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BGH·5 StR 118/23·28.03.2023

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsfrist gewährt

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision. Das Gericht gewährt die Wiedereinsetzung, weil der Verteidiger innerhalb der Frist dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass den Angeklagten kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde. Das Urteil des Landgerichts ist vollständig und wirksam zugestellt. Die Begründungsfrist der Revision beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Revisionsfrist dem Angeklagten stattgegeben; Kosten trägt der Angeklagte

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1, § 32d Satz 2 StPO).

2

Ist ein vollständiges Urteil ergangen und wirksam zugestellt worden, besteht kein Anlass, die Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe zurückzugeben oder das Urteil erneut zuzustellen (Abgrenzung zu § 267 Abs. 4 StPO).

3

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.

4

Die Kosten der Wiedereinsetzung können dem Antragsteller auferlegt werden, dem die Wiedereinsetzung gewährt wird.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 32d Satz 2 StPO§ 46 Abs. 1 StPO§ 267 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 14. Oktober 2022, Az: 2 KLs 315 Js 625/22

nachgehend BGH, 18. Juli 2023, Az: 5 StR 118/23, Beschluss

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Oktober 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe

1

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist zulässig und begründet. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil – und nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes – abgefasst, das auch wirksam zugestellt wurde. Es bedarf deshalb keiner Rückgabe der Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe oder Zustellung des Urteils.

3

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22 mwN).

CirenerMosbacherWerner
GerickeKöhler