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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4128/06.A·03.12.2006

Festsetzung des Gegenstandswerts im Asylverfahren auf 1.500 Euro

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW setzte im Zulassungsverfahren den Gegenstandswert auf 1.500 € fest und lehnte den weitergehenden Antrag ab. Entscheidend war die Auslegung des § 30 RVG: Der erhöhte Wert von 3.000 € gilt nur für Klageverfahren, in denen die Asylanerkennung (einschließlich § 51 Abs. 1 AuslG / § 60 Abs. 1 AufenthG) Streitgegenstand ist. Geht es lediglich um Abschiebungsschutz, liegt ein sonstiges Verfahren vor. Abweichende, nicht näher begründete Auffassungen folgte das Gericht nicht.

Ausgang: Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren auf 1.500 € festgesetzt; weitergehender Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist § 30 S.1,3 RVG maßgeblich; der erhöhte Richtwert von 3.000 € greift nicht allgemein, sondern nur unter den dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen.

2

Der höhere Gegenstandswert nach § 30 S.1 RVG setzt voraus, dass die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung nach § 51 Abs.1 AuslG (nun § 60 Abs.1 AufenthG) Streitgegenstand des (Klage-)Verfahrens ist.

3

Fehlt die Asylanerkennung als Streitgegenstand und geht es ausschließlich um Abschiebungsschutz, ist das Verfahren als "sonstiges Verfahren" einzuordnen und ein geringerer Gegenstandswert anzusetzen.

4

Nicht näher begründeten, von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Wertfestsetzungen ist nicht zu folgen; die Auslegung des Wortlauts von § 30 RVG ist entscheidend.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 30 Satz 1 RVG§ 30 Satz 3 RVG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 83b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2469/05.A

Tenor

Der Gegenstandswert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 30 Satz 1 und 3 RVG. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht ein Wert von 3.000,00 Euro, sondern nur von 1.500,00 Euro anzusetzen. Es handelt sich um ein sonstiges Verfahren.

3

Nach § 30 Satz 1 RVG ist der höhere Gegenstandswert nur in Klageverfahren anzusetzen, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und die Feststellung von Abschiebungshindernissen (jetzt sonstigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) betreffen. Nach dem Wortlaut der Norm setzt der höhere Wert somit voraus, dass - anders als hier - (auch) die Asylanerkennung (oder deren Widerruf) Streitgegenstand ist. Fehlt es daran und geht es nur um Abschiebungsschutz, liegt ein sonstiges Verfahren vor.

4

So auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 - 9 B 15.94 -, juris, für die vergleichbare Vorgängervorschrift des § 83b AsylVfG.

5

Deswegen kann der von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden, nicht näher begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2006 - 1 C 15.05 - nicht gefolgt werden, für den dort streitigen Widerruf einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG sei ein Wert von 3.000,00 Euro anzusetzen, weil es sich bei einer Klage gegen den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung um ein Verfahren im Sinne von § 30 Satz 1 1. Alternative RVG handele. Die Norm spricht nicht von Flüchtlingsanerkennung allgemein. Sie führt vielmehr als maßgeblich für die Wertfeststellung die Asylanerkennung auf, in die sie allerdings - in Übereinstimmung mit der Regelung in § 13 Abs. 2 AsylVfG - die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) einschließt.

6

Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf die Gesetzesbegründung zum damaligen § 83b AsylVfG (BT-Drs. 12/4450, S. 29), der festgelegte Wert sei unabhängig davon maßgebend, welche Begehren im jeweiligen Streitfall verfolgt werden, führt nicht weiter. Sie trifft auch bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung zu.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).