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Amtsgericht Bonn·82 Ds 279/11·14.09.2011

Verurteilung wegen vierfachen besonders schweren Diebstahls zu neun Monaten Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung/BetäubungsmittelstraftatenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Bonn wegen Diebstahls in vier Fällen nach §§ 242, 243 Abs.1 Nr.3 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Das Gericht berücksichtigte Geständnis und Suchterkrankung als mildernde Umstände, wertete jedoch die erhebliche Vorbelastung und Rückfallwahrscheinlichkeit als erschwerend. Eine Aussetzung zur Bewährung wurde wegen fehlender positiver Sozialprognose abgelehnt; eine spätere Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG wurde in Aussicht gestellt.

Ausgang: Angeklagter wegen vierfachen Diebstahls im besonders schweren Fall zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Bewährung abgelehnt, Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein massiver und regelmäßiger Betäubungsmittelkonsum kann die Schuldfähigkeit erheblich vermindern und ist bei der Strafzumessung und der möglichen Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB zu berücksichtigen.

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Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind Einzelstrafen nach § 47 StGB zusammenzufassen, wenn nur eine Gesamtwürdigung angemessen ist.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist zu versagen, wenn aufgrund einer unbehandelten Suchterkrankung und fehlender positiver Sozialprognose mit weiteren suchtbedingten Straftaten zu rechnen ist.

4

Das Vorliegen des besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.3 StGB kann bei den festgestellten Tatmodalitäten angenommen werden und begründet einen erweiterten strafrechtlichen Rahmen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB§ 53 StGB§ 21 StGB§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 243 Abs. 1 StGB

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen Diebstahls

hat das Amtsgericht Bonn

aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.09.2011,

an der teilgenommen haben:

pp

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27 Jahre alte Angeklagte ist in Marokko zunächst bei seiner Mutter, später als Straßenkind aufgewachsen. Später kam er über Spanien und Frankreich nach Deutschland. Hier lebt er seit etlichen Jahren mit ungeklärtem ausländerrechtlichen Status.

4

Der Angeklagte befindet sich seit dem 10.05.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 10.05.2011, Az. 50 Gs 787/11, in Haft. Seit dem 26.05.2011 sitzt der Angeklagte aufgrund der Verurteilung des Amtsgerichts Bonn vom 25.01.2011 in Strafhaft. Das Strafende ist derzeit für den 06.12.2011 vorgesehen.

5

Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren betäubungsmittelabhängig und konsumierte zuletzt Heroin und Kokain. Auch aufgrund der ausländerrechtlichen Problematik war es dem Angeklagten bislang nicht möglich eine Entwöhnungstherapie durchzuführen. Nach seiner letzten Haftentlassung war der Angeklagte etwa für einen Monat clean und übte für die Stadt Hürth einen 1,-- Euro-Job aus. Zudem hatte er Kontakt zur Drogenberatung in Brühl aufgenommen. Allerdings erhielt der Angeklagte wiederum keine Kostenzusage für die Durchführung einer Entwöhnungstherapie, so dass er in der Folge wieder rückfällig wurde.

6

Der Angeklagte hat nunmehr eine Zusage des Hofs G, wo er ab dem 19.09.2011 eine Therapie beginnen kann.

7

Der Angeklagte ist in erheblichem Umfang strafrechtlich vorbelastet. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug weist seit 2001 12 Eintragungen auf. Dabei wurde der Angeklagte vor allem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vermögensdelikten, die im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung zu sehen sind, zu zahlreichen Freiheitsstrafen verurteilt, die ausnahmslos vollstreckt wurden.

8

Zuletzt wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:

9

Am 09.04.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn (76 Ds 73/10) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die bis zum 29.09.2010 vollstreckt wurde.

10

Dieser Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

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"Am 28.01.2010 schlug der Angeklagte gegen 22.05 Uhr die Seitenscheibe des in der Kstraße Höhe Haus Nummer ## in C geparkten Pkw VW mit dem Kennzeichen: ##-##-### ein und entwendete aus dem Fahrzeug eine Laptop-Tasche mit Laptop und Zubehör sowie einen Rucksack mit einem weiteren Laptop im Wert von insgesamt etwa 1.000,-- Euro, um diese Gegenstände für sich zu verwerten."

12

Am 25.01.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn  (82 Ds 510/10) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, welche derzeit vollstreckt wird.

13

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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"Zum Tatzeitpunkt konsumierte der Angeklagte täglich sowohl Heroin als auch Kokain. Auch am Tattag selbst hatte der Angeklagte ein entsprechendes Gemisch konsumiert. Um sich Barmittel zum Erwerb weiterer Betäubungsmittel zu beschaffen, schlug der Angeklagte am 06.11.2010 mittels eines Nothammers die Beifahrerscheibe des Fahrzeugs der Geschädigten  T Opel ##-##-###, das in der Xstraße vor der Poliklinik abgestellt war, ein. Er entnahm dem Fahrzeug eine auf dem Beifahrersitz liegende Jacke der geschädigten Zeugin im Wert von ca. 350,-- Euro. Er nahm die  Jacke an sich, und ging die Xstraße hinunter, in der Absicht, die Jacke alsbald gewinnbringend zu veräußern.

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Infolge des regelmäßigen massiven Betäubungsmittelkonsums auch am Tattag ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit  im Sinne von § 21 StGB handelte."

16

II.

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1. Am 04.05.2011 kurz vor Ladenschluss entnahm der Angeklagte aus den Auslagen des Kaufhauses T in der Sstraße #-# in C fünf T-Shirts im Wert von etwa 80,- Euro und begab sich mit der Ware, ohne diese an der Kasse zu zahlen, zum Ausgang Sstraße und verschwand mit dieser, um sie letztlich für sich zu behalten bzw. sie gewinnbringend weiter zu veräußern.

20

2. Am 05.05.2011 gegen 10.20 Uhr entnahm der Angeklagte wiederum aus den Auslagen des Kaufhauses T 11 T-Shirts der Marke Adidas im Gesamtwert von 240,45 Euro und begab sich wiederum, ohne die Ware zuvor an der Kasse zu zahlen, Richtung Sstraße, wo er von den Zeugen K und N aufgehalten wurde.

22

3. Am 10.05.2011 gegen 15.15 Uhr entnahm der Angeklagte desweiteren aus den Auslagen des Netto-Markts im C ## in C insgesamt 24 Packungen Kaffee der Marke Dallmayr im Gesamtwert von 131,76 Euro und passierte hiermit die Kasse, ohne die Ware dort zu zahlen.

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Er beabsichtigte die Ware für sich zu verwenden oder aber gewinnbringend weiter zu veräußern.

24

4. Unmittelbar nach polizeilicher Personalienfeststellung im Fall 3. begab sich der Angeklagte gegen 17.30 Uhr zum Lidl-Markt in der F Straße ### in C und entnahm aus den dortigen Auslagen 14 Packungen Nesscafe Gold im Gesamtwert von 111,86 Euro ohne die Ware zu zahlen, um diese später gewinnbringend weiter zu veräußern.

25

Der Angeklagte beging die Taten in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, um somit seine Heroinsucht zu finanzieren.

26

Infolge der Suchterkrankung ist nicht sicher auszuschließen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB handelte.

27

III.

28

Der festgestellte Sachverhalt beruht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie des Tatherganges auf den insgesamt glaubhaften Angaben des Angeklagten, seinem glaubhaften Geständnis sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

29

Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in vier Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht und ist wegen dieser Taten auch zu bestrafen, da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar sind.

30

IV.

31

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

32

Es war der Strafrahmen des § 243 Abs. 1, welcher Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, zugrunde zu legen.

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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er den festgestellten Sachverhalt eingeräumt und das Unrecht eingesehen hat. Zudem war er als langjähriger Betäubungsmittelabhängiger tatgeneigt und infolge der Abhängigkeit und des Heroinkonsums an den jeweiligen Tattagen ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, so dass die Strafe nach den §§ 49, 21 StGB unter Berücksichtigung der hierdurch bedingten Strafrahmenverschiebung zu mildern war.

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Dagegen musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass er in ganz erheblichem Umfang strafrechtlich, auch einschlägig, vorbelastet ist und eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit aufweist.

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Unter Berücksichtigung dieser und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien vorliegend allein eine Freiheitsstrafe geeignet, um angemessen auf den Angeklagten einzuwirken.

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Auch unter Berücksichtigung von § 47 StGB erschienen Einzelstrafen von jeweils 4 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.

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Aus den Einzelstrafen war nach nochmaliger Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtstrafe zu bilden die mit

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9 Monaten Freiheitsstrafe

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angemessen, erforderlich, aber auch ausreichend ist.

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Die Freiheitsstrafe konnte nicht mehr gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil für eine hierfür erforderliche positive Sozialprognose derzeit kein Raum ist. Allein die Zusage des Hofs G dort eine Therapie absolvieren zu können und die Absichten des Angeklagten eine solche durchzuführen reichen hierfür nicht aus. Noch leidet der Angeklagte an einer nicht therapierten Betäubungsmittelabhängigkeit. Es ist aus diesem Grund mit der Begehung weiterer suchtbedingter Straftaten zu rechnen.

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Sofern der Angeklagte die hierfür erforderlichen Voraussetzungen schafft, stimmt das Gericht allerdings bereits jetzt einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.