Wiedereinsetzung in Revisionsfrist gewährt; Begründungsfrist beginnt mit Zustellung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; dem Antrag wurde nach § 46 Abs. 1 StPO stattgegeben. Der Verteidiger hat binnen der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde. Da das Landgericht ein vollständiges, wirksam zugestelltes Urteil erlassen hat, beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit Zustellung dieses Beschlusses.
Ausgang: Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision nach § 46 Abs. 1 StPO dem Angeklagten stattgegeben; Begründungsfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die versäumte Handlung ohne Verschulden unterblieben ist.
Die glaubhaftmachende Darlegung kann binnen der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen; die versäumte Handlung ist sodann formgerecht nachzuholen (vgl. § 32d Satz 2 StPO).
Ist das vorinstanzliche Urteil vollständig und wirksam zugestellt und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt, beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.
Die Prüfung der Wiedereinsetzung setzt die substantiierten und glaubhaften Feststellungen zur Frage des Verschuldens der Fristversäumnis voraus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 17. Februar 2025, Az: 502 Ks 6/24
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 17. Februar 2025 gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
Dem Angeklagten ist, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, nach § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22, mwN).
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Fritsche | Arnoldi |