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BGH·2 StR 15/24·12.03.2024

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Erfurt. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, weil der Verteidiger innerhalb der §45 Abs.1 StPO‑Frist darlegte und glaubhaft machte, dass der Angeklagten kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde. Eine Rückgabe der Akten war nicht erforderlich. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist der Angeklagten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §46 Abs.1 StPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde.

2

Das Verschulden des Angeklagten an einer Fristversäumung kann entfallen, wenn der Verteidiger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass die Versäumung nicht der Sphäre des Angeklagten zuzurechnen ist.

3

Ist ein vollständiges und wirksam zugestelltes Urteil ergangen, erfordert die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht die Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur erneuten Zustellung (§267 Abs.4 StPO nicht einschlägig).

4

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses an die Beteiligten.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 32d Satz 2 StPO§ 46 Abs. 1 StPO§ 267 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 16. Juni 2023, Az: 10 KLs 350 Js 5277/19 (2)

Tenor

Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

Gründe

1

Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung.

3

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22, und vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22, jew. in juris).

MengesZengSchmidt
ApplGrube