Wiedereinsetzung zur Revision nach formfehlerhafter Einlegung gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte nach Verkündung des Urteils zunächst formnichtgerechte Revision eingelegt und nach Hinweis der Kammer formgerecht erneut eingelegt sowie Wiedereinsetzung beantragt. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, da der Formmangel unverzüglich behoben wurde. Da das Landgericht ein vollständig begründetes Urteil wirksam zugestellt hat, waren keine Aktenrückgabe oder Ergänzungen erforderlich. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Revisionsbegründung.
Ausgang: Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist dem Angeklagten auf Antrag gewährt; mit Zustellung beginnt die Frist zur Revisionsbegründung
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision kann gewährt werden, wenn der Formmangel unverzüglich nach Beseitigung gerügt und die übrigen Wiedereinsetzungs‑Voraussetzungen vorgetragen sind.
Bei nachträglicher formgerechter Einlegung der Revision begründet der ursprüngliche Formfehler nicht zwingend die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt wird.
Ist das erstinstanzliche Urteil vollständig begründet verfasst und wirksam zugestellt, besteht vor Gewährung der Wiedereinsetzung keine Notwendigkeit, die Sache zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur erneuten Zustellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Mit der Zustellung des Beschlusses, der Wiedereinsetzung gewährt, beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 30. Juni 2022, Az: 7 KLs 8/21
nachgehend BGH, 18. Juli 2023, Az: 5 StR 547/22, Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 gewährt.
Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 15 Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil wurde am 30. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022, bei Gericht per Telefax am 7. Juli 2022 eingegangen, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Auf den dem Angeklagten am 22. Juli 2022 und seinem Verteidiger am 18. Juli 2022 zugegangenen Hinweis des Vorsitzenden der Strafkammer, dass dies nicht der Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO entspreche, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am 19. Juli 2022 formgerecht nochmals Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist dem Angeklagten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22 mwN).
| Cirener | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |