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Amtsgericht Bonn·66 Ls 36/07·18.12.2007

Urteil: Räuberischer Diebstahl, gemeinschaftliche Diebstähle und unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls (zwei Fälle) und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (zwei Fälle) verurteilt. Das Gericht stellte schwere Drogenabhängigkeit und erhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) fest. Als Strafzumessung ergaben sich Einsatzstrafen, aus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten gebildet wurde. Bei der Würdigung flossen Geständnis und zahlreiche Vorstrafen ein.

Ausgang: Angeklagter wegen mehrerer Diebstahlsdelikte und unerlaubten BtM-Erwerbs in Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwere Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB begründen und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen Gewalt anwendet oder androht, um sich der Wegnahme zu erhalten.

3

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls kann gegeben sein, wenn Tatmerkmale wie Einbruch und Gewerbsmäßigkeit vorliegen; gemeinschaftliches Vorgehen kann die Qualifikation begründen.

4

Bei der Strafzumessung sind geständige Einlassungen mildernd und erhebliche Vorstrafen strafschärfend zu berücksichtigen; es sind Einsatzstrafen zu bilden und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe zu bestimmen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 21 StGB§ 53 StGB

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen Diebstahls

hat das Amtsgericht – Schöffengericht - Bonn

in der Sitzung vom 19. Dezember 2007

an der teilgenommen haben:

pp

für  R e c h t  erkannt:

Der Angeklagte I wird wegen räuberischen Diebstahls, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 2 Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen, jeweils begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                                 2 Jahren und 3 Monaten

kosten- und auslagenpflichtig verurteilt.

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 25 Abs. 2, 21, 53 StGB; 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Gründe

2

Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren betäubungsmittelabhängig. Er konsumiert Heroin und Kokain. Er hält sich dabei weitgehend in der Randgruppenszene in C auf. Strafrechtlich ist er bereits massiv in Erscheinung getreten. Im Bundeszentralregisterauszug befinden sich 11 Eintragungen. Vielfach hat der Angeklagte Freiheitsstrafen verbüßt. ##################

3

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4

Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte am 20.09.2007 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 21.09.2007 in Untersuchungshaft in der JVA. Rheinbach. Ab dem 14.11.2007 war die Untersuchungshaft zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen und Erzwingungshaft unterbrochen.

5

Der Angeklagte erwarb am 13.07.2007 und am 24.07.2007 jeweils eine Konsumeinheit Heroin für 10,- Euro im C und konsumierte dieses jeweils in der C Innenstadt in der Öffentlichkeit.

6

Am 10.08.2007 half der Angeklagte zunächst dem Geschädigten X am Bahnhof in C einen Zigarettenautomaten zu finden. Bevor aber der Geschädigte das Geld in den Automaten werfen konnte, bat der Angeklagte diesen, ihm Geld zu wechseln. Dem Geschädigten fiel auf, dass der Angeklagte gar kein Geld in der Hand hatte und lehnte daher ab. Der Angeklagte beharrte aber auf dem Geldwechsel und bat den Geschädigten nachzusehen, was dieser auch tat. Im gleichen Moment griff der Angeklagte in dessen Brieftasche, entriss ihr 70,00 Euro und flüchtete. Der Zeuge X verfolgte den Angeklagten und holte ihn nach etwa 10 Metern ein. Er konnte ihn zunächst am Rucksack ergreifen. Dieser wand sich aus dem Rucksack und versuchte weiter zu flüchten. Der Geschädigte hielt den Angeklagten an der Schulter fest. Diese versuchte nun den Zeugen durch Bein stellen zu Boden zu bringen. Der Geschädigte wehrte sich und beide fielen zu Boden. Dort versuchte der Angeklagte, aus dem Griff des Geschädigten zu entkommen. Als dies nicht auf Anhieb gelang, biss er den Geschädigten in die linke Schulter. Dessen Jacke verhinderte eine Verletzung. Der Geschädigte drückte den Angeklagten zu Boden. Obwohl er ihn  mehrfach aufforderte, ihm das Geld zurückzugeben, drückte ihm der Angeklagte zunächst einmal lediglich wertloses Papier in die Hand. Erst nach weiteren Aufforderungen gab er schließlich das entwendete Geld zurück.

7

Am 18.09.2007 schlug der Angeklagte gegen 15.30 Uhr entsprechend einem gemeinsamen Tatplan in Begleitung des gesondert verfolgten F den in C am Iplatz geparkten PKW des Geschädigten D ein und entwendeten daraus ein Navigationsgerät der Marke Tom Tom. Beide flüchteten und versuchten das Gerät gewinnbringend zu veräußern.

8

Am 20.09.2007 war der Angeklagte erneut gemeinsam mit dem gesondert verfolgten F auf dem Parkplatz unterwegs und schlug diesmal die Scheibe des PKW mit dem Kennzeichen ##-##-### ein und entwendete daraus ein Navigationsgerät im Wert von 499,00 Euro.

9

Durch die Diebstähle versuchte der Angeklagte seinen Lebensunterhalt und Drogenkonsum zu finanzieren.

10

Diese Feststellungen wurden in der heutigen Hauptverhandlung getroffen. Sie beruhen auf der zu großen Teilen geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen X und E und bezüglich der Diebstähle vom 18.09. und 20.09. auf den Angaben des gesondert verfolgten F.

11

Bezüglich des Tatgeschehens vom 10.08.2007 bestreitet der Angeklagte, dem Zeugen X irgend etwas weggenommen zu haben. Er lässt sich lediglich dahingehend ein, dass er mit dem Zeugen in eine körperliche Auseinandersetzung geraten sei und dies bedauere.

12

Die oben dargestellten Feststellungen beruhen indes auf der glaubhaften und überzeugenden Aussage des Zeugen X.

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Aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte sich in 2 Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht, in 2 Fällen des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls in besonders schwerem Fall, wobei zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich Einbruch und Gewerbsmäßigkeit und in einem Fall des räuberischen Diebstahls. Der Angeklagte hat nämlich bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, Gewalt angewandt und sich im Besitz des Diebesgutes zu erhalten.

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Der Angeklagte ist schwerst drogenabhängig. Die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB sind anzunehmen.

15

Unter Berücksichtigung des damit gegebenen Strafrahmens waren zu Gunsten des Angeklagten seine Geständnisse zu berücksichtigen, zu seinen Lasten jedoch die erheblichen Vorstrafen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht für die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Monat für erforderlich zur Einwirkung auf den Angeklagten, für die schweren Diebstähle jeweils eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und für den räuberischen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Aus diesen Einsatzstrafen hat das Gericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten erkannt.

16

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 465 StPO.