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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3203/06.A·01.05.2007

Erinnerung gegen Gegenstandswertfestsetzung von 3.300 EUR zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtGebührenrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.300 EUR im Asyl-/Aufenthaltsverfahren. Streitpunkt war, ob der Gegenstandswert wegen § 60 Abs.1 AufenthG nach der Rechtsprechung des BVerwG für die erste Person auf 3.000 EUR zu reduzieren sei. Das OVG bestätigt die Festsetzung mit Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 30 RVG. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Erinnerung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.300 EUR als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 RVG; Änderungen, die sich aus geänderten asyl- oder ausländerrechtlichen Rechtsfolgen ergeben, bedürfen einer gesetzlichen Regelung.

2

Die Erinnerung gegen eine Gebührenfestsetzung nach dem RVG ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz den Gegenstandswert nach den maßgeblichen Vorschriften sachgerecht festsetzt und keine Rechtsfehler ersichtlich sind.

3

Die Kostenentscheidung in Erinnerungssachen richtet sich nach § 56 RVG; das Erinnerungsverfahren kann gebührenfrei sein und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen werden.

4

Beschlüsse im Asylverfahren sind unanfechtbar, soweit spezialgesetzliche Vorschriften (z. B. § 80 AsylVfG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO) die Unanfechtbarkeit anordnen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 30 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG§ 80 AsylVfG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2195/06.A

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Erinnerung, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. die §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), hat keinen Erfolg.

3

Der Senat hält die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.300 EUR auch unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 - nach wie vor für zutreffend. Er vermag der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, in Verfahren, in denen ausschließlich die Feststellung (oder deren Widerruf) eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht gleichzeitig die Anerkennung als Asylberechtigter (oder deren Widerruf) im Streit steht, sei der Gegenstandswert für die erste Person auf 3.000 EUR festzusetzen, wenn - wie hier - der Auftrag zur Vertretung nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats der eindeutige und auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unverändert gebliebene Wortlaut von § 30 RVG entgegen. Insofern muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ändern, wenn der mit dem Zuwanderungsgesetz eingetretenen Änderung der asyl- und ausländerrechtlichen Folgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die das Bundesverwaltungsgericht hinweist, Rechnung getragen werden soll.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).