Verurteilung wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu 9 Monaten Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall (§§ 242, 243 StGB) verurteilt. Er hatte eine Jacke aus einem aufgebrochenen Pkw entwendet und gestanden. Das Gericht berücksichtigte eine mögliche erhebliche verminderte Schuldfähigkeit durch massiven Betäubungsmittelkonsum sowie das Geständnis und die Rückgabe der Beute, verneinte jedoch eine positive Sozialprognose und setzte die Strafe nicht zur Bewährung aus. Eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG bei erfolgreicher Therapie wurde in Aussicht gestellt.
Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Bewährung abgelehnt, Zurückstellung nach § 35 BtMG in Aussicht gestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Diebstahl in besonders schwerem Fall (§§ 242, 243 StGB) können strafmildernde Umstände wie erhebliche verminderte Schuldfähigkeit wegen langjährigem Betäubungsmittelkonsum berücksichtigt werden.
Ein wirksames Geständnis und die Sicherstellung bzw. Rückgabe der Tatbeute sind bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen.
Wiederholte suchtbedingte Vorstrafen und eine hohe Rückfallgefährdung sprechen gegen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 StGB).
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist zu gewähren, wenn der Verurteilte konkrete Motivation zeigt und die zur Behandlung erforderlichen Voraussetzungen schafft.
Zitiert von (3)
3 neutral
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen besonders schwerer Fall des Diebstahls
hat das Amtsgericht Bonn
aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.01.2011,
an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall kosten- und auslagenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt
§§ 242, 243 I, 2 Nr. 2 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27 Jahre alte Angeklagte ist in Marokko bei seiner Stiefmutter, teilweise aber auch als Straßenkind aufgewachsen.
Im Jahr 2000 kam er als Asylbewerber nach Deutschland.
Der Angeklagte bezieht Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz und verfügt über eine lediglich befristete Duldung.
Er konsumiert seit mehreren Jahren Heroin und Kokain.
Auch infolge der ausländerrechtlichen Problematik war es dem Angeklagten bislang nicht möglich, eine Entwöhnungstherapie durchzuführen. Er wurde einmal für einen Zeitraum von 4 Tagen substituiert, eine weitere Behandlung der Suchterkrankung ist nicht erfolgt.
Der Angeklagte ist in erheblichem Umfang strafrechtlich vorbelastet, der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug weist seit 2001 elf Eintragungen auf.
Bereits die im Jahr 2001 erstmals verhängte Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten u.a. wegen versuchten schweren Raubes wurde bis März 2003 vollstreckt. Es folgten weitere Verurteilungen wegen Beschaffungsdelikten zu Jugend- und Freiheitsstrafen, die letztendlich ausnahmslos verbüßt werden mussten.
Seit 2008 wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:
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Um sich Barmittel zum Erwerb weiterer Betäubungsmittel zu beschaffen, schlug der Angeklagte am 06.11.2010 mittels eines Nothammers die Beifahrerscheibe des Fahrzeugs der Geschädigten T, Opel, #######, das in der Xstraße vor der Poliklinik abgestellt war, ein. Er entnahm dem Fahrzeug eine auf dem Beifahrersitz liegende Jacke der geschädigten Zeugin im Wert von ca. 350,00 Euro. Er nahm die Jacke an sich, und ging die Xstraße hinunter, in der Absicht, die Jacke alsbald gewinnbringend zu veräußern.
Infolge des regelmäßigen massiven Betäubungsmittelkonsums auch am Tattag ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB handelte.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, das keinen Zweifeln unterliegt.
Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt eines Diebstahls in besonders schwerem Fall nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht und ist wegen dieser Tat auch zu bestrafen, da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar sind.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ausgehend vom erhöhten Strafrahmen aus § 243 StGB war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,
- dass er in nicht ausschließbarem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit handelte, wodurch der zur Verfügung stehende Strafrahmen nach §§ 21, 49 zu mildern war,
- dass er die Tat eingeräumt hat,
- dass er infolge einer langjährigen Suchterkrankung handelte,
- dass die Tatbeute sichergestellt werden konnte und zur Geschädigten zurückgelangte.
Dagegen musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass er in ganz erheblichem Umfang wegen suchtbedingter Beschaffungstaten vorbestraft ist,
- dass er bereits zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt wurde und diese ausnahmslos verbüßen musste und dass seit der letzten Haftentlassung eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen ist.
Unter Berücksichtigung dieser und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände konnte auch vorliegend allein mit einer Freiheitsstrafe reagiert werden, die mit
9 Monaten
tat- und schuldangemessen war.
Die Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil für eine positive Sozialprognose im Sinne von § 56 StGB kein Raum ist.
Der Angeklagte leidet an einer massiven unbehandelten Betäubungsmittelabhängigkeit und konnte auch durch zahlreiche verbüßte Freiheitsstrafen in der Vergangenheit nicht von der Begehung suchtbedingter Straftaten abgehalten werden.
Das Gericht stimmt allerdings einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zu, sofern der Angeklagte seine entsprechende in der Hauptverhandlung vermittelte Motivation umsetzt und die Voraussetzungen hierfür schafft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.