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BGH·4 StR 418/24·05.11.2024

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsfrist gewährt

StrafrechtStrafprozessrechtWiedereinsetzung/FristrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem die Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden war. Der Verteidiger machte binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO glaubhaft, den Angeklagten treffe kein Verschulden, und holte die versäumte Handlung formgerecht nach. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 StPO, setzte die Kosten dem Angeklagten nach § 473 Abs. 7 StPO fest und bestimmte den Beginn der Revisionsbegründungsfrist mit Zustellung des Beschlusses.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die versäumte Revisionseinlegung vollumfänglich stattgegeben; Kosten dem Angeklagten auferlegt; Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist zu gewähren, wenn der Antrag binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO darlegt und glaubhaft macht, dass den Antragsteller an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, und die versäumte Handlung nachgeholt wird.

2

Wird die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf einer weiterfolgenden Frist bewilligt, beginnt diese weiterfolgende Frist – insbesondere die Revisionsbegründungsfrist – erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses.

3

Die Kostenentscheidung über die Wiedereinsetzung richtet sich nach § 473 Abs. 7 StPO; die Kosten können dem Angeklagten auferlegt werden.

4

Für eine Entscheidung über eine weitere versäumte (oder noch nicht versäumte) Frist ist die Gewährung der Wiedereinsetzung vor Ablauf der Einlegungsfrist maßgeblich und kann ein separates Wiedereinsetzungsverfahren für nachgelagerte Fristen entbehrlich machen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 46 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 7 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Arnsberg, 10. April 2024, Az: II-2 KLs 36/23

vorgehend LG Arnsberg, 22. Januar 2024, Az: II-2 KLs 36/23, Beschluss

Tenor

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. April 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Revisionsbegründung.

Gründe

1

1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, und die versäumte Handlung zugleich formgerecht nachgeholt. Dem Angeklagten war daher im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

2. Die Revisionsbegründungsfrist ist bislang nicht versäumt worden, so dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung (auch) der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge nicht bedarf. Denn bei Bewilligung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Einlegungsfrist – wie hier geschehen – beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen, mithin mit Zustellung des heutigen Senatsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 2 StR 15/24 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 338 f.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass das angefochtene Urteil bereits vollständig abgefasst und wirksam zugestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 5 StR 203/24 Rn. 6; Beschluss vom 10. Januar 2017 – 4 StR 487/16 Rn. 2; Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80 aaO).

3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.

QuentinMarksGödicke
MaatschTschakert