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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4126/06.A·13.02.2007

Gegenvorstellung gegen Gegenstandswertfestsetzung (3.300 EUR) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen erhoben Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.300 EUR. Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück und hält die Festsetzung trotz der Entscheidung des BVerwG (21.12.2006, 1 C 29.03) für zutreffend. Er betont, dass der Wortlaut des § 30 RVG maßgeblich ist und eine Anpassung dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt. Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.300 EUR als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für anwaltliche Vergütung bemisst sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 RVG; eine gerichtliche Herabsetzung aufgrund geänderter asyl- oder ausländerrechtlicher Rechtsfolgen bedarf einer gesetzlichen Änderung.

2

Eine Entscheidung eines anderen Gerichts begründet nicht ohne weiteres Anspruch auf Abänderung des Gegenstandswertes, wenn das entscheidende Gericht seine Festsetzung durch den Wortlaut der einschlägigen Vergütungsnorm trägt.

3

Die Folgen des Zuwanderungsgesetzes für die asyl- und ausländerrechtlichen Rechtsfolgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG können nicht durch richterliche Auslegung des RVG umgesetzt werden; hierfür ist der Gesetzgeber zuständig.

4

Beschlüsse über Gegenvorstellungen in asylrechtlichen Verfahren können nach § 80 AsylVfG unanfechtbar sein.

Zitiert von (11)

8 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 30 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2584/05.A

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Der Senat hält die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.300 EUR auch unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen eingereichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 - nach wie vor für zutreffend. Er vermag der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, in Verfahren, in denen ausschließlich die Feststellung (oder deren Widerruf) eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht gleichzeitig die Anerkennung als Asylberechtigter (oder deren Widerruf) im Streit steht, sei der Gegenstandswert für die erste Person auf 3.000 EUR festzusetzen, wenn - wie hier - der Auftrag zur Vertretung nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats der eindeutige und auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unverändert gebliebene Wortlaut von § 30 RVG entgegen. Insofern muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ändern, wenn der mit dem Zuwanderungsgesetz eingetretenen Änderung der asyl- und ausländerrechtlichen Folgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die das Bundesverwaltungsgericht hinweist, Rechnung getragen werden soll.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.