Wiedereinsetzung in den Stand zur Revision gegen LG‑Dresden‑Urteil; Fristbeginn mit Zustellung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte nach Verkündung des Urteils zunächst formunwirksam Revision ein und reichte nach Hinweis des Generalbundesanwalts formgerecht nach sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung. Er stellte klar, dass bei vollständigem und wirksam zugestelltem Urteil keine Rückgabe der Akten an die Vorinstanz erforderlich ist und die Frist zur Revisionsbegründung mit Zustellung des Beschlusses beginnt.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Dresden gewährt; Frist zur Begründung beginnt mit Zustellung des Beschlusses
Abstrakte Rechtssätze
Die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO ist bei der Einlegung der Revision zu beachten; eine zunächst formunwirksame Revisionsanzeige kann durch nachträgliche formgerechte Einlegung in Verbindung mit Wiedereinsetzung geheilt werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die versäumte prozessuale Handlung nachgeholt wird und die für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind.
Liegt ein vollständiges und wirksam zugestelltes Urteil vor, bedarf es nach Gewährung der Wiedereinsetzung nicht der Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur erneuten Zustellung.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 22. Februar 2022, Az: 4 KLs 132 Js 41336/21
Tenor
Der Angeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Februar 2022 gewährt.
Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen, Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zur veruntreuenden Unterschlagung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wurde am 22. Februar 2022 in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidigerin verkündet. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022, bei Gericht per Post am 24. Februar 2022 eingegangen, hat die Angeklagte über ihre Verteidigerin Revision eingelegt. Auf den der Angeklagten am 22. September 2022 zugegangenen Hinweis des Generalbundesanwalts, dass dies nicht der Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO entspreche, hat die Angeklagte über ihre Verteidigerin am 27. September 2022 formgerecht nochmals Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Angeklagten auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).
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