Strafurteil: Diebstahl und vorsätzliche Körperverletzung – 9 Monate Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Er entwendete Parfums im Wert von 200,97 € und verletzte bei seiner Flucht einen Zeugen leicht. Teilgeständnis und Rückgabe der Ware wirkten mildernd; Vorstrafen, Drogenabhängigkeit und kurze Rückfallzeit wirkten strafschärfend. Eine Aussetzung zur Bewährung nach §56 StGB wurde versagt.
Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Aussetzung zur Bewährung nach §56 StGB abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach §§ 53, 54 StGB erfolgt durch Erhöhung der längeren Einzelstrafe unter zusammenfassender Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände.
Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus; die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit muss nach Überzeugung des Gerichts die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten überwiegen.
Ein Teilgeständnis und die Rückgabe entwendeter Sachen sind strafmildernd zu berücksichtigen; das Fehlen eines Vermögensschadens kann mildernd wirken.
Vorsätzliche Körperverletzung liegt auch vor, wenn der Täter das Eintreten von Verletzungen zumindest billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen Diebstahls u.a.
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.02.2017,an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG wird bereits jetzt zugestimmt.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 223 I, 242 I, 22, 23, 53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33 Jahre alte Angeklagte ist in Marokko geboren. Bis zum siebten Lebensjahr lebte er auch dort als "Straßenkind" und ging dann bis zu seinem 13. Lebensjahr alleine nach Spanien. Er schlug sich dort auf der Straße durch, wie auch die nächsten drei Jahre in Frankreich, wo er bis zum Jahre 2000 blieb. Danach kam er mit 16 Jahren nach Deutschland. Der Angeklagte besitzt keine Schulbildung und hat sich das Lesen und Schreiben leidlich selbst beigebracht. Er ist Asylbewerber und hat eine Duldung für die Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte geriet sehr früh an Drogen, bereits im Kindesalter. Eine Drogentherapie hat er bislang nicht gemacht. Der Angeklagte wird in der JVA nicht substituiert. Er beabsichtigt, sich einer stationären Drogentherapie zu unterziehen. Die Kostenzusage wird derzeit geprüft. Der Angeklagte hat keine Kinder und ist ledig.
Er ist schon erheblich - auch einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 26.01.2017 weist 16 Eintragungen auf:
1. – 16.
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Der Angeklagte wurde am 14.12.2016 vorläufig festgenommen. Seit dem 15.12.2016 befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 15.12.2016, Az. 50 Gs 1971/16.
II.
1.
Am 14.12.2016 gegen ca. 14:30 Uhr begab sich der Angeklagte in das Geschäft L, Qstraße ## in Bonn, nahm in der dortigen Parfümerieabteilung drei kosmetische Erzeugnisse (Parfum Lacoste, Parfüm Armani, Rasierwasser Issey Miyake im Gesamtwert von 200,97 Euro aus der Auslage an sich und verließ das Geschäft ohne zuvor die Ware zu bezahlen, um diese im Folgenden für sich zu verwenden.
2.
Als der Angeklagte im Folgenden bei seiner Flucht seitens der Zeugen N1 und P gestellt wurde und bereits die zuvor entwendete Ware verloren hatte, wehrte sich der Angeklagte heftig gegen das Festhalten seitens der Zeugen, wodurch der Zeuge P leicht an der Hand und am Knie in Form von Schürfwunden verletzt wurde. Durch sein Verhalten nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass der Zeuge P Verletzungen erleidet.
Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 19.12.2016 darüber hinaus ein weiterer Diebstahl zur Last gelegt wurde, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
III.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug, den der Angeklagte als richtig anerkannt hat.
Die Feststellungen zur Sache unter II. stehen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, die keinen Zweifeln unterliegt und den glaubhaften Aussagen der Zeugen N1 und P fest.
IV.
Der Angeklagte hat sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang schuldig gemacht und ist wegen dieser Taten auch zu bestrafen da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar sind.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten des Angeklagten fiel sein Teilgeständnis strafmildernd ins Gewicht. Weiterhin konnten die Parfüms an die Firma L zurückgegeben werden, so dass kein Schaden entstanden ist. Aufgrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit war der Angeklagte auch tatgeneigt. Zudem ist nicht auszuschließen, dass er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Letztlich hat er Zeuge P keine erheblichen Verletzungen erlitten.
Zulasten des Angeklagten fiel strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte bereits erheblich - auch einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem wurde die Tat mit einer enormen Rückfallgeschwindigkeit - keine drei Wochen - nach seiner Haftentlassung begangen.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erschien für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von
8 Monaten
und für die Körperverletzung eine Geldstrafe von
60 Tagessätzen
für tat- und schuldangemessen.
Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von
9 Monaten
gebildet.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann nicht mehr nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine "bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr vertretbar gewesen. Bei dem Angeklagten liegt die nach § 56 Abs. 1 StGB erforderliche günstige Sozialprognose nicht vor. Der Angeklagte ist seit seiner Kindheit untherapiert drogenabhängig. Das Gericht ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht davon überzeugt, dass im Falle der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Lebens höher ist wie die Wahrscheinlichkeit neuer Straffälligkeit.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.