Diebstahl (besonders schwerer Fall): Strafzumessung und §21 StGB bei Drogenabhängigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall verurteilt, nachdem er eine Autoscheibe einschlug und zwei Laptops (ca. 1.000 €) entwendete. Er gestand und befand sich in Untersuchungshaft. Das Gericht berücksichtigte seine schwere Drogenabhängigkeit als Milderungsgrund (§21 StGB) und setzte die Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe fest. Wegen zahlreicher Vorstrafen und hoher Rückfallgeschwindigkeit wurde keine positive Sozialprognose gestellt; bei Aufnahme einer stationären Therapie wurde eine Zurückstellung der Vollstreckung in Aussicht gestellt.
Ausgang: Angeklagter wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§243 StGB) kann bei gewaltsamem Eindringen in ein verschlossenes Fahrzeug und der Entwendung darin befindlicher Sachen bejaht werden.
Bei massiver Drogenabhängigkeit ist eine Minderung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB möglich, wodurch der anwendbare Strafrahmen zu mildern ist.
Bei der Strafzumessung sind Geständnis, einschlägige Vorstrafen und die Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen; sie können sowohl strafmildernd als auch -erschwerend wirken.
Besteht Aussicht auf eine wirksame stationäre Therapie, kann das Gericht die Strafvollstreckung zurückstellen oder eine entsprechende Befürwortung aussprechen.
Zitiert von (3)
3 neutral
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall
hat das Amtsgericht Bonn
aufgrund der Hauptverhandlung vom 09.04.2010,
an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:
Der Angeklagte I wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten kosten- und auslagenpflichtig verurteilt.
§§ 242, 243 StGB.
Gründe
Der Angeklagte ist in Marokko geboren, kennt seinen Vater nicht und wurde von der Mutter zur Adoption freigegeben. Als Kind lebte er in Casablanca als Straßenkind, wechselte später nach Spanien und im Alter von 15 Jahren nach Frankreich. Seit etlichen Jahren lebt er mit ungeklärtem ausländerrechtlichen Status in Deutschland. Hier kam es zu zahlreichen Straffälligkeiten, die größtenteils durch die Drogenabhängigkeit des Angeklagten bedingt waren. Im Bundeszentralregisterauszug befinden sich 11 Eintragungen. Zuletzt wurde er am 03.03.2008 wegen räuberischen Diebstahls und Diebstahls in zwei Fällen sowie Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, die der Angeklagte bis zum 25.08.2009 verbüßt hat. In der Folgezeit begab er sich in die Niederlande, um dort zu leben, wurde aber von dort wieder in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.
Am 28.01.2010 schlug der Angeklagte gegen 22.05 Uhr die Seitenscheibe des in der Kstraße Höhe Hausnummer ## in C geparkten Pkw VW mit dem Kennzeichen ##-## ### ein und entwendete aus dem Fahrzeug eine Laptoptasche mit Laptop und Zubehör sowie einen Rucksack mit einem weiteren Laptop im Wert von insgesamt etwa 1.000,- Euro, um diese Gegenstände für sich zu verwerten.
Der Angeklagte ist geständig. Er wurde nach der Tat festgenommen und befindet sich seit dem 29.01.2010 in der JVA Köln in Untersuchungshaft. Er war wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu verurteilen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Aufgrund der massiven Drogenabhängigkeit des Angeklagten geht das Gericht jedoch zugunsten des Angeklagten von den Voraussetzungen des § 21 StGB aus.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht in dem somit geminderten Strafrahmen zugunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt. Zu seinen Lasten wirkten sich jedoch auch die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen aus. Ebenso war zu seinen Lasten die Hohe Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Das Gericht hält die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Eine positive Sozialprognose kann derzeit nicht gestellt werden, da die Ursache für die Straffälligkeit des Angeklagten, seine Drogenabhängigkeit, bislang nicht wirksam bekämpft worden ist. Sollte der Angeklagte die Möglichkeit haben, eine stationäre Langzeittherapie durchzuführen, wird sich das Gericht jedoch für eine Zurückstellung von der Strafvollstreckung aussprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.