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Verwaltungsgericht Minden·1 K 3642/06.A·03.10.2007

Kostenfestsetzung: Gegenstandswert 1.500 EUR und Ablehnung der Erledigungsgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrecht (RVG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Erstattung anwaltlicher Vergütungen nach einem Widerrufsverfahren im Asylkontext und setzte einen Gegenstandswert von 3.000 EUR sowie eine Erledigungsgebühr an. Das Gericht setzte den Gegenstandswert für das sonstige Klageverfahren nach § 30 RVG auf 1.500 EUR fest und lehnte die Erledigungsgebühr mangels anwaltlicher Mitwirkung an der Erledigung ab. Es wurden 334,83 EUR zuerkannt, der restliche Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben (Zahlung 334,83 EUR), der weitergehende Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für ein "sonstiges Klageverfahren" nach § 30 RVG beträgt regelmäßig 1.500 EUR, wenn der Streit nicht die Anerkennung der Asylberechtigung selbst zum Gegenstand hat.

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Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nur, wenn der Prozessbevollmächtigte durch eigenes, an der Erledigung wesentlich mitwirkendes Verhalten zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat.

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Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Vergütung ist Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu beachten; bereits für das behördliche Verfahren berechnete Geschäftsgebühren sind entsprechend zu berücksichtigen.

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Die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten erfolgt durch das Verwaltungsgericht nach § 164 VwGO unter Zugrundelegung der von der Rechtsmittelinstanz vorgegebenen Kostenquote.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG§ 164 VwGO

Tenor

werden auf Antrag 00084-06/sg vom 23.08.2007 i.d.F. vom 12.09.2007 die nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster vom 20.08.2007

von der Beklagten an den Kläger

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf

334,83 EUR

(in Worten: Dreihundertvierunddreißig 83/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 24.08.2007 festgesetzt.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Mit Bescheid vom 20.11.2006 widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 09.05.2001 getroffene Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner stellte sie fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorlägen.

2

Die hiergegen gerichtete Klage wurde in der ersten Instanz mit Urteil vom 20.03.2007 abgewiesen. Gegen das Urteil wurde unter dem 17.04.2007 Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt. Die Beklagte hob den streitbefangenen Bescheid mit Bescheid vom 31.07.2007 auf und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Von Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sah sie gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG ab. Daraufhin erklärten die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache für erledigt. Im Einstellungsbeschluss vom 20.08.2007 wurden die Kosten des Verfahrens beider Instanzen gequotelt.

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Mit Schriftsatz vom 23.08.2007 meldete die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR berechneten Anwaltskosten zur Kostenausgleichung an. Den Antrag korrigierte und fasste sie mit Schriftsatz vom 12.09.2007 insoweit neu, als sie nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine 0,65 Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im behördlichen Ausgangsverfahren in Abzug brachte und eine 1,0 Erledigungsgebühr nachberechnete. Ihre Gegenstandswertannahme stützte die Anwältin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Ansatz der Erledigungsgebühr begründete sie damit, dass übereinstimmend das Ruhen des Rechtsmittelverfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt worden sei und sich das Verfahren danach ohne streitige Entscheidung erledigt habe.

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Die Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, dass der Gegenstandswert lediglich 1.500,00 EUR betrage, weil das vorliegende Verfahren weder die Asylanerkennung noch deren Widerruf betraf. Ferner wandte sie sich gegen den Ansatz der Erledigungsgebühr, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers an der Erledigung des Rechtsstreits nicht im sinne von Nr. 1002 VV RVG mitgewirkt habe. Die Beklagte habe ausschließlich auf Grund des BMI-Erlasses vom 15.05.2007 das vorliegende Verfahren neu bewertet und den Widerrufsbescheid aufgehoben.

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II.

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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20.08.2007 tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

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Auszugleichen sind a) für den Kläger: 512,24 EUR, b) für die Beklagte: 20,00 EUR - insgesamt: 532,24 EUR

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Hiervon trägt die Beklagte 2/3: 354,83 EUR. Abzüglich eigener Kosten: 20,00 EUR verbleiben festzusetzende 334,83 EUR.

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Zu a): Gegenstand des Verfahrens waren ausschließlich der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Vertretung in diesem "sonstigen Klageverfahren" beträgt nach § 30 RVG 1.500,00 EUR. Nach der hier vertretenen Ansicht ist der Wortlaut des § 30 RVG insoweit eindeutig und daher einer Auslegung nicht fähig, als allein der Streit über die Asylberechtigung das auslösende Moment für den höheren Gegenstandswert ist [im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss vom 20.01.1994 in 9 B 15/94, juris; OVG Münster, Beschlüsse vom 04.12.2006 in 9 A 4128/06.A, juris; vom 14.02.2007 in 9 A 4126/06.A, juris; vom 02.05.2007 in 9 A 3203/06.A, vom 23.05.2007 in 16 A 3938/05.A und vom 17.07.2007 in 15 A 2119702.A sowie VG Minden, Beschluss vom 23.04.2007 in 10 K 2565/06.A, juris; - a.A. offenbar BVerwG in seinen Hinweisen im Urteil vom 18.07.2006 in 1 C 15.05, juris; im Beschluss vom 21.12.2006 in 1 C 29.03 (mit einer ausführlichen Begründung seiner Gesetzesauslegung), juris; und im Beschluss vom 14.02.2007 in 1 C 22.04, juris; sowie Hinweis im Urteil vom 12.06.2007 in 10 C 24.07 (unter Verweis auf BVerwG 1 C 29.03), juris]. Zu den Grenzen einer Gesetzesaus- legung vgl. BVerwG, Abschnitt 20, S. 2 des Urteil vom 29.06.1992 in 6 C 11.92, juris.

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Die erstattungsfähigen Anwaltskosten des Klägers berechnen sich danach wie folgt: 1) Verfahren 1. Instanz: 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG: 136,50 EUR abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, - vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: 68,25 EUR= 68,25 EUR 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, 126,00 EUR Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG, 94 km: 28,20 EUR 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 46,07 EUR 288,52 EUR

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2) Verfahren 2. Instanz: 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG: 168,00 EUR Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 35,72 EUR 223,72 EUR Summe 1) und 2): 512,24 EUR. Zu 2): Abgesetzt wurde die Erledigungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer.

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Eine Erledigungsgebühr ist mangels anwaltlicher Mitwirkung i.S.v. Nr. 1002 VV RVG nicht angefallen. Insoweit wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Beklagten hierzu im Schriftsatz vom 02.10.2007 verwiesen. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zur Begründung des Gebührenansatzes stehen - unabhängig davon, ob sie diesen rechtfertigen - im Widerspruch zum Verfahrensverlauf. Ein Ruhensantrag wurde im vorliegenden Verfahren tatsächlich nicht gestellt.