Gegenstandswert in Asylverfahren: Festsetzung auf 3.000 Euro für §60 Abs.1 AufenthG-Feststellung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im zweitinstanzlichen Asylverfahren nach § 30 Satz 1 RVG auf 3.000 Euro fest und erklärte das Verfahren für gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Senat weist auf den Wortlaut von § 30 RVG hin, erläutert aber die ständige Rechtsprechung des BVerwG, die bei Verfahren zur Asylanerkennung bzw. zur Feststellung nach § 60 Abs.1 AufenthG 3.000 Euro zugrunde legt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs.9 RVG.
Ausgang: Gegenstandswert für zweitinstanzliches Asylverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert nach § 30 Satz 1 RVG bei Verfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs.1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro; in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro.
Erhebt eine Klage allein die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG und die Feststellung sonstiger Abschiebungsverbote, liegt nach dem Gesetzeswortlaut ein ‚sonstiges Klageverfahren‘ i.S.d. § 30 Satz 1 RVG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht wertet § 30 Satz 1 RVG im Lichte der Angleichung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs.1 AufenthG an das Asylrecht seit dem Zuwanderungsgesetz (01.01.2005 dahin, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs.1 AufenthG betreffen, mit 3.000 Euro zu veranschlagen sind; diese Rechtsprechung ist im Interesse der Einheitlichkeit zu beachten.
Die Kostenentscheidung, insbesondere die Feststellung der Gebührenfreiheit und der fehlenden Kostenerstattung, richtet sich nach § 33 Abs.9 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs.4 Satz 3 AsylVfG).
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln5 K 1903/12.A17.10.2013Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 3806/05.A16.08.2010ZustimmendNVwZ-RR 2009, 904
- Verwaltungsgericht Minden7 K 3488/08.A04.10.2009ZustimmendBeschluss vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A -
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 7385/08.A01.09.2009ZustimmendBeschluss vom 23.07.2009, 5 A 1838/08.A
- Verwaltungsgericht Minden8 K 392/08.A10.08.2009ZustimmendBeschluss des OVG NRW vom 23.07.2009
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1701/07.A
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG auf 3.000 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro. Nach dem gegenüber der Vorgängerbestimmung in § 83 b Abs. 2 AsylVfG a. F. unveränderten Wortlaut spricht viel dafür, dass es sich bei einer Klage, mit der wie hier allein die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten begehrt wird, um ein sonstiges Klageverfahren im Sinne dieser Regelung handelt.
Vgl. zu § 83 b Abs. 2 AsylVfG BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 - 9 B 15.94 -, DVBl. 1994, 537.
Gleichwohl legt das Bundesverwaltungsgericht § 30 Satz 1 RVG im Hinblick auf die Angleichung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG an das Asylrecht für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) betreffen, mit 3.000 Euro zu veranschlagen sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469, 14. Februar 2007 - 1 C 22.04 -, juris, und vom 22. April 2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322.
Dieser Rechtsprechung sind mittlerweile verschiedene Obergerichte gefolgt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 8 A 4284/06.A -; Bay.VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 13 a ZB 07.30427 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 2007 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2007, 215; a. A. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 11 A 2421/06.A -, vom 17. Juli 2007 - 15 A 2119/02.A -, NVwZ-RR 2008, 216, juris, vom 2. Mai 2007 - 9 A 3203/06.A -, vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -, NVwZ-RR 2007, 430, und vom 4. Dezember 2006 - 9 A 4128/06.A -, juris.
Seine auf den Gesetzeswortlaut gründenden Bedenken gegen dieses Normverständnis des zur Auslegung von Bundesrecht besonders berufenen Bundesverwaltungsgerichts stellt der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zurück.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG).