Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·520 Ds 79/23·09.02.2023

Verurteilung wegen Bedrohung (§241 Abs.2 StGB) — 10 Monate Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte bedrohte in einem Bürgeramt zwei Angestellte mit dem Abtrennen von Köpfen und gab an, die entsprechende Tat begangen zu haben. Das Gericht stellte die Tat als Drohung mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt nach §241 Abs.2 StGB fest. Wegen verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) wurde die Strafe gemildert, wegen zahlreicher Vorstrafen und Bewährungsversagen nicht zur Bewährung ausgesetzt. Verurteilt wurde zu zehn Monaten Freiheitsstrafe; Kosten auferlegt.

Ausgang: Angeklagter wegen Bedrohung nach §241 Abs.2 StGB verurteilt; Freiheitsstrafe 10 Monate, Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Äußerung, die das Abtrennen eines Kopfes ankündigt, ist als Drohung mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt zu qualifizieren und erfüllt damit den Tatbestand des §241 Abs.2 StGB.

2

Verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB kann sich aus langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit und toxisch bedingter emotionaler Entgleisung zum Tatzeitpunkt ergeben und mildert die Strafe nach §49 Abs.1 StGB.

3

Zahlreiche und erhebliche Vorstrafen sowie Bewährungsversagen sprechen gegen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und können eine unbedingte Freiheitsstrafe rechtfertigen.

4

Glaubhafte, widerspruchsfreie Zeugenaussagen können die Einlassung des Angeklagten widerlegen und das Vorliegen einer Drohung substantiiert begründen.

Relevante Normen
§ 241 Abs. 2 StGB§ 21 StGB§ 212 StGB§ 211 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 241 Abs. 2, 21 StGB

Gründe

2

I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 39-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat nie eine Schule, sondern lediglich einen Sprachkurs besucht. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert, jedoch ungelernt als Schweißer gearbeitet. Über einen festen Wohnsitz verfügt er seit seiner Haftentlassung nicht und übernachtet zurzeit bei einem Freund. Er verfügt über kein geregeltes Einkommen. Er erhält weder Sozialleistungen, noch Arbeitslohn.

4

Der Angeklagte ist seit seiner Kindheit Konsument unterschiedlicher Betäubungsmittel.

5

Der Angeklagte ist bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 06.02.2023 enthält insgesamt 18 Eintragungen.

6

Zuletzt wurde er wie folgt verurteilt:

7

Am 20.09.2019 wurde er durch das Landgericht Köln (Az. 322 KLs 23/19) wegen Diebstahls mit Waffen, Diebstahls und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten ohne Bewährung einschließlich Unterbringung in einer Erziehungsanstalt verurteilt. Er steht noch bis zum 13.12.2026 unter Führungsaufsicht.

8

Zuvor wurde er am 01.03.2018 vom Amtsgericht Bonn (Az. 653 Ls 69/17) wegen Unterschlagung, Diebstahl, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten ohne Bewährung verurteilt, deren Vollstreckung durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt wurde.

9

Am 08.02.2017 wurde er vom Amtsgericht Bonn (Az. 704 Ds 281/16) wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt, die bis zum 12.09.2017 vollstreckt wurde.

10

Am 28.10.2014 wurde er vom Amtsgericht Bonn (Az. 651 Ls 27/14) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 13 Fällen, sowie Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ohne Bewährung verurteilt, die bis zum 23.11.2016 vollstreckt wurde.

11

Am 30.09.2014 wurde er durch das Amtsgericht Brühl (Az. 50 Ds 399/14) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 12,00 EUR rechtskräftig verurteilt.

12

Am 13.04.2012 wurde er durch das Amtsgericht Bonn (Az. 73 Ds 36/12) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Strafrest zunächst bis zum 03.03.2016 zur Bewährung ausgesetzt, diese widerrufen und die Strafvollstreckung am 27.06.2013 erledigt wurde.

13

Am 15.09.2011 wurde er durch das Amtsgericht Bonn (Az. 82 Ds 279/11) wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Strafrest bis zum 03.03.2016 zur Bewährung ausgesetzt, diese widerrufen und die Strafvollstreckung am 26.09.2013 erledigt wurde.

14

Am 25.01.2011 wurde er durch das Amtsgericht Bonn (Az. 82 Ds 510/10) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt, die bis zum 14.11.2011 vollstreckt wurde.

15

Am 09.04.2010 wurde er durch das Amtsgericht Bonn (Az. 76 Ds 73/10) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die bis zum 29.09.2010 vollstreckt wurde.

16

Am 03.03.2008 wurde er durch das Amtsgericht Bonn (Az. 66 Ls 36/07) wegen räuberischen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt, die bis zum 25.08.2009 vollstreckt wurde.

17

II.

18

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

19

Am 06.02.2023 gegen 10:00 Uhr begab sich der Angeklagte zum Bürgeramt  Hürth in der Friedrich-Ebert-Straße 40 in Hürth. Dort verlangte er im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Wohnung zunächst Vorverlegung eines Termins vom Folgetag auf den heutigen Tag. Als die anwesenden Zeugen W.und T. dieser Forderung nicht nachkamen, merkte der Angeklagte aufgebracht und in aggressiver Tonlage an, dass er die Person sei, die im vergangenen Jahr den Kopf eines Verstorbenen abgetrennt und vor dem Gericht in Bonn abgelegt habe. Sodann drohte er den anwesenden Zeugen, dass sie die nächsten seien, denen er die Köpfe abtrennen werde.

20

Der Angeklagte wurde am 06.02.2023 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2023 (Az. 503 Gs 501/23) bis zum 10.02.2023 in Hauptverhandlungshaft. Seit dem 10.02.2023 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tage in Untersuchungshaft.

21

III.

22

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der sich mit dem Akteninhalt und dem in der Verhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug decken, der als richtig anerkannt worden ist.

23

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung.

24

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, zum Tatzeitpunkt im Bürgeramt in Hürth gewesen und auf die Zeugen W. und T. getroffen zu sein. Er hat sich weiter dahingehend eingelassen, gegenüber den Zeugen geäußert zu haben, dass er die Person sei, die den abgetrennten Kopf vor dem Gericht in Bonn abgelegt habe. Er bestreitet jedoch, die Zeugen bedroht zu haben. Er bestreitet insbesondere, gegenüber den Zeugen geäußert zu haben, dass diese „die nächsten seien“.

25

Die Einlassung des Angeklagten wird durch die glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen W. und T. widerlegt. Die Aussagen beider Zeugen erfolgten ohne Belastungstendenzen. Ein Motiv den Angeklagten besonders zu belasten, ist zudem nicht erkennbar.

26

Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Angeklagte am Tattag das Bürgeramt betreten hat und dort auf die Zeugen getroffen ist, die seinem Anliegen jedoch nicht bzw. nicht sofort nachkommen konnten. Beide Zeugen haben bekundet, dass der Angeklagte daraufhin wütend und aggressiv wurde und ihnen gegenüber nicht nur mitgeteilt habe, dass er die Person sei, die den Kopf vor dem Gericht in Bonn abgelegt hat, sondern in aufbrausender und aggressiver Art zusätzlich damit gedroht hat, dass die Zeugen W. und T. die nächsten seien, denen er die Köpfe abtrennen werde.

27

Zwar konnte sich der Zeuge W. nicht mehr an den exakten Wortlaut der Äußerung des Angeklagten erinnern, was er in der Hauptverhandlung auch eingeräumt hat, war sich jedoch sicher, dass die Drohung inhaltlich den obigen Feststellungen entsprach und der Angeklagte damit gedroht hat, ihm und seiner Kollegin, der Zeugin T. , jeweils den Kopf abzutrennen. Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Äußerung des Angeklagten an die Zeugen W. und T. gerichtet war, da beide Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Angeklagte seine Worte direkt an die beiden Zeugen gerichtet hat und diese sich hierdurch konkret bedroht gefühlt haben und Angst verspürten.

28

IV.

29

Hierdurch hat sich der Angeklagte der Bedrohung, § 241 Abs. 2 StGB, strafbar gemacht.

30

Der Tatbestand des § 241 Abs. 2 StGB hier hier erfüllt, denn der Angeklagte hat einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Das angekündigte Abtrennen eines Kopfes von einem lebendigen Menschen kann nur als Drohung mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt verstanden werden, dass unabhängig davon, ob sich die Drohung auf einen Totschlag, § 212 StGB, oder einen Mord, § 211 StGB, bezieht, ein Verbrechen darstellt.

31

V.

32

1.              Der gesetzliche Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, § 241 Abs. 2 StGB.

33

              Nach der Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. U. ist aufgrund der langjährigen, bis in die Kindheit des Angeklagten zurückreichenden Betäubungsmittelproblematik und einer möglichen emotionalen Entgleisung aufgrund toxischen Suchtmittelkonsums zum Tatzeitpunkt von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, § 21 StGB, weshalb die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert wurde.

34

2.              Bei der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten seine verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.

35

              Zu Lasten des Angeklagten mussten jedoch seine zahlreichen und erheblichen Vorstrafen Berücksichtigung finden. Der Angeklagte ist erst kurz vor der hiesigen Tat aus der Untersuchungshaft in anderer Sache entlassen worden und hat zuvor bereits weite Teile seines Erwachsenenlebens im Strafvollzug verbracht. Die Vorstrafen des Angeklagten, wenngleich sie hinsichtlich einer Bedrohung bislang nicht konkret einschlägig sind, zeigen gleichwohl ein hohes Aggressions- und Gewaltpotential, das auch in der hiesigen Tat wieder zu Tage getreten ist.

36

              Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen.

37

Aufgrund der Vielzahl der  Vorstrafen und der Tatsache, dass der Angeklagte Bewährungsversager ist, konnte die Freiheitsstrafe allerdings unter keinem Gesichtspunkt mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Therapie zur Bekämpfung der Betäubungsmittelproblematik hat der Angeklagte bislang nicht absolviert, es ist hier auch in der Hauptverhandlung bei einer Absichtserklärung geblieben. Zwar hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, grundsätzlich zu einer Therapie bereit zu sein, konkrete Maßnahmen wurden jedoch weiterhin nicht ergriffen. Der Angeklagte hat große Teile seines Erwachsenenlebens in Haft verbracht und sich gleichwohl, wenige Tage nach der Entlassung aus der letzten Untersuchungshaft, nicht davon abhalten lassen, die hiesige Tat zu begehen und zeigt keinerlei Einsicht. Die Schuld an seiner prekären Lage gibt er gesellschaftlichen und staatlichen Institutionen, die ihn nach seiner Auffassung nicht oder zu wenig unterstützen. Eine Besserung der Situation ist nicht konkret absehbar. Derzeit ist daher der Strafvollzug die einzige Möglichkeit, um auf den Angeklagten nachhaltig einzuwirken und ihn zu einem straffreien Leben zu bewegen.

38

VI.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.