Erinnerung gegen Gegenstandswertfestsetzung von 3.300 EUR zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.300 EUR im Asyl-/Aufenthaltsverfahren. Streitpunkt war, ob der Gegenstandswert wegen § 60 Abs.1 AufenthG nach der Rechtsprechung des BVerwG für die erste Person auf 3.000 EUR zu reduzieren sei. Das OVG bestätigt die Festsetzung mit Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 30 RVG. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Erinnerung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.300 EUR als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 RVG; Änderungen, die sich aus geänderten asyl- oder ausländerrechtlichen Rechtsfolgen ergeben, bedürfen einer gesetzlichen Regelung.
Die Erinnerung gegen eine Gebührenfestsetzung nach dem RVG ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz den Gegenstandswert nach den maßgeblichen Vorschriften sachgerecht festsetzt und keine Rechtsfehler ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung in Erinnerungssachen richtet sich nach § 56 RVG; das Erinnerungsverfahren kann gebührenfrei sein und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen werden.
Beschlüsse im Asylverfahren sind unanfechtbar, soweit spezialgesetzliche Vorschriften (z. B. § 80 AsylVfG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO) die Unanfechtbarkeit anordnen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW5 A 1838/08.A22.07.2009ZustimmendNVwZ-RR 2007, 430
- Verwaltungsgericht Minden1 K 3642/06.A03.10.2007Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Minden9 K 1968/06.A01.10.2007Zustimmend
- Verwaltungsgericht Minden9 K 1968/06.A02.08.2007Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 2119/02.A16.07.2007Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2195/06.A
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. die §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), hat keinen Erfolg.
Der Senat hält die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.300 EUR auch unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 - nach wie vor für zutreffend. Er vermag der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, in Verfahren, in denen ausschließlich die Feststellung (oder deren Widerruf) eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht gleichzeitig die Anerkennung als Asylberechtigter (oder deren Widerruf) im Streit steht, sei der Gegenstandswert für die erste Person auf 3.000 EUR festzusetzen, wenn - wie hier - der Auftrag zur Vertretung nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats der eindeutige und auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unverändert gebliebene Wortlaut von § 30 RVG entgegen. Insofern muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ändern, wenn der mit dem Zuwanderungsgesetz eingetretenen Änderung der asyl- und ausländerrechtlichen Folgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die das Bundesverwaltungsgericht hinweist, Rechnung getragen werden soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).