Festsetzung des Gegenstandswerts in Asylverfahren auf 1.500 EUR
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im nach Zurückverweisung geführten Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 1.500 EUR fest. Entscheidend war, dass das Verfahren nicht die Asylanerkennung, sondern die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungshindernisse betraf. Die seit 2005 erfolgte Angleichung des Status zum Asylberechtigten ändert daran nichts. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das OVG-Verfahren auf 1.500 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Verfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, 3.000 EUR; in sonstigen Klageverfahren 1.500 EUR.
Führt das Verfahren ausschließlich zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und zur Feststellung von Abschiebungshindernissen, fällt es unter die sonstigen Klageverfahren und ist der Gegenstandswert mit 1.500 EUR anzusetzen.
Die zwischenzeitliche weitgehende Angleichung des Status nach § 60 Abs. 1 AufenthG an den Asylberechtigtenstatus (seit 1.1.2005) berührt nicht die wertrechtliche Einordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Ist ein Verfahren gerichtsgebührenfrei, sind Kosten nicht zu erstatten gemäß § 33 Abs. 9 RVG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 119/01.A
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht) wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 1500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG trifft für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz die Regelung, dass der Gegenstandswert 3000 Euro beträgt in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, in sonstigen Klageverfahren 1500 Euro. Hiervon ausgehend beträgt der Gegenstandswert im vorliegenden Verfahren 1500 Euro, denn es betraf im hier maßgeblichen Verfahrensstadium nicht die Asylanerkennung, sondern ausschließlich die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Angesichts der auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 unverändert gebliebenen Vorgaben des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt sich nicht anderes daraus, dass seit dem 1. Januar 2005 der mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
verbundene Status dem Status eines Asylberechtigten weitgehend angeglichen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 16 A 3938/05. A - , 2. Mai 2007 - 9 A 3203/06.A - , 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A - und 4. Dezember 2006 - 9 A 4128/06.A - ; a.A. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 - .
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).