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Landgericht Bonn·51 KLs 2/22 LG Bonn 900 Js 672/22 StA Bonn·19.01.2023

Störung der Totenruhe: Ablegen eines abgetrennten Kopfes am Gerichtseingang

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde angeklagt, den Kopf eines bereits verstorbenen Obdachlosen vor dem Eingang des Amts- und Landgerichts abgelegt zu haben. Streitpunkt war insbesondere, ob er auch die Abtrennung des Kopfes veranlasst hatte und ob eine eingeschränkte Schuldfähigkeit vorlag. Das LG Bonn verurteilte ihn wegen Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 Var. 2 StGB), konnte seine Täterschaft hinsichtlich der Abtrennung aber nicht sicher feststellen. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wurde verneint; die Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Ausgang: Verurteilung wegen Störung der Totenruhe zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe; Bewährung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschimpfender Unfug i.S.d. § 168 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter am Körper eines Verstorbenen ein durch besondere Rohheit und Pietätlosigkeit geprägtes Verhalten vornimmt, das Ver- oder Missachtung ausdrückt.

2

Das öffentliche Ausstellen bzw. Ablegen abgetrennter Körperteile eines Verstorbenen an einem belebten Ort kann als beschimpfender Unfug tatbestandsmäßig sein, wenn der Täter damit das postmortale Persönlichkeitsrecht missachtet und das Pietätsempfinden der Allgemeinheit verletzt.

3

Für eine Verurteilung wegen Handlungen an der Leiche (z.B. Abtrennen von Körperteilen) ist die Täterschaft hierzu positiv festzustellen; bloße Indizien genügen nicht, wenn ein alternativer Geschehensablauf nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

4

Eine Einwilligung des Verstorbenen schließt die Tatbestandsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nach § 168 StGB jedenfalls dann nicht aus, wenn der Normzweck auch das Pietätsempfinden der Allgemeinheit schützt.

5

Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus; sie kann bei fehlender Stabilisierung der Lebensverhältnisse, fortbestehender Suchtproblematik und wiederholtem Nichtbefolgen gerichtlicher Weisungen verneint werden.

Relevante Normen
§ 168 Abs. 1 Var. 2 StGB§ 257c StPO§ 45 Abs. 1 JGG§ 27 JGG§ 21 StGB§ 68e Abs. 1 S. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist der Störung der Totenruhe schuldig.

Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

– § 168 Abs. 1 Var. 2 StGB –

Gründe

2

A.

3

(Prozessuales)

4

Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

5

B.

6

(Persönliche Verhältnisse)

7

Der Angeklagte ist 39 Jahre alt, nicht verheiratet und hat keine Kinder.

8

Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten.

9

Der Angeklagte ist vorbestraft. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 08.06.2022 enthält insgesamt 20 Eintragungen, die allerdings nicht nur Verurteilungen sondern auch eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn, die Untersagung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition durch das Polizeipräsidium Bonn und einen Suchvermerk umfassen. Im Einzelnen:

11

1. Die Staatsanwaltschaft Köln sah am 05.09.2001 im gegen den Angeklagten geführten Verfahren 160 Js 880/01 von der Verfolgung eines Diebstahls nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

12

2. Mit Urteil vom 13.12.2001 stellte das Amtsgericht Brühl im Verfahren 60a Ls 46/01, das gegen den Angeklagten und eine weitere Person wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung und wegen versuchter unerlaubter Beschaffung von Betäubungsmitteln geführt wurde, die Schuld des Angeklagten nach § 27 JGG fest. Nachträglich wurde eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt; erledigt war die Strafvollstreckung am 14.03.2003. Dem Urteil lagen folgende Tatsachenfeststellungen zugrunde:

13

„Am 22.09.2001 hielten sich die Angeklagten, die beide drogenabhängig sind, morgens beim Verein für Gefährdetenhilfe in Z auf. Dort war auch der Zeuge Y, der früher einmal drogenabhängig war. Von dort wollte der Zeuge Y durch die südliche Unterführung des Bahnhofes zum Omnibusbahnhof gehen. Hinter ihm gingen in dieser Richtung auch die Angeklagten. Im Bereich der X-Straße lief der Angeklagte W von hinten auf dem Zeugen Y zu und forderte ihn aggressiv auf, ihm zwei Bubbles Heroin zu geben. Als der Zeuge Y meinte, dass er keine Drogen mit sich führe, forderte der Angeklagte W erneut aggressiv die Übergabe von Heroin. Dabei zückte der Angeklagte W ein Messer und versuchte damit, auf den Zeugen Y einzustechen. Einer der Stiche traf, den Zeugen Y im Hüftbereich, wo die Lederjacke des Zeugen aufgeschlitzt wurde. Verletzt wurde der Zeuge hierdurch nicht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte V den Zeugen Y und den Angeklagten W erreicht. Er forderte den Angeklagten W auf, das Messer wegzustecken. Als der Zeuge Y laut um Hilfe rief, entfernten sich die Angeklagten.“

15

3. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Angeklagten am 05.06.2002 im Verfahren 61 Ls H 10/02 wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer einjährigen Jugendstrafe. Das Urteil wurde am 13.06.2002 rechtskräftig. Ihm lagen folgende Tatsachenfeststellungen zugrunde:

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„Am 09.03.2002 um 06:30 Uhr hielt sich der Angeklagte im Ausgang des Z-er Hauptbahnhofs zur U-Straße auf. Der Zeuge YK ging ebenfalls durch diesen Ausgang, um zur U-Straße zu gelangen. Der Zeuge hatte zuvor mit Studienkollegen gefeiert und auch erhebliche Mengen an Alkohol zu sich genommen (der Alkoholtest ergab 2,02 ‰). Der Angeklagte sprach den Zeugen an und forderte von ihm Geld oder ein Handy. Als der Zeuge weiterging, folgte ihm der Angeklagte und griff dem Zeugen in die Jackentasche. Hierbei ergriff einen 20-Euroschein. Der Zeuge griff seinerseits nach dem Geldschein. Der Schein zerriss und fiel zu Boden. Es kam sodann zu einem Handgemenge zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen. Der Angeklagte zog hierbei ein abgebrochenes Messer aus der Tasche und verletzte den Zeugen im Gesicht und an der Hand. Dem Zeugen gelang es, sich zu befreien. Er lief zum Bahnhofausgang. In diesem Moment näherte sich jedoch bereits die von einem Passanten alarmierte Polizei. Der Angeklagte warf noch eine Glasflaschen Richtung des Zeugen, die vor den Füßen des Zeugen zersplitterte. Sodann flüchtete er. Er wurde jedoch von dem herbeikommenden PK T erkannt und um 11:40 Uhr am gleichen Tag festgenommen. Bei der Untersuchung der dem Angeklagten um 13:40 Uhr entnommenen Blutprobe wurde festgestellt, dass in der Blutprobe Morphin und ein typischer Kokainmetabolit enthalten war. Die Konzentration war jedoch derart, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Blutentnahme allenfalls leicht unter der Wirkung bzw. er unter den Nachwirkung dieser berauschenden Mittel Stand. Nach eigenen Angaben hatte der Angeklagte ca. 1 Stunde vor dem Vorfall eine Spritze mit einem Kokain Heroingemisch gesetzt.“

18

4. Mit Verwaltungsakt vom 13.09.2002 untersagte das Polizeipräsidium Bonn dem Angeklagten im Verfahren VL 1.21-2640/1-46/01 die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition.

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5. Am 10.12.2003 verurteilte das Amtsgerichts Bonn den Angeklagten im Verfahren 61 Ls 24/03 wegen eines am 23.08.2003 begangenen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Das Urteil wurde am 10.12.2003 rechtskräftig und die Strafvollstreckung war am 24.08.2004 erledigt.

20

6. Am 09.03.2005 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten im Verfahren 76 Ds 44/05 wegen Diebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Betrug (Datum der letzten Tat: 12.12.2004) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Rechtskraft des Urteils trat am 02.05.2005 ein und die Strafvollstreckung war am 06.07.2005 erledigt.

21

7. Unter dem 31.08.2005 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten im Verfahren 76 Ds 147/05 wegen Diebstahls oder Unterschlagung – begangen am 01.12.2004 – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Das Urteil wurde am 08.09.2005 rechtskräftig und die Strafvollstreckung war am 19.03.2006 erledigt.

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8. Am 03.03.2006 verhängte das Amtsgericht Bonn gegen den Angeklagten im Verfahren 76 Ds 94/06 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, begangen am 11.12.2005, eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Rechtskräftig wurde das Urteil am 26.06.2006; erledigt war die Strafvollstreckung in dieser Sache am 03.11.2006.

23

9. Mit Strafbefehl vom 12.03.2007 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten in Sachen 76 Ds 155/07 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen am 27.01.2007, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 7,00 Euro. Der Strafbefehl wurde am 24.07.2007 rechtskräftig.

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10. Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.12.2007 (Aktenzeichen 66 Ls 36/07) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 03.03.2008 (Aktenzeichen 26 Ns 43/08) wurde gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen räuberischen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen – jeweils begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit – verhängt. Die Vollstreckung des Urteils, dem folgende Tatsachenfeststellungen zugrunde lagen, war am 25.08.2009 erledigt:

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„Der Angeklagte erwarb am 13.07.2007 und am 24.07.2007 jeweils eine Konsumeinheit Heroin für 10,- Euro im Z und konsumierte dieses jeweils in der Z‘er Innenstadt in der Öffentlichkeit.

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Am 10.08.2007 half der Angeklagte zunächst dem Geschädigten S am Bahnhof in Z einen Zigarettenautomaten zu finden. Bevor aber der Geschädigte das Geld in den Automaten werfen konnte, bat der Angeklagte diesen, ihm Geld zu wechseln. Dem Geschädigten fiel auf, dass der Angeklagte gar kein Geld in der Hand hatte und lehnte daher ab. Der Angeklagte beharrte aber auf dem Geldwechsel und bat den Geschädigten nachzusehen, was dieser auch tat. Im gleichen Moment griff der Angeklagte in dessen Brieftasche, entriss ihr 70,00 Euro und flüchtete. Der Zeuge S verfolgte den Angeklagten und holte ihn nach etwa 10 Metern ein. Er konnte ihn zunächst am Rucksack ergreifen. Dieser wand sich aus dem Rucksack und versuchte weiter zu flüchten. Der Geschädigte hielt den Angeklagten an der Schulter fest. Diese versuchte nun den Zeugen durch Bein stellen zu Boden zu bringen. Der Geschädigte wehrte sich und beide fielen zu Boden. Dort versuchte der Angeklagte, aus dem Griff des Geschädigten zu entkommen. Als dies nicht auf Anhieb gelang, biss er den Geschädigten in die linke Schulter. Dessen Jacke verhinderte eine Verletzung. Der Geschädigte drückte den Angeklagten zu Boden. Obwohl er ihn mehrfach aufforderte, ihm das Geld zurückzugeben, drückte ihm der Angeklagte zunächst einmal lediglich wertloses Papier in die Hand. Erst nach weiteren Aufforderungen gab er schließlich das entwendete Geld zurück.

27

Am 18.09.2007 schlug der Angeklagte gegen 15.30 Uhr entsprechend einem gemeinsamen Tatplan in Begleitung des gesondert verfolgten V den in Z am R-Straße geparkten PKW des Geschädigten Q ein und entwendeten daraus ein Navigationsgerät der Marke Tom Tom. Beide flüchteten und versuchten das Gerät gewinnbringend zu veräußern.

28

Am 20.09.2007 war der Angeklagte erneut gemeinsam mit dem gesondert verfolgten V auf dem Parkplatz unterwegs und schlug diesmal die Scheibe des PKW mit dem Kennzeichen 00-00 000 ein und entwendete daraus ein Navigationsgerät im Wert von 499,00 Euro.

29

Durch die Diebstähle versuchte der Angeklagte seinen Lebensunterhalt und Drogenkonsum zu finanzieren.

30

[…]

31

Der Angeklagte ist schwerst drogenabhängig. Die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB sind anzunehmen.“

33

11. Am 09.04.2010 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten im Verfahren 76 Ds 73/10 wegen eines am 28.01.2010 begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Das Urteil ist seit dem 02.06.2010 rechtskräftig; die Vollstreckung war am 29.09.2010 erledigt.

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12. Im Verfahren 82 Ds 510/10 verhängte das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 25.01.2011 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall – begangen 06.11.2010 – eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Rechtskräftig wurde das Urteil am 02.02.2011 und die Strafvollstreckung war am 14.11.2011 erledigt.

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13. Am 15.09.2011 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten im Verfahren 82 Ds 279/11 wegen Diebstahls in vier Fällen (letzte Tat: 10.05.2011) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Rechtskraft des Urteils trat am 06.01.2012 ein. Der Strafrest wurde am 26.02.2013 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen und die Strafvollstreckung war am 26.09.2013 erledigt.

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14. Am 13.04.2012 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten im Verfahren 73 Ds 36/12 wegen Diebstahls, begangen am 24.12.2011, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Urteil wurde am 21.04.2012 rechtskräftig und die Strafvollstreckung war am 27.06.2013 erledigt, nachdem die Strafaussetzung zur Bewährung auch in diesem Verfahren widerrufen werden musste.

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15. Das Amtsgericht Brühl verhängte 30.09.2014 wegen eines am 21.05.2014 begangenen Diebstahls im Verfahren 50 Ds 399/14 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 12,00 Euro gegen Angeklagten. Das Urteil wurde am 10.02.2015 rechtskräftig.

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16. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Angeklagten am 28.10.2014 im Verfahren 651 Ls 27/14 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 13 Fällen sowie Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Es stellte fest, dass die Taten auf der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten beruhen. Die Strafvollstreckung war am 23.11.2016 erledigt und es wurde Führungsaufsicht angeordnet, die gemäß § 68e Abs. 1 S. 1 StGB aufgrund der nachfolgend unter Ziffer 19 dargestellten Verurteilung endete. Das Amtsgericht traf in dem Urteil, das noch am Tag der Urteilsverkündung rechtskräftig wurde, zu den 14 Diebstählen folgende Tatsachenfeststellungen:

39

„1. Am 24.07.2014 stahl der Angeklagte zwei Paar Schuhe im Gesamtverkaufswert von 159,80 Euro aus dem Bekleidungsgeschäft P in Z.

40

2. Vom 20.02. bis zum 24.02.2014 stahl er folgende Gegenstände:

41

Am 20.02.2014 entwendete er eine elektrische Zahnbürste zum Verkaufspreis von 129,99 Euro.

42

Am 22.02.2014 entwendete er erneut zwei elektrische Zahnbürsten zum Gesamtverkaufspreis von 259,98 Euro.

43

Am 23.02.2014 entwendete er zwei Flaschen Wodka zum Gesamtpreis von 8,- Euro,

44

am 24.02.2014 entwendete er wiederum eine elektrische Zahnbürste zum Gesamtverkaufspreis von 129,99 Euro.

45

3. In der Zeit vom 21.02.2014 bis zum 24.02.2014 entwendete er in drei Fällen fremde bewegliche Sachen:

46

1. Am 21.02.2014 entwendete er gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter eine Zahnbürste im Wert von 59,95 Euro, zwei Zahnbürsten im Wert von je 54,95 Euro und eine Zahnbürste im Wert von 54,95 Euro.

47

2. Am 22.02.2014 entwendete er aus den Auslagen der Firma O zwei Zahnbürsten im Wert von je 34,95 Euro und eine weitere Zahnbürste im Wert von 54,95 Euro.

48

3. Am 24.02.2014 entwendete er aus den Auslagen der Firma O in Z eine Zahnbürste im Wert von 34,95 Euro und eine Zahnbürste im Wert von 59,95 Euro.

49

4. Am 12.05.2014 entwendete er aus den Auslagen der Firma N in Z Kleidungsstücke im Gesamtwert von 823,05 Euro.

50

III. Am 15.12.2013 entwendete er aus den Auslagen der Firma M Kleidungsstücke im Gesamtwert von 159,90 Euro.

51

IV. In der Zeit vom 23.10. bis zum 25.11.2013 entwendete er folgende Gegenstände:

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1. Er entwendete am 23.10.2013 zwei Herren Lederjacken im Gesamtkaufpreis von 239,98 Euro.

53

2. Am 29.10.2013 entwendete er aus den Auslagen des Warenhauses L zwei Parfum-Flakons zum Gesamtverkaufspreis von 171,90 Euro.

54

3. Am 25.11.2013 entwendete er aus den Auslagen der Firma L zwei Parfums zu einem Gesamtverkaufspreis von 119,90 Euro.

55

4. Am 07.04.2014 entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma N neun T-shirts zum Gesamtverkaufswert von 251,55 Euro.“

57

17. Am 08.02.2017 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten im Verfahren 704 Ds 281/16 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Zugleich stellte es fest, dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte und stimmte der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu. Das Urteil wurde am 16.02.2017 rechtskräftig und die Vollstreckung war am 12.09.2017 erledigt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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„1. Am 14.12.2016 gegen ca. 14:30 Uhr begab sich der Angeklagte in das Geschäft L, K-Straße in Z, nahm in der dortigen Parfümerieabteilung drei kosmetische Erzeugnisse (Parfum Lacoste, Parfüm Armani, Rasierwasser Issey Miyake im Gesamtwert von 200,97 Euro aus der Auslage an sich und verließ das Geschäft ohne zuvor die Ware zu bezahlen, um diese im Folgenden für sich zu verwenden.

59

2. Als der Angeklagte im Folgenden bei seiner Flucht seitens der Zeugen J und I gestellt wurde und bereits die zuvor entwendete Ware verloren hatte, wehrte sich der Angeklagte heftig gegen das Festhalten seitens der Zeugen, wodurch der Zeuge I leicht an der Hand und am Knie in Form von Schürfwunden verletzt wurde. Durch sein Verhalten nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass der Zeuge I Verletzungen erleidet.

60

Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 19.12.2016 darüber hinaus ein weiterer Diebstahl zur Last gelegt wurde, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.“

62

18. Am 01.03.2018 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten im Verfahren 653 Ls 69/17 wegen Unterschlagung, Diebstahls sowie Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die Strafvollstreckung ist durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt. In dem Urteil, das am 01.12.2018 rechtskräftig wurde, traf das Amtsgericht folgende Feststellungen zur Sache:

63

„Am 17.11.2017 entwendete der Angeklagte gegen 15:59 Uhr aus den Auslagen der H Filiale in der Z‘er Innenstadt zwei Quarzuhren der Marke Kartel zu einem Gesamtverkaufspreis von 79,98 €, indem er diese in die von ihm mitgeführte und mit Aluminiumfolie ausgekleidete Tragetasche steckte und sodann die Filiale verließ, ohne die Ware zu bezahlen. Die Uhren wollte der Angeklagte zur Finanzierung seines Drogenkonsums veräußern. Die entwendeten Uhren gelangten später an den Berechtigten zurück (Fall 2).

64

Der Angeklagte wurde durch den Zeugen G, den Hausdetektiv des Geschäfts, nach draußen verfolgt. Vor der Tür rief der Zeuge den Angeklagten mit den Worten „Stehen bleiben, Haussicherheit!“ an. Hieraufhin ergriff der Angeklagte schnellen Schrittes Richtung „F“ die Flucht. Letztlich gelang es dem Zeugen, den Angeklagten in der Gasse „E-Straße“ zu stellen. Kurz zuvor entledigte sich der Angeklagte der Tragetasche mit den entwendeten Uhren. Der Zeuge G ergriff den Angeklagten am Arm, woraufhin sich dieser umdrehte und den Zeugen mit der Faust in dessen Gesicht schlug, damit dieser ihn loslassen möge. Dabei war dem Angeklagten auch bewusst, dass er aufgrund des soeben erfolgten Diebstahls festgehalten wird. Daraufhin presste der Zeuge G den Angeklagten gegen eine nahegelegene Häuserwand. Im Anschluss gelang es dem Zeugen G zusammen mit dem hinzukommenden Zeugen D, den Angeklagten bis zu dem Eintreffen der Polizei auf dem Boden zu fixieren. Durch den Schlag erlitt der Zeuge G eine Prellung im Gesicht, welche ihm eine Woche lang Schmerzen bereitete (Fall 3).

65

Aufgrund der langjährigen Suchterkrankung des Angeklagten muss davon ausgegangen werden, dass er zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Fähigkeit, nach einer bestehenden Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt war. Aufgehoben war diese Fähigkeit indessen nicht.“

67

19. Zuletzt verurteilte das Landgericht Köln den Angeklagten am 20.09.2019 im Verfahren 322 KLs 23/19 wegen Diebstahls mit Waffen, Diebstahls und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten; ferner ordnete es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an. Dem Urteil, das am 28.09.2019 rechtskräftig wurde, lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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„1. Am 13.02.2019 gegen 13:45 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen des Ladengeschäfts der Firma C, B-Straße in A, eine elektrische Zahnbürste der Marke Oral-B 6400 Smart Series zu einem Kaufpreis von 119,95 Euro, um sie für sich zu verwenden. Der Angeklagte entnahm. die Ware aus dem Regal und verstaute sie in seiner mitgeführten und zur Überwindung der Diebstahlsicherung mit Alufolie ausgekleideten Einkaufstüte, einer sogenannten „Klautüte“.Sodann verließ er das Geschäft, ohne die Ware zu bezahlen. Dabei kam es ihm von Anfang an darauf an, die Ware zu veräußern, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren und sich damit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

69

2. Am 17.04.2019 nahm der Angeklagte gegen 12:50 Uhr aus dem Warenregal der Parfümabteilung des ZA in ZB, ZC-Straße in ZB, eine Flasche Parfum der Marke Drakkar Noir, Edt. V und zwei Flaschen Parfum der Marke Davidoff, Cool Water, im Gesamtwert von 169,97 Euro und steckte diese in eine mitgeführte weiße Plastiktüte, um sie für sich zu behalten. ln der weißen Plastiktüte befand sich eine weitere, mit Alufolie verkleidete Tüte, die dazu bestimmt war, die Diebstahlsicherung der entwendeten Waren zu überwinden („Klautüte“). Der Angeklagte führte bei der Tat, was ihm bewusst war, griffbereit ein Messer mit einer Klingenlänge von 6 cm in seiner linken Jackeninnentasche bei sich. Auch bei dieser Tat kam es dem Angeklagten von Anfang an darauf an, die Ware zu veräußern, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren und sich damit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

70

3. Mit den Parfumflaschen in der Tüte ging der Angeklagte sodann Richtung Ausgang, um – wie er dies von vornherein geplant hatte – das Geschäft zu verlassen, ohne den Kaufpreis zu entrichten. lm Folgenden sprach die diensthabende Ladendetektivin, die Zeugin ZD, welche den Vorgang beobachtet hatte, den Angeklagten auf die Parfumflaschen an und forderte ihn auf, ihr zu folgen. Da der Angeklagte zum vorderen Ausgang des Geschäfts gehen wollte, hielt die Zeugin ihn am Rucksack, der sich auf dem Rücken des Angeklagten befand, und an seinem linken Arm fest und führte ihn in den Bereich der angrenzenden Lagerräume, wo sie zunächst versuchte, einen weiteren Mitarbeiter zu sich zu rufen. Nachfolgend nahm die Zeugin ZD dem Angeklagten die mitgeführte weiße Plastiktasche nebst Parfumflaschen und seinen Rucksack ab.

71

Als der Angeklagte mit seiner linken Körperhälfte der Zeugin ZD zugewandt stand, zog er mit seiner rechten Hand das mitgebrachte Messer aus seiner Jackeninnentasche und stach damit mehrmals in Richtung ihres Halses, um sich aus der Situation zu befreien. Dabei war das Messer in etwa eine Handbreit von dem Hals der Zeugin ZD entfernt. Sodann stach er noch einmal drohend in Richtung ihres Bauches, wobei das Messer einen Abstand von etwa einer Unterarmlänge zum Bauch der Zeugin hatte. Die Zeugin konnte den Stichen nach hinten ausweichen und wurde nicht verletzt. lm Folgenden schlug die Zeugin mit dem Rucksack des Angeklagten, den sie noch am Arm festhielt, gegen den Kopf des Angeklagten. Daraufhin ergriff dieser unter Mitnahme des Messers die Flucht und verließ das Warenhaus durch den Hinterausgang. Die Parfumflaschen sowie der Rucksack des Angeklagten verblieben dabei in den Geschäftsräumen des ZA.

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Die Zeugin ZD, die zu diesem Zeitpunkt seit siebzehn Jahren für einen Sicherheitsdienst arbeitete, jedoch erstmals mit einem Messer bedroht wurde, hatte bei und nachdem Vorfall erhebliche Angst. Sie hat in ihrer Vernehmung angegeben, keine Ruhe mehr zu haben, nicht mehr gut schlafen zu können und sofort „auf 180“ zu sein, wenn sie jemand Fremdes mit „Du“ anspreche. Aufgrund dieses Ereignisses hat sie ihre Arbeitsstelle zum Oktober diesen Jahres gekündigt, wobei sie noch nicht weiß, in welcher Form sie in der Zukunft beruflich tätig sein wird. Therapeutische Hilfe hat sie bisher nicht in Anspruch genommen.

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4. Aufgrund der langjährigen, Suchterkrankung des Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Vollständig aufgehoben diese Fähigkeit jedoch nicht.“

74

Aufgrund der im Urteil ausgesprochenen Anordnung befand sich der Angeklagte ab dem 21.04.2020 in der Klinik 1 in YV. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt wurde am 20.10.2020 durch Beschluss des Landgerichts Kleve beendet, weil der Angeklagte keine Bereitschaft zur Mitarbeit an der Therapie gezeigt hatte. Die Strafvollstreckung war am 14.12.2021 erledigt; mit seiner Entlassung aus dem Vollzug trat Führungsaufsicht bis zum 13.12.2026 ein. Im zugrunde liegenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.09.2021 wurden dem Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht die folgenden Weisungen erteilt:

75

„a.              Er wird der Aufsicht und Leitung von Herrn ZE, Ambulanter sozialer Dienst der Justiz Landgericht A, in A, als Bewährungshelfer zur Führungsaufsicht unterstellt. Er hat für die Dauer der Aufsicht den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer stets aufrecht zu erhalten, sich dessen Einzelanweisungen zu fügen und sich insbesondere zu den Besprechungsterminen jeweils pünktlich einzufinden. Die Besprechungstermine finden im Abstand von jeweils höchstens einem Monat statt.

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b.              Er hat unverzüglich nach der Entlassung im Asylheim unter der Anschrift, ZF-Straße in A, festen Wohnsitz zu nehmen. Diesen Wohnsitz sowie jeden Wechsel des Wohnsitzes hat er bei der Aufsichtsstelle binnen einer Woche anzuzeigen.

77

c.              Er hat sich im Fall der Erwerbslosigkeit unverzüglich nach der Entlassung bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.

78

d.              Ihm wird untersagt, sich an Orten aufzuhalten, an denen sich erkennbar und bekanntermaßen regelmäßig Personen zum Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum treffen (wie etwa- einschlägige Bahnhöfe, Grünanlagen oder Gastronomiebetriebe).“

79

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 28.06.2022 vorläufig festgenommen und befand sich vom 29.06.2022 bis 20.02.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn (50 Gs 1223/22) vom 29.06.2022 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln.

80

C.

81

(Tatsachenfeststellungen)

82

In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

83

I.

84

(Vorgeschichte)

85

Nach seiner Haftentlassung am 14.12.2021 kontaktierte der Angeklagte nicht – wie im Beschluss vom 13.09.2021 angeordnet – seinen Bewährungshelfer und nahm seinen Wohnsitz nicht im Asylheim ZF-Straße in A. Er zog die Obdachlosigkeit vor und freundete sich – platonisch – mit dem späteren Geschädigten ZG an, der ebenfalls keinen festen Wohnsitz hatte. Die beiden verbachten die Tage miteinander, konsumierten gemeinsam Betäubungsmittel und suchten dieselben Nachtlager auf. Gelegentlich begaben sie sich zu Einrichtungen der Obdachlosenhilfe, in denen ZG gegenüber dem Personal – beispielsweise bei der Aushändigung von Kleidungsstücken oder der Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen – als Fürsprecher des eher schüchtern wirkenden Angeklagten auftrat. Außenstehende betrachteten die beiden als einträchtige Schicksalsgemeinschaft; einen Streit der beiden hat keiner der Zeugen beobachtet.

86

Ungefähr im Frühjahr 2022 schlugen der Angeklagte und ZG ihr gemeinsames Nachtlager regelmäßig im Bereich des „ZH“ in Z auf. Hierbei handelt es sich um eine im Z‘er Stadtzentrum gelegene Bastion der Z‘er Stadtbefestigung, die in eine parkartige Grünanlage gebettet ist. Die Grünanlage grenzt an das XA (ZJ), den ZL, das Hauptgebäude der Universität und das – durch eine Mauer abgetrennte – Grundstück des Hotels „ZI“. In der parkartigen Anlage befindet sich nahe dem ZJ ein Biergarten, dessen Geschäftsführer der Zeuge ZK ist. Das Lager und die Toiletten dieses Biergartens befinden sich im südlichen Bereich der Grünanlage, die – abhängig von den jeweiligen Wetterverhältnissen – von Frühling bis Herbst ganztägig und bis in die Abendstunden gut besucht ist.

87

Neben den Gästen des Biergartens „ZH“ und denjenigen, die das Gelände zur Freizeitgestaltung aufsuchen, nutzen Obdachlose die Grünanlage – konkret den leicht ansteigenden, mit einigen Büschen bewachsenen Teil des Geländes zwischen der Toilettenanlage des Biergartens und der Mauer des Hotelgeländes des „ZI“ – als Nachtlager. Der Schlafplatz ist bei betäubungsmittelabhängigen Obdachlosen auch wegen der Nähe zum ZL, einem stadtbekannten Drogenumschlagplatz, beliebt.

88

II.

89

(Vortatgeschehen)

90

ZG erkrankte an Tuberkulose. Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich im Juni 2022 rapide. Er magerte stark ab, war nur noch eingeschränkt mobil und verließ ab der Woche vom 20.06.2022 das Nachtlager, das er gemeinsam mit dem Angeklagten an der beschriebenen Stelle im Bereich des ZH unterhielt, nur noch sehr selten.

91

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 27.06.2022 um 0:00 Uhr und dem Nachmittag des 28.06.2022 starb ZG in seinem Schlafsack liegend an den Folgen seiner Tuberkulose.

92

Eine Person, deren Identität die Kammer nicht festzustellen vermochte, trennte den Kopf des bereits verstorbenen, im Schlafsack liegenden ZG mit einem unbekannten Werkzeug mit mehreren Schnitten durch den vierten Halswirbel vom Rumpf.

93

Am 28.06.2022 gegen 10:45 Uhr verließ der Angeklagte seinen Schlafplatz an der beschriebenen Stelle im Bereich des ZH und begab sich in Richtung ZL. Hierbei beobachtete ihn der Geschäftsführer des Biergartens „ZH“, der Zeuge ZK, der ihn und ZG vom Sehen kannte.

94

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am selben Morgen konsumierte der Angeklagte 0,5 Gramm Heroin.

95

Um 15:48 Uhr ging der Angeklagte in der Z‘er Innenstadt die Straße „ZM-Straße“ vom ZL kommend in Richtung „ZN-Straße“ entlang. Er war bekleidet mit einer hellblauen Baseballkappe, einer türkisfarbenen Jacke über einem weißen Kapuzenpullover, einer schwarzen Hose und weißen Plastikschuhen der Marke „Croc“. Auf seinem Rücken trug er einen schwarzen Rucksack, über seiner rechten Schulter hatte er zusätzlich einen rosa Umhängebeutel der Marke „JD Sports“, den er mit seiner rechten Hand festhielt. In seiner linken Hand hielt er einen weißen Gegenstand, möglicherweise eine zerknüllte Einkaufstüte. In dieser Situation wurde der Angeklagte von der Videokamera des Bekleidungsgeschäftes ZO, ZM-Straße, gefilmt.

96

Gegen 17:06 Uhr ging der Angeklagte – bekleidet wie zuvor und mit dem Rucksack auf dem Rücken – im Zentrum Z‘s von der ZP-Straße in die ZQ-straße in Richtung ZT-straße. Hierbei wurde er von Überwachungskameras des Amts- und Landgerichts Z gefilmt. Das Gericht mit der Anschrift ZP-Straße 00 besteht aus einem Gebäudekomplex, der sich von der ZP-Straße bis zur ZQ-Straße, dem ZT-Straße und der ZU-Straße bis hin zum ZV-Straße erstreckt.

97

III.

98

(Tatgeschehen)

99

Gegen 17:13 Uhr ging der Angeklagte die ZP-Straße in Richtung ZU-Straße entlang. Er überquerte die Einmündung der ZQ-Straße und begab sich weiter in Richtung des Haupteingangs des Amts- und Landgerichts. Anstelle des rosa Umhängebeutels der Marke „JD Sports“ trug er nunmehr eine grüne Einkaufstasche der Marke Aldi in der Hand. In dieser Tasche trug der Angeklagte – von außen nicht sichtbar – den Kopf des ZG.

100

Gegen 17:16 Uhr begab sich der Angeklagte zum Haupteingang des Amts- und Landgerichts, der zu jenem Zeitpunkt bereits verschlossen war. Er ging die beiden Treppenstufen, die das Gerichtsgebäude vom Bürgersteig trennen, hinauf und durch das Säulenportal hindurch. Vor der rechten der drei gläsernen Eingangstüren nahm der Angeklagte den Kopf des ZG aus der grünen Aldi-Einkaufstasche und legte diesen in die linke Ecke der rechten Tür. Bewusst platzierte er den Kopf von ZG so, dass dessen Gesicht zur Straße gerichtet war. Dem Angeklagten war bewusst, dass alsbald zahlreiche Menschen – zu Fuß, auf dem Fahrrad, im Auto oder in der Straßenbahn – den abgelegten Kopf am Eingang des Gerichtgebäudes passieren würden. Auch war ihm klar, dass diejenigen Passanten, die ihren Blick auf den Gerichtseingang richten, dem verstorbenen ZG ins Gesicht und in die weit geöffneten Augen schauen würden und auch das Innere des abgetrennten Halses sehen könnten. Bewusst war ihm auch, dass die Passanten durch diesen Anblick nachhaltig schockiert und in ihrem Pietätsgefühl verletzt werden würden. Weiter erkannte der Angeklagte, dass das Ablegen des abgetrennten Kopfes an dem beschriebenen, belebten Ort als Akt der Verachtung der Menschenwürde im Allgemeinen und des Verstobenen im Besonderen verstanden werden würde. All dies nahm er zumindest billigend in Kauf.

101

Er verließ den Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes und begab sich – mit der leeren grünen Einkaufstasche in der Hand – weiter in die Richtung der stark frequentierten, mehrspurigen ZU-Straße. Gegen 17:20 Uhr wartete er an der Ampelanlage im Bereich der Einmündung der ZP-Straße in die ZU-Straße und faltete währenddessen die grüne Aldi-Einkaufstasche zusammen. Anschließend überquerte er die Fahrbahn der ZP-Straße und ging sodann auf dem Gehweg der gegenüber liegenden Straßenseite zurück in Richtung ZW-Straße. An einem unbekannten Ort entledigte er sich der grünen Aldi-Einkaufstasche.

102

Gegen 17:27 ging der Angeklagte die ZP-Straße dann auf der dem Gerichtsgebäude gegenüberliegenden Straßenseite in entgegengesetzter Richtung (Richtung ZU-Straße) entlang und setzte er sich auf die Treppenstufen vor dem Eingang des Hauses ZP-Straße 00. Von dort aus blickte der Angeklagte auf den schräg gegenüberliegenden Eingangsbereich des Amts- und Landgerichts und den von ihm dort zuvor abgelegten Kopf des ZG.

103

Wenig später ging die Zeugin ZR in Begleitung ihres Sohnes, des Zeugen ZS ebenfalls die ZP-Straße auf der dem Amts- und Landgerichtsgebäude gegenüberliegenden Straßenseite in Richtung ZU-Straße entlang. Der Zeuge ZS wurde auf den Kopf von ZG aufmerksam, hielt diesen jedoch im ersten Moment für einen Puppenkopf. Gemeinsam mit seiner Mutter wechselte er die Straßenseite, um sich den Kopf genauer anzusehen. Nach genauerer Betrachtung kam er mit Entsetzen zu der Erkenntnis, dass es sich um einen echten menschlichen Kopf handelt. Als er seiner Mutter dies mitteilte, war sie so schockiert, dass sie nicht mehr in Richtung des Kopfes zu blicken wagte.

104

Die Zeugin YA warf beim Vorbeigehen einen flüchtigen Blick auf den Eingang des Gerichtsgebäudes. Sie war schockiert und zugleich unsicher, ob sie dort tatsächlich einen Kopf erblickt hatte. Daraufhin sprach sie die Zeugen ZS und ZR an und tauschte sich mit ihnen über das Gesehene aus.

105

Ungefähr zur selben Zeit schob die Zeugin ZX ein Fahrrad auf dem Gehweg vor dem Gerichtsgebäude in Richtung ZU-Straße. Sie beobachtete eine Radfahrerin, die mit ihrem Rad beim Abbiegen von der ZU- in die ZP-Straße in die Schienen geriet und stürzte. Noch in der Nähe des Säulenportals des Gerichtseingangs traf sie auf die Zeugen ZR, ZS und YA. Diese fragten die Zeugin ZX, ob sie ein Mobiltelefon dabei habe, und baten sie, die Polizei herbeizurufen. Sie erklärten ihre Bitte unter Hinweis auf den vor dem Gerichtseingang abgelegten Kopf, den die Zeugin ZX nicht gesehen hatte. Anschließend getraute sie sich nicht, in Richtung des Gerichtseingangs zu blicken. Dennoch hatte die Zeugin ZX aufgrund der Gesamtsituation den Eindruck, dass die Zeugen die Wahrheit sagen und verständigte deshalb die Polizei.

106

Nach dem Ende ihres Arbeitstages kam die Zeugin ZY kurz darauf zu Fuß am Gerichtseingang vorbei. Ihr Blick blieb an der rechten Eingangstür des Gerichts hängen. Zunächst dachte sie, dort liege Müll auf dem Boden. Dann erkannte sie den Kopf des Verstorbenen, den sie jedoch für einen Puppenkopf hielt. Fasziniert davon, dass dieser „Puppenkopf“ so „professionell“ aussah wie eine Filmrequisite, schaute sie sich diesen näher an. Obwohl sie es für unmöglich hielt, dass es sich um echten menschlichen Kopf eines Verstorbenen könnte, wurde ihr bei genauerem Hinsehen mit Entsetzen klar, dass sie sich getäuscht hatte. Sie erschrak derart, dass ihre Beine versagten und sie sich unvermittelt auf den Boden setzte. Anschließend stand sie auf und blieb in der Nähe des Gerichtsgebäudes, auch um das Gesehene zu verarbeiten.

107

Ungefähr zur gleichen Zeit fuhr der für einen Hausmeisterdienst tätige Zeuge ZZ mit seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen YB, mit einem VW Caddy in der ZP-Straße am Gerichtsgebäude vorbei. Von seiner Position auf dem Beifahrersitz erblickte der Zeuge YB den Kopf des Verstorbenen ZG, erschrak und berichtete seinem Kollegen von seinem furchtbaren Anblick. Obwohl er seinem Kollegen nicht glaubte, wendete der Zeuge ZZ das Fahrzeug und fuhr nochmals langsam am Gerichtsgebäude vorbei. Nun erblickte auch er im Eingangsbereich Kopf des Verstorbenen ZG – konnte allerdings nicht glauben, dass es sich tatsächlich um einen menschlichen Kopf handelt. Er fuhr daraufhin weiter, wendete sein Fahrzeug erneut und fuhr abermals sehr langsam zum Tatort und brachte den Wagen zum Stehen. Durch das heruntergefahrene Fenster auf der Beifahrerseite sprachen die beiden die vor dem Gebäude stehenden Zeugen ZR, ZS und YA an. Der Zeuge YB nahm sein Mobiltelefon, wählte die Nummer 110 und benachrichtigte die Polizei. Da die beiden im VW Caddy den Verkehrsfluss in der ZP-Straße aufhielten und eine wartende Straßenbahn bimmelte, setzen die Zeugen ZZ und YB ihre Fahrt in Richtung ZU-Straße fort. Sie erledigten in der Umgebung Hausmeisterdienste und kehrten kurz darauf erneut an den Tatort zurück.

108

Unterdessen verfolgte der Angeklagte das Geschehen ruhig und aufmerksam von seinem Posten vor dem Hauseingang des Hauses ZP-Straße 00. Er saß dort mit seinem Kopf in die Hände gestützt und blickte mehrfach zu den Zeugen herüber – was der Zeugin ZX bemerkenswert vorkam. Von seinem Beobachtungsposten nahm der Angeklagte die schockierten Reaktionen der zufälligen Passanten auf den Anblick des abgetrennten Kopfes des ZG aufmerksam wahr.

109

Um 17:47 Uhr trafen die Zeugen PK’in YC und PK YD als erste Polizeibeamte vor dem Eingang des Landgerichtsgebäudes ein. Als der Angeklagte dies bemerkte, erhob er sich von seinem Beobachtungsposten, überquerte sicheren Schritts die Straße hinter einer Straßenbahn, die auf der ZP-Straße vor der Einmündung in die ZU-Straße zum Stehen gekommen war, und ging auf die Beamten zu. Ruhig trat er an den Zeugen PK YD heran und sagte: „Ich habe den Kopf dort abgelegt.“ Dabei zeigte der Angeklagte in Richtung des Eingangs des Landgerichtsgebäudes und blickte in Richtung des Bodens. Die Zeugin PK’in YC vergewisserte sich, dass es sich tatsächlich um einen menschlichen Kopf handelt.

110

Der Zeuge PK YD nahm den Angeklagten vorläufig fest und belehrte ihn als Beschuldigten – wobei er (wie auch seine später eintreffenden weiteren Kollegen) während des Einsatzes von einem Tötungsdelikt ausgingen.

111

IV.

112

(Nachtatgeschehen)

113

Der Angeklagte leistete bei seiner Festnahme keinen Widerstand und ließ auch die übrigen Maßnahmen der Polizeibeamten widerstandslos über sich ergehen. Er verdeutlichte, von seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu wollen.

114

Zahlreiche Polizeibeamte erhielten Einsätze zum Landgerichtsgebäude. Sie brachten Sichtschutzfolien vor dem abgetrennten Kopf an und sperrten den Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes weiträumig ab. Hierdurch kam der Straßen- und Schienenbahnverkehr in und um die ZP-Straße zum Stillstand.

115

Die vor Ort eingesetzten Beamten durchsuchten die Kleidung und den Rucksack des Angeklagten sowie die Umgebung des Landgerichtsgebäudes. Sie benachrichtigten die Landgerichtsverwaltung und nahmen das von dort zur Verfügung gestellte Videomaterial der Überwachungskameras in Augenschein.

116

Trotz intensiver Nachsuche in der Umgebung Gerichtsgebäudes konnten die Polizeibeamten weder das Werkzeug finden, mit dem der Kopf des ZG vom Rumpf getrennt worden war, noch die grüne Aldi-Einkaufstasche, mit dem der Angeklagte den Kopf zum Gerichtsgebäude transportiert hatte. Bei der Inaugenscheinnahme der Kleidung des Angeklagten konnten sie keine größeren Blutmengen feststellen, lediglich einen kleinen Blutstropfen auf seinem rechten Plastikschuh.

117

Die Nachfragen der Polizeibeamten nach dem restlichen Körper von ZG und zum Scheidewerkzeug beantwortete der Angeklagte zunächst nicht. Als der Einsatzleiter EPHK YE an den Angeklagte appellierte, er möge verhindern, dass ein Kind den kopflosen Leichnam zufällig beim Spielen findet, beschrieb der Angeklagte den späteren Fundort des Torso von ZG in der Nähe des Biergartens am „ZH“.

118

Aufgrund der Angaben des Angeklagten wurden die polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen auf die Grünanlage am „ZH“ ausgedehnt. Die Zeugen PHK YF und PK’in YG fanden dort den im Schlafsack liegenden Torso von ZG. Sie stellten Blutflecken im Schlafsack und Schnitte – auch im Halsbereich der Kleidungsstücke des Verstorbenen – fest. Die Beamten stellten den Leichnam nebst Kleidung und der persönlichen Habe von ZG sicher. Trotz intensiver Nachsuche fanden sie auch im Bereich des „ZH“ kein Tatwerkzeug. Auch fanden sie keine persönlichen Gegenstände, die sie der Habe des Angeklagten zuordnen konnten.

119

Die Kleidung des Angeklagten wurde im Polizeigewahrsam sichergestellt und untersucht. Zusätzlich zu dem Blutstropfen auf dem rechten Schuh wurden weitere kleine Blutstropfen auf seinem weißen Plastikschuh festgestellt. Am rechten Ärmel seines weißen Kapuzenpullovers wurden außerdem kleinere blutverdächtige Antragungen in Form von Ansaugungen beziehungsweise Wischspuren festgestellt, zudem blutverdächtige Verschmutzungen seiner Jogginghose. Eine Untersuchung des darin enthaltenen Erbguts ergab, dass die Spuren an der Jogginghose und am rechten Schuh des Angeklagten die DNA des ZG enthielten. Die Antragungen am Kapuzenpullover enthielten Mischspuren, bei denen ZG als Mitverursacher in Betracht kommt.

120

Die tags darauf von der Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. YH durchgeführte Obduktion ergab, dass ZG unter einer ausgeprägten Tuberkulose mit massiver entzündlicher Schädigung des Lungengewebes sowie ausgeprägter Kachexie gelitten hatte. Anhaltspunkte für todesursächliche Gewalteinwirkungen konnte sie nicht feststellen. Sie gelangte zu der Erkenntnis, dass der Kopf des ZG postmortal von dessen Körper abgetrennt worden war, wobei sie aus der Wundmorphologie schlussfolgerte, dass hierbei ein Messer verwendet wurde.

121

V.

122

(Schuldfähigkeit)

123

Während des gesamten tatrelevanten Zeitraums war bei bestehender Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben, noch erheblich vermindert. Eine dem Angeklagten am 28.06.2022 um 20:19 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,1‰ sowie ein positives Ergebnis auf Opiate in nicht bekannter Konzentration.

124

VI.

125

(Tatfolgen)

126

Die Tat fand auch überregional ein großes mediales Echo.

127

Infolge des Anblicks des abgetrennten Kopfes leidet die Zeugin ZR bis heute unter nervöser Unruhe und Schlafstörungen, die sie mit Beruhigungsmitteln behandelt.

128

Die Zeugen ZZ und ZS schliefen in den Nächten unmittelbar nach dem Anblick des abgetrennten Kopfes schlecht. Spätfolgen blieben ihnen indes erspart.

129

D.

130

(Beweiswürdigung)

131

I.

132

Der Angeklagte hat sich weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zu der Tat eingelassen. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden, insbesondere den diesbezüglichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.09.2019 im Verfahren 322 KLs 23/19. Die Angaben zu den Vorstrafen des Angeklagten ergeben sich aus dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug und den verlesenen gerichtlichen Entscheidungen.

133

II.

134

Die Feststellungen zur Sache stützt die Kammer auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die verlesenen Urkunden, die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Videoaufzeichnungen und sowie Sachverständigengutachten von Priv.-Doz. Dr. YH und Dr. YI.

135

Hierzu im Einzelnen:

136

1. Die Feststellungen zum Verlauf der Führungsaufsicht basieren auf den Bekundungen des Zeugen ZE der im Führungsaufsichtsverfahren durch den verlesenen Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.09.2021 zum Bewährungshelfer des Angeklagten bestimmt worden ist.

137

Die Erkenntnisse zum Verhältnis des Angeklagten zu ZG stützt die Kammer auf die Bekundungen der Zeugin YK, die den beiden in den Räumlichkeiten des Vereins für Gefährdetenhilfe begegnet ist. Ihre Angaben wurden untermauert und ergänzt durch die Bekundungen der Zeugin YL, die die beiden des Öfteren im Bereich der Grünanlage im Bereich des „ZH“ beobachtet hat, wenn sie sich zum Einsammeln von Pfandflaschen dorthin begab. Des Weiteren basieren die Feststellungen der Kammer auf den Angaben des Zeugen ZK, der in seiner Funktion als Geschäftsführer des Biergartens „ZH“ den Angeklagten und ZG ab Frühjahr 2022 fast täglich gesehen hat. Er kannte deren Schlafstätte und beschrieb auch die Verschlechterung des Gesundheitszustands von ZG in der Woche vor dessen Versterben. Des Weiteren registrierte er, dass der Angeklagte das Nachtlager am Tattag gegen 10:45 Uhr – allein – verließ.

138

Alle vorgenannten Zeugen – an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat – haben das von ihnen wahrgenommene Geschehen detailliert, widerspruchsfrei und ohne jegliche Belastungstendenzen geschildert.

139

2. Die örtlichen Gegebenheiten des „ZH“ sind gerichtsbekannt und ergeben sich überdies aus den Lichtbildern des Spurensicherungsberichts „YM/ZH“ vom 28.06.2022 sowie der Lichtbildmappe vom 28.06.2022, die die Zeugin PK’in YG gefertigt hat.

140

3. Dass ZG zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ab dem 27.06.2022 um 0:00 Uhr oder am 28.06.2022 ohne Gewalteinwirkung an Tuberkulose gestorben und sein Kopf erst nach dem Eintritt des Todes abgetrennt worden ist, ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. YH, das diese in der Hauptverhandlung für die Kammer nachvollziehbar erstattet und plausibel begründet hat.

141

4. Die Feststellungen zum Heroinkonsum des Angeklagten am Morgen des Tattages beruhen auf dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen ärztlichen Bericht vom 28.06.2022.

142

5. Ihre Erkenntnisse zu den Aufenthaltsorten des Angeklagten zu den aufgeführten Zeitpunkten des Tattages im Bereich der Straße am „YN“ und in der Umgebung des Gebäudekomplexes des Amts- und Landgerichts Bonn beruhen auf den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras, die den Angeklagten in der beschriebenen Kleidung und den genannten Gegenständen erkennen lassen.

143

Den Vorgang des Ablegens des Kopfes haben die Videokameras nicht aufgezeichnet, wohl aber solche Bewegungsabläufe, die in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugen PK YD, ZR, ZS, YA, ZY, ZZ und YB den zweifelsfreien Rückschluss zulassen, dass der Angeklagte den Kopf dort in der beschriebenen Weise abgelegt hat. So lassen die Videoaufzeichnungen erkennen, dass der Angeklagte sich mit einer sichtlich gefüllten, herunterhängenden grünen Aldi-Einkaufstasche unmittelbar an den Ort begab, an dem die genannten Zeugen den Kopf wenig später entdeckten. Auch lassen die Aufzeichnungen erkennen, dass der Angeklagte den – nicht von der Kamera erfassten – Bereich vor der rechten Eingangstür mit einer augenscheinlich leeren grünen Aldi-Einkaufstasche verließ und diese bereits kurz darauf zusammenfaltete.

144

Den Ablageort und die Ausrichtung des Kopfes mit den weit geöffneten Augen zur Straße haben nicht nur die als Zeugen vernommenen Passanten eindrucksvoll geschildert, vielmehr ergibt sich dies auch aus den im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gefertigten Lichtbilder der von KA YO am Tattag ab 17:57 gefertigten Lichtbildmappe, die während der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde.

145

Das ruhige und aufmerksam beobachtende Verweilen des Angeklagten auf seinem Posten vor dem Eingang des Hauses ZP-Straße konnte die Zeugin ZX – die dieses Verhalten verwunderlich fand – anschaulich beschreiben.

146

Auch die Reaktionen der Zeugen auf die Wahrnehmung des abgetrennten Kopfes und der spätere Polizeieinsatz sind durch die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen belegt. Untermauert und ergänzt werden die aus dem Videomaterial gewonnenen Erkenntnisse durch die glaubhaften Angaben der genannten Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Diese haben auch die eigenen Gefühle beim Betrachten des Kopfes und etwaige psychische Folgen ihres Anblicks ohne Belastungstendenzen geschildert.

147

6. Die subjektive Tatseite schlussfolgert die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen – konkret der vom Angeklagten getroffenen Wahl des Ablageortes, der Positionierung des Kopfes von ZG mit dem Gesicht zur Straße, der Wahl seines Beobachtungspostens auf der gegenüberliegenden Straßenseite und schließlich aus seiner Angabe gegenüber dem Zeugen PK YD „Ich habe den Kopf dort abgelegt.“

148

Jedenfalls in der Gesamtschau lassen die genannten Aspekte allein den Schluss zu, dass der Angeklagte erkannte, dass die Exposition des abgetrennten menschlichen Kopfes mit seinen weit geöffneten Augen an einem belebten Ort der Z‘er Innenstadt die Demonstration einer Verachtung gegenüber dem Menschsein darstellt und das Pietätsgefühl der Allgemeinheit in erheblichem Maße verletzt. Dass er dies zumindest billigend in Kauf nahm, zeigt sein ruhiges Verweilen auf dem „Beobachtungsposten“ auf der gegenüber liegenden Straßenseite, vom dem aus er sowohl den abgetrennten Kopf als auch die schockierten Reaktionen der Passanten verfolgte – bis zu dem Moment als die ersten Polizeibeamten eintrafen – was er ebenfalls sofort registrierte und zum Anlass nahm, seinen Beobachtungsposten zu verlassen.

149

7. Die Urteilsfeststellungen zu den Ermittlungsmaßnahmen vor dem Gerichtsgebäude beruhen auf den Bekundungen der Zeugen EPHK YE, KHK YP und KOK YQ; diejenigen zur erfolglosen Suche nach einem Schnittwerkzeug und der grünen Aldi-Einkaufstasche ergeben sich aus den Schilderungen der Zeugen KHK YP, KHK YR und RBr YS. Die Feststellungen zu den weiteren Ermittlungsmaßnahmen am „ZH“, der Auffindesituation des Körpers des ZG und der vergeblichen Suche nach der Habe des Angeklagten am „ZH“ beruhen auf den Lichtbildern des Spurensicherungsberichts „ZH“ vom 28.06.2022, der Lichtbildmappe vom 28.06.2022 sowie den Angaben der Zeugen PK’in YG, PHK YF, EPHK YT und KHK YR. Wiederum hat die Kammer keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit jener Zeugen beziehungsweise der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.

150

8. Schließlich beruhen die Angaben zur Blutalkoholkonzentration und des positiven Ergebnisses auf Opiate auf dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 25.07.2022, welches in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen worden ist.

151

III.

152

Die Kammer konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte diejenige Person war, die den Kopf des ZG vom Rumpf abgetrennt hat.

153

1. Primärbeweisquellen für die Feststellung, dass der Angeklagte den Kopf seines verstorbenen Freundes ZG abgetrennt hat, stehen nicht zur Verfügung.

154

Zwar sprechen mehrere Indizien dafür, dass der Angeklagte den Kopf nicht nur vor dem Gebäude abgelegt, sondern zuvor auch abgetrennt hat. Die Indizien reichen aber auch in ihrer Gesamtschau nicht zu einer Überzeugungsbildung der Kammer mit einem Gewissheitsgrad aus, der Zweifeln das Schweigen gebietet.

155

Dafür, dass der Angeklagte diejenige Person war, die den Kopf des verstorbenen ZG vom Rumpf getrennt hat, sprechen indiziell folgende Aspekte:

156

-          Da der Angeklagte sich das Nachtlager mit ZG geteilt hat, hatte er die Gelegenheit, den Kopf abzuschneiden.

157

-          Der Angeklagte hatte den Kopf von ZG in seinem Besitz und wusste, wo sich sein Torso befindet.

158

-          Aufgrund des gemeinsamen Nachtlagers war er mit hoher Wahrscheinlichkeit diejenige Person, die den Tod des ZG zuerst bemerkte.

159

Dagegen, dass der Angeklagte den Kopf des verstorbenen ZG abgetrennt hat, spricht indiziell, dass

160

-          die beiden befreundet waren und niemand jemals einen Streit der beiden bemerkt hat;

161

-          das Motiv des Angeklagten für ein solches Handeln völlig rätselhaft bleibt.

162

Soweit sich auf seiner Kleidung des Angeklagten Blutflecken befanden, die auch die DNA des ZG enthielten, lässt dies aus Sicht der Kammer nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte auch diejenige Person war, die den Kopf abgetrennt hat: Zum Einen könnten die Blutspuren auch beim Transport des Kopfes zum Gerichtsgebäude, beim Herausholen des Kopfes aus der grünen Aldi-Einkaufstasche oder beim Ausrichten des Gesichts des Verstorbenen zur ZP-Straße entstanden sein. Zum Anderen lassen die beim Torso im Schlafsack gefundenen Blutmengen es naheliegend erscheinen, dass beim Abtrennen des Kopfes jedenfalls so viel Blut ausgetreten ist, dass auf der Kleidung des Täters ein anderes Spurenbild (viel mehr Blut) zu erwarten wäre als das beim Angeklagten vorgefundene. Da seine persönliche Habe nicht gefunden werden konnte, vermag die Kammer auch nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte seine Kleidung nach dem Abtrennen gewechselt hat. Aus der fehlenden Habe des Angeklagten zu schlussfolgern, er habe sich der bei Tatbegehung getragenen Kleidung und des verwendeten Tatwerkzeugs – etwa bei einem seiner per Videoaufzeichnung dokumentierten Spaziergänge durch das Z‘er Stadtzentrum – entledigt, wäre jedoch spekulativ.

163

Aus Sicht der Kammer lässt sich aus der Absonderlichkeit des zweifelsfrei feststellbaren Verhaltens des Angeklagten (i.e. dem Ablegen des Kopfes vor dem Gerichtsgebäude) nicht der zweifelsfreie Schluss ziehen, dass er den Kopf zuvor auch abgetrennt hat. Denn es ist weder ein Motiv für das Abtrennen des Kopfes noch ein Motiv für das Ablegen ersichtlich. Ob und inwiefern das Abtrennen des Kopfes durch das Vorhaben, den Kopf öffentlich abzulegen motiviert gewesen sein könnte, bleibt daher ungewiss. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Sachverständige Dr. YI in seinem eingehenden Gutachten – auf das im Folgenden eingegangen werden wird –  zu dem Schluss kam, dass das Verhalten des Angeklagten nicht Ausdruck einer psychischen Erkrankung ist. Insofern verbietet es sich aus Sicht der Kammer die Absonderlichkeit seines zweifelsfrei feststellbaren Verhaltens als Beleg für die Täterschaft einer anderen bizarren Handlung zu sehen. Dies gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der beiden Aktionen.

164

Zwar mutet es unwahrscheinlich an, dass eine andere Person als der Angeklagte den Kopf des verstorbenen ZG abgetrennt haben könnte. Allerdings lag zwischen dem frühestmöglichen Todeszeitpunkt des ZG am 27.06.2022 um 0:00 Uhr und dem Zeitpunkt des Ablegen des Kopfes vor dem Gerichtsgebäude ein Zeitraum von bis zu 41 Stunden. Angesichts dieses langen Zeitraums vermag die Kammer nicht ausschließen, dass eine andere Person als der Angeklagte den Köper des verstorbenen ZG in der öffentlichen Parkanlage im Bereich des „ZH“ gefunden und dessen Kopf abgetrennt hat.

165

E.

166

(Rechtliche Würdigung)

167

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Störung der Totenruhe nach § 168 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht.

168

I.

169

Der Angeklagte hat durch das Ablegen des abgetrennten Kopfes von ZG vor dem Z‘er Gerichtsgebäude beschimpfenden Unfug am Körper eines Verstorbenen verübt.

170

Unter beschimpfendem Unfug im Sinne der genannten Vorschrift versteht man ein im Angesicht eines Toten durch ein besonderes Maß an Pietätlosigkeit und Rohheit gekennzeichnetes Verhalten, mit dem der Täter seine Ver- oder Missachtung zum Ausdruck bringt. Dabei kann die dem Toten damit angetane „Schimpf“ nicht nur in Schmähungen und Beschimpfungen, sondern auch in Hohn und Spott oder auch nur darin bestehen, dass „man so etwas mit einer (der) Leiche ja machen kann“ (vgl. Schönke/Schröder, StGB Kommentar, 30. Aufl. 2019, § 168 Rn. 10). Geschützt sind dabei das über den Tod des Verstobenen hinaus fortdauernde Persönlichkeitsrecht sowie das Pietätsempfinden der Allgemeinheit.

171

Gemessen daran hat der Angeklagte mit dem Kopf des verstorbenen ZG beschimpfenden Unfug in Form eines durch große Rohheit und Pietätlosigkeit geprägten Verhaltens gezeigt. Indem er den abgetrennten Kopf des Verstorbenen in einer Tüte durch die Innenstadt trug und öffentlich ablegte, gab er zu erkennen, dass er sich der sterblichen Überreste eines Menschen bemächtigen und diesen – wie einen beliebigen Gegenstand – für eigene Zwecke verwenden kann. Daraus spricht zunächst eine Verachtung der Menschenwürde als Rechtsgut im Allgemeinen. Durch die Wahl des Ablageortes vor dem Gerichtsgebäude im Z‘er Stadtzentrum brachte der Angeklagte darüber hinaus pietätloser Weise zum Ausdruck, sich über die bestehenden Regeln zum Umgang mit verstorbenen Menschen hinwegsetzen zu können und wollen. Aus der konkreten Positionierung des abgetrennten Kopfes mit „Blick“ der geöffneten Augen zur Straße demonstrierte er überdies, das postmortale Persönlichkeitsrecht seines verstorbenen Freundes zu missachten. Er tat dies zumindest mit bedingtem Vorsatz.

172

II.

173

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig.

174

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ZG sich vor seinem Tod damit einverstanden erklärt haben könnte, dass der Angeklagte in der beschriebenen Weise mit seinem Leichnam verfährt. Im Übrigen ließe dies die Tatbestandsmäßigkeit beziehungsweise die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen, da die Vorschrift des § 168 StGB – wie erörtert – auch das Pietätsempfinden der Allgemeinheit schützt.

175

III.

176

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft.

177

Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten den Sachverständigen Dr. YI zu Rate gezogen, der der Kammer als besonders erfahren bekannt ist. Mangels Einverständnisses des Angeklagten kam es nicht zu einem Explorationsgespräch. Der Sachverständige stützte sein Gutachten auf seine im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse und setzte sich überdies mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen YU vom 19.08.2018 auseinander, das dieser im Verfahren vor dem Landgericht Köln – 322 KLs-950 Js 14/19-23/19 – erstattet hatte.

178

Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. YI ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war.

179

Bei Erstattung seines Gutachtens ist der Sachverständige Dr. YI als Arbeitshypothese davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht lediglich den Kopf des ZG vor dem Eingang des Landgerichts abgelegt, sondern auch abgetrennt hat. Der Sachverständige Dr. YI hat ausgeführt, dass sich die Motivation aus der Lebensgeschichte und der Tat nicht primär erschließe. Die Lebensgeschichte des Angeklagten trage wenig zur Erklärung bei. Möglich sei, dass der Angeklagte vereinsamt sei oder aber schon keine positiven Bindungserfahrungen gemacht habe. Aus der Akte ergebe sich, dass der Angeklagte zunächst bei seinen Stiefeltern aufgewachsen und früh zum Straßenkind geworden sei. Dies habe dazu geführt, dass familiäre Bindungen nur rudimentär ausgebildet seien. Der weitere Lebensverlauf – das Leben auf der Straße in XB als Zwölfjähriger, als Vierzehnjähriger in XC und schließlich ab seinem 16. Lebensjahr in Deutschland – habe dazu geführt, dass er dauerhaft auf sich allein gestellt gewesen sei. Als Straßenkind habe der Angeklagte nach früh mit dem Konsum von Suchtmitteln, konkret mit dem Inhalieren von Lösungsmitteln, begonnen. Diese können, so der Sachverständige Dr. YI, neurotoxische Wirkungen entfalten. Aus gutachterlicher Sicht könne in der Folge nicht mehr zwischen der Vereinsamung und dem Konsum von Lösungsmitteln differenziert werden. Der Konsum weiterer Betäubungsmittel in Form von Heroin und Kokain ab dem 16. Lebensjahr habe dabei immer auch Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung. Die Erfahrung, die man mache, wenn man Frustrationen überwinde, können durch den Konsum von Betäubungsmitteln reduziert werden. Es komme bei dem Konsumenten zu einer Pseudozufriedenheit; dieses erschienen Betäubungsmittel verlässlicher als menschliche Kontakte. Andererseits sei bei dem Angeklagten auch zu beachten, dass er sich das Lesen und Schreiben während seiner Haftzeiten selbst beigebracht habe. Während der Haftzeiten sei der Angeklagte unauffällig gewesen; habe sich in die Abläufe einordnen können. Die feste Tagesstruktur stelle dabei generell eine Entlastung der eigenen Verantwortung dar. Die Unterbringung in der Maßregel habe der Angeklagte selbst sabotiert. Durch die drohende Abschiebung entstehe zusätzlich eine Situation der Unsicherheit.

180

Sofern sein Kollege YU in seinem Gutachten vor dem Landgericht Köln auch aufgrund der Sozialisation des Angeklagten als Straßenkind eine kombinierte Persönlichkeitsstörung – also eine deutliche, chronifizierte Veränderung im Umgang mit anderen Menschen – angenommen habe, halte er eine solche Annahme bei Betäubungsmittelkonsumenten für schwierig zu treffen. Denn, so der Sachverständige Dr. YI, Betäubungsmittelkonsumenten seien durch den Konsum schon isolierter, wirkten antisozialer oder paranoid.

181

Bei dem Angeklagten sei in jedem Fall aber von einer Abhängigkeitserkrankung auszugehen; auch fehlten soziale Bindungen. Dies reiche aber nicht aus, um, bezogen auf den Tatzeitpunkt, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen. Betrachte man die Tat, so gebe es in der Moderne keine „Modelle“ für ein derartiges Verhalten. Aus der Menschheitsgeschichte seien einerseits das Nehmen von Trophäen, beispielsweise in Form von Skalps oder Schrumpfköpfen bekannt. Anderseits bekannt sei ein hochsadistisches Verhalten zur Entehrung eines Menschen. Beides könne für den Angeklagten aus sachverständiger Sicht ausgeschlossen werden aufgrund der engen Beziehung des Angeklagten zu ZG, aufgrund dessen Rolle als Führsprecher und aufgrund des Fehlens von Anzeichen von Aggressivität zwischen den beiden.

182

Auf Basis dessen sei beim Angeklagten keine krankhafte seelische Störung zu verzeichnen. Eine wahnhafte Symptomatik sei nicht zu erkennen. Gegen ein wahnhaftes Erleben spreche bereits das kontrollierte Verhalten des Angeklagten nach der Tat; hingegen wäre bei einem wahnhaften Erleben mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer hohen emotionalen Belastung zu rechnen gewesen. Ferner ergäben sich aus der Lebensgeschichte keine Anhaltspunkte für eine Psychose. Dessen ungeachtet könne aus sachverständiger Sicht eine Verminderung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn der Angeklagte bei Tatbegehung unter deren Eindruck (imperativen Stimmen oder emotional affektiv) gestanden hätte. Hierfür sei aber nichts ersichtlich.

183

Es liege auch keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vor. Insbesondere fehle es an einer aggressiven Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem ZG. Auch aus dem Verhalten nach der Tat seien keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Auch für eine Intelligenzminderung des Angeklagten sei nichts ersichtlich.

184

Schließlich liege auch keine schwere andere seelische Störung vor. Zwar könne beim Angeklagten möglicherweise eine Persönlichkeitsstörung vorliegen. Wenn dies der Fall sei, wäre für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zwei Aspekte erforderlich: Zum einen dürfe eine angemessene Alltagsgestaltung nicht möglich sein und zum anderen müsse sich die Delikthaftigkeit aus der Persönlichkeitsstörung (im Sinne einer Affekthandlung) ergeben. Beides sei aus sachverständiger Sicht nicht gegeben. Denn es sei dem Angeklagten – wie sein Lebenslauf zeige – durchaus möglich, für sich und sein Überleben zu sorgen und sich im Rahmen der Lebensführung zu organisieren. Ferner folge aus den Umständen der Tat, insbesondere des Vorgehens, dass der Angeklagte sehr reflektiert vorgegangen sei. Der (geringe) Konsum von Betäubungsmitteln führe zu keiner anderen Bewertung, da das weitere, gesteuerte Verhalten des Angeklagten dagegen spreche, dass die Wirkung von Betäubungsmitteln sich in irgendeiner Weise auf die Tatbegehung auswirkten.

185

Aus Sicht des Sachverständigen Dr. YI sei vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte zu dem ZG eine enge Bindung hatte und sich aufgrund des Verlustes des ZG  in einer subjektiven Notsituation befunden habe, die er nicht verbal habe entäußern können. Mit der Handlung habe der Angeklagte eher auf seine Situation hinweisen und in das strukturierte Umfeld des Haftvollzugs zurückkommen wollen. Schon das geringe Maß an Selbständigkeit im Rahmen der Führungsaufsicht, indem unter anderem Termine selbständig wahrzunehmen seien, führe zu seiner Überforderung. Dies werde ihm im geregelten Ablauf einer Justizvollzugsanstalt abgenommen. Diese Struktur habe dem Angeklagten zuvor der ZG gegeben und ihm, dem Angeklagten, „alles“ abgenommen.

186

Da bereits beim Unterstellen des Abtrennens des Kopfes kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliege, gelte dies erst recht – so der Sachverständige Dr. YI – wenn man lediglich davon ausgehe, der Angeklagte habe den von einer anderen Person abgetrennten Kopf nur vor dem Eingang des Landgerichts abgelegt.

187

Hieran ändere sich auch nach dem Sachverständigen Dr. YI durch den Konsum von 0,5 Gramm Heroin am Morgen des Tattages nichts. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass keiner der Zeugen Ausfallerscheinungen oder der gleichen habe feststellen können. Solche Erscheinungen ergäben sich auch nicht aus den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen.

188

Die Kammer schließt sich den stimmigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. YI nach eigener Prüfung aufgrund ihres im Verlauf der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen Eindrucks an.

189

Der Sachverständige Dr. YI ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders kompetent bekannt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit seiner umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen. Er hat die zugrunde liegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge ausführlich und nachvollziehbar erläutert sowie die maßgeblichen Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sachlich bewertet. Schließlich ist der Sachverständige Dr. YI von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen.

190

Auch wenn das Verhalten des Angeklagten für viele Menschen bizarr anmuten mag, ist es nach Ansicht der Kammer kein Ausdruck einer Erkrankung oder des Einflusses von Betäubungsmitteln.

191

Sofern einige der vor der Kammer vernommenen Zeugen aus dem Verhalten des Angeklagten auf eine psychische Erkrankung oder eine Intoxikation mit Betäubungsmitteln geschlossen haben, haben sie dies auf Befragen und des Sachverständigen aus der Tat selbst – d.h. dem Ablegen des Kopfes – hergeleitet.

192

Insgesamt ist die Kammer daher zu der Wertung gelangt, dass beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt keine Minderung der Schuldfähigkeit und erst recht keine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit bestanden.

193

F.

194

(Strafzumessung)

195

Bei der Wahl des Strafrahmens und der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

196

Die Strafe war dem Strafrahmen des § 168 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der für die Störung der Totenruhe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

197

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass

198

       er unter äußerst widrigen Bedingungen als Straßenkind aufgewachsen ist und sich infolge des Todes seines Freundes ZG in einer psychischen Ausnahmesituation befand;

199

       er die rasche Sachverhaltsaufklärung durch sein Verbleiben am Tatort, durch seine Spontanäußerung gegenüber dem Polizeibeamten PK YD und durch seine Beschreibung des Fundortes des Torso im Bereich des „ZH“ erst ermöglicht hat.

200

Zu seinen Lasten war indes zu berücksichtigen, dass

201

       der Angeklagte vielfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist;

202

       der Angeklagte über langjährige Hafterfahrungen verfügt;

203

       der Angeklagte die Tat unter laufender Führungsaufsicht etwa ein halbes Jahr nach seiner letzten Haftentlassung beging;

204

       alle von der Kammer als Zeugen vernommenen Passanten, die den abgetrennten Kopf vor dem Gerichtseingang liegen sahen, von diesem Anblick schockiert waren;

205

       die Zeugen ZZ und ZS in den Nächten nach der Tat Schlafprobleme hatten;

206

       die Zeugin ZR infolge der Tat bis heute unter nervöser Unruhe und Schlafstörungen leidet, die sie medikamentös behandelt.

207

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von

208

einem Jahr und sechs Monaten

209

für tat- und schulangemessen.

210

G.

211

(Strafaussetzung zur Bewährung)

212

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

213

Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine bloße Hoffnung reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht.

214

Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die aber zwei Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht gemäß § 56 Abs. 2 StGB die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn neben der positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB noch zusätzlich nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.

215

Gemessen daran konnte dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht zugebilligt werden, weil es bereits an der nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen günstigen Sozialprognose fehlt. Bei Betrachtung seines Lebenslaufes erscheint es unwahrscheinlich, dass er sich künftig straffrei verhalten wird. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass eine günstige Sozialprognose nicht allein deshalb verneint werden darf, weil der Angeklagte mehrfach vorbestraft und ein „Bewährungsversager“ ist. Ferner hat die Kammer bedacht, dass Bewährungsauflagen und -weisungen, insbesondere die Bestellung eines Bewährungshelfers und die Auflage von Sozialstunden sowie Geldzahlungen geeignet sein können, jemanden bei seiner Resozialisierung zu helfen und seine Entwicklung positiv zu beeinflussen. Auch unter Berücksichtigung dessen erscheint der Kammer die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen straffreien Verhaltens des Angeklagten nicht größer als die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte weitere Straftaten begeht. Denn der untherapiert betäubungsmittelabhängige Angeklagte hat keine Schul- oder Berufsausbildung, kein Obdach und auch keine Bleibeperspektive in der Bundesrepublik. Mehr als die Hälfte der rund 23 Jahre, seit denen er in Deutschland lebt, hat er in Haftanstalten zugebracht. Auch hat er im Rahmen des Führungsaufsichtsverfahrens veranschaulicht, nicht gewillt zu sein, sich an gerichtlich erteilte Weisungen zu halten.

216

Es bedarf daher der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe – ohne dass es auf eine zusätzliche Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit beziehungsweise auf sonstige besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ankäme.

217

H.

218

(Kosten)

219

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.