Verurteilung wegen Diebstahls: Einjährige Freiheitsstrafe bei suchtbedingtem Tatmotiv
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls nach §§ 242, 243 StGB verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Tat erfolgte suchtbedingt nach dem Verpassen einer Methadonausgabe; ein Geständnis und fehlender Sachschaden milderten das Strafmaß. Wegen intensiver Vorstrafen und fehlender günstiger Prognose kam Bewährung nicht in Betracht; eine Zurückstellung nach §35 BtMG bei Therapievorbereitung wurde in Aussicht gestellt.
Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls verurteilt; Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, Bewährung abgelehnt, Zurückstellung der Vollstreckung bei Therapievorbereitung angeboten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Diebstahlsdelikten nach §§ 242, 243 StGB sind Geständnis, fehlender Schaden und Bemühungen um Suchttherapie mildernde Umstände, während umfangreiche Vorstrafen und kurze Rückfallabstände strafverschärfend wirken.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB kann zu einer Herabsetzung des zu verhängenden Strafmaßes führen, entscheidet aber im Einzelfall über Umfang der Milderung.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine positive Prognose hinsichtlich künftigen gesetzestreuen Verhaltens voraus; bei anhaltender unbehandelter Sucht und fehlender Therapiebereitschaft ist Bewährung regelmäßig ausgeschlossen.
Die Strafvollstreckung kann zugunsten einer Suchttherapie nach §35 BtMG zurückgestellt werden, wenn konkrete Therapievorbereitungen erkennbar sind.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen Diebstahls
hat das Amtsgericht Bonn
aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.04.2012,
an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls kosten- und auslagenpflichtig zu
einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28 Jahre alte Angeklagte ist in Marokko zunächst bei seiner Mutter, später als Straßenkind aufgewachsen. Später kam er über Spanien und Frankreich nach Deutschland. Hier lebt er seit vielen Jahren mit ungeklärtem ausländerrechtlichen Status.
Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren betäubungsmittelabhängig und konsumierte zuletzt Heroin und Kokain. Auch aufgrund der ausländerrechtlichen Problematik war es dem Angeklagten bislang nicht möglich, eine Entwöhnungstherapie durchzuführen, für die eine Kostenzusage erforderlich ist.
Nach seiner letzten Haftentlassung am 14.11.2011 hätte er allerdings in "I G“ eine Therapiemöglichkeit gehabt. Allerdings hat er es nach der Entlassung nicht geschafft, bis zum Beginn der Therapie clean zu bleiben.
Er beabsichtigt weiterhin, seine Abhängigkeitserkrankung nach Möglichkeit durch eine geeignete Therapie zu bekämpfen.
Der Angeklagte ist in erheblichem Umfang strafrechtlich vorbelastet. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug weist seit 2001 12 Eintragungen auf. Dabei wurde der Angeklagte vor allem wegen Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Vermögensdelikten, die im Zusammenhang mit seiner
Suchterkrankung zu sehen sind, zu zahlreichen Freiheitsstrafen verurteilt, die ausnahmslos vollstreckt wurden.
Zuletzt wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:
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Der Angeklagte hat im vorliegenden Verfahren vom 25.12.2011 bis zur Unterbrechung zwecks Strafhaftverbüßung am 09.02.2012 Untersuchungshaft verbüßt.
II.
Am 24.12.2011 war der Angeklagte grundsätzlich im Methadon-Programm. Als er am Tattag die Methadonausgabe bei dem substituierenden Arzt aus eigenem Verschulden verpasste, geriet er unter erheblichen Suchtdruck.
Um sich Barmittel zum Erwerb von Heroin zu verschaffen, schlug er gegen 12.30 Uhr auf dem Parkplatz der C in C unter Verwendung eines mitgeführten Nothammers die Scheibe der Beifahrertür des dort geparkten Pkw Renault #-##-### ein und entwendete daraus ein Navigationsgerät der Marke Tom Tom mit Ladekabel, ein Ladekabel für Mobiltelefon sowie eine Sonnenbrille mit Etui im Gesamtwert von circa 350 Euro.
Es ist infolge des langjährigen Heroinmissbrauchs und nicht ausschließbarer Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB handelte.
III.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben und den verlesenen Urkunden.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, das sich mit dem Ermittlungsergebnis deckt und keinen Zweifeln unterliegt.
Der Angeklagte hat sich eines Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 schuldig gemacht und ist wegen der Tat auch zu bestrafen, da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar sind.
IV.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Innerhalb des aus § 243 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens, denen das Gericht nach Maßgabe von §§ 21, 49 StGB verschoben hat, war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,
- dass er geständig ist,
- dass hinsichtlich der entwendeten Gegenstände letztlich
kein Schaden entstanden ist,
- dass der Angeklagte sich nach wie vor bemüht zeigt, die zugrunde liegende
Sucht zu bekämpfen.
Dagegen musste zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er in erheblichem Umfang einschlägig strafrechtlich vorbelastet ist, zu zahlreichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die ausnahmslos vollstreckt werden mussten und dass seit den letzten Verurteilungen jeweils eine kurze Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte nur mit einer Freiheitsstrafe reagiert werden, die mit
einem Jahr
tat- und schuldangemessen ist.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte für eine positive Prognose zu erkennen sind. Der Angeklagte ist nach wie vor untherapiert heroinabhängig und hat die letzte mühsam erkämpfte Gelegenheit einer Therapie nicht genutzt. Es ist ohne weiteres mit der Begehung vergleichbarer suchtbedingter Straftaten zu rechnen.
Das Gericht stimmt aber für den Fall der erneuten Therapievorbereitung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG bereits jetzt zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.