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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1838/08.A·22.07.2009

Gegenstandswert in Asylverfahren: Festsetzung auf 3.000 Euro für §60 Abs.1 AufenthG-Feststellung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im zweitinstanzlichen Asylverfahren nach § 30 Satz 1 RVG auf 3.000 Euro fest und erklärte das Verfahren für gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Senat weist auf den Wortlaut von § 30 RVG hin, erläutert aber die ständige Rechtsprechung des BVerwG, die bei Verfahren zur Asylanerkennung bzw. zur Feststellung nach § 60 Abs.1 AufenthG 3.000 Euro zugrunde legt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs.9 RVG.

Ausgang: Gegenstandswert für zweitinstanzliches Asylverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert nach § 30 Satz 1 RVG bei Verfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs.1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro; in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro.

2

Erhebt eine Klage allein die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG und die Feststellung sonstiger Abschiebungsverbote, liegt nach dem Gesetzeswortlaut ein ‚sonstiges Klageverfahren‘ i.S.d. § 30 Satz 1 RVG vor.

3

Das Bundesverwaltungsgericht wertet § 30 Satz 1 RVG im Lichte der Angleichung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs.1 AufenthG an das Asylrecht seit dem Zuwanderungsgesetz (01.01.2005 dahin, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs.1 AufenthG betreffen, mit 3.000 Euro zu veranschlagen sind; diese Rechtsprechung ist im Interesse der Einheitlichkeit zu beachten.

4

Die Kostenentscheidung, insbesondere die Feststellung der Gebührenfreiheit und der fehlenden Kostenerstattung, richtet sich nach § 33 Abs.9 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs.4 Satz 3 AsylVfG).

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG§ 30 Satz 1 RVG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 83 b Abs. 2 AsylVfG a. F.§ 83 b Abs. 2 AsylVfG§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1701/07.A

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG auf 3.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro. Nach dem gegenüber der Vorgängerbestimmung in § 83 b Abs. 2 AsylVfG a. F. unveränderten Wortlaut spricht viel dafür, dass es sich bei einer Klage, mit der wie hier allein die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten begehrt wird, um ein sonstiges Klageverfahren im Sinne dieser Regelung handelt.

3

Vgl. zu § 83 b Abs. 2 AsylVfG BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 - 9 B 15.94 -, DVBl. 1994, 537.

4

Gleichwohl legt das Bundesverwaltungsgericht § 30 Satz 1 RVG im Hinblick auf die Angleichung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG an das Asylrecht für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) betreffen, mit 3.000 Euro zu veranschlagen sind.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469, 14. Februar 2007 - 1 C 22.04 -, juris, und vom 22. April 2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322.

6

Dieser Rechtsprechung sind mittlerweile verschiedene Obergerichte gefolgt.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 8 A 4284/06.A -; Bay.VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 13 a ZB 07.30427 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 2007 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2007, 215; a. A. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 11 A 2421/06.A -, vom 17. Juli 2007 - 15 A 2119/02.A -, NVwZ-RR 2008, 216, juris, vom 2. Mai 2007 - 9 A 3203/06.A -, vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -, NVwZ-RR 2007, 430, und vom 4. Dezember 2006 - 9 A 4128/06.A -, juris.

8

Seine auf den Gesetzeswortlaut gründenden Bedenken gegen dieses Normverständnis des zur Auslegung von Bundesrecht besonders berufenen Bundesverwaltungsgerichts stellt der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zurück.

9

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG).