Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsfrist gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, weil der Verteidiger innerhalb der Frist nach § 45 Abs. 1 StPO glaubhaft darlegte, dass den Angeklagten kein Verschulden trifft, und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde. Da das Urteil vollständig abgefasst und wirksam zugestellt ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Begründungsfrist der Revision.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Revisionsfrist dem Angeklagten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung nachgeholt wurde.
Die binnen der Frist des § 45 Abs. 1 StPO vom Verteidiger vorgetragenen und glaubhaft gemachten Umstände können die Erforderlichkeit der Wiedereinsetzung begründen.
Die formgerechte Nachholung der versäumten Handlung nach § 32d Satz 2 StPO ist Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung.
Ist das Urteil vollständig abgefasst und wirksam zugestellt (nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil), entfällt vor Wiedereinsetzung eine Rückgabe der Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur erneuten Zustellung; mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 30. Juni 2023, Az: 5/6 Kls 33/19
nachgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: 2 StR 472/23, Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten A. wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22; vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22).
| Zeng | Schmidt | Herold | |||
| Meyberg | Zimmermann |