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BGH·2 StR 549/24·05.12.2024

Verworfen: Wiedereinsetzung und erneut eingelegte Revision nach Revisionsrücknahme

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Revision sowie die erneute Einlegung der Revision, nachdem sein Pflichtverteidiger die ursprüngliche Revision zurückgenommen hatte. Der BGH verwirft sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die erneut eingelegte Revision als unzulässig. Eine wirksame Rücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und schließt Wiedereinsetzung sowie eine spätere erneute Einlegung aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und erneut eingelegte Revision als unzulässig verworfen; Verurteilte trägt die Kosten seiner Rechtsmittel

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame, nicht widerrufbare Rücknahme eines Rechtsmittels führt zum endgültigen Verlust des Rechtsmittels; eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist insoweit ausgeschlossen und unzulässig.

2

Die Rücknahme der Revision beinhaltet zugleich einen Verzicht auf die Einlegung der Revision; eine nachfolgend erneut eingelegte Revision ist deshalb unzulässig, auch wenn sie fristgemäß erfolgt.

3

Über einen gesonderten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision bedarf es nicht, soweit aus der Rechtslage des Verurteilten keine Entscheidung über diese Frist erforderlich ist.

4

Bei Rücknahme eines zurückgenommenen Rechtsmittels trifft den Zurücknehmenden regelmäßig die Kostenpflicht für das zurückgenommene Rechtsmittel gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 9. April 2024, Az: 63 KLs 29/23

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Die erneut eingelegte Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Verurteilte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Verurteilten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Hiergegen hat der Verurteilte am 15. April 2024 Revision eingelegt, die sein Pflichtverteidiger am 29. April 2024 unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zurückgenommen hat. Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 hat das Landgericht dem Verurteilten die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt.

3

Mit Schriftsatz eines weiteren Verteidigers vom 10. Juni 2024 hat der Verurteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionseinlegungs- und die Revisionsbegründungsfrist beantragt und erneut Revision gegen das vorgenannte Urteil eingelegt. Er trägt vor, sein Pflichtverteidiger habe entgegen seiner ausdrücklichen Weisung gegen das vorbezeichnete Urteil keine Revision eingelegt.

II.

4

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision – einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision bedarf es auch vom Rechtsstandpunkt des Verurteilten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 – 4 StR 418/24, Rn. 2) – ist unzulässig.

5

Der Wiedereinsetzung steht die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat. Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 489, und vom 29. April 2024 – 5 StR 559/23, NStZ-RR 2024, 225, 226).

6

2. Gleiches gilt für die erneut eingelegte Revision. Da die Revisionsrücknahme zugleich einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält, wäre selbst eine fristgemäß eingelegte erneute Revision unzulässig (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, Rn. 8 mwN).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 388/10, Rn. 11).

MengesMeybergHerold
ZengSchmidt