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Verwaltungsgericht Minden·4 K 1555/07.A·09.03.2008

Gegenstandswert in Asylklagen: Abgrenzung 3.000 € zu 1.500 € nach §30 RVG

Öffentliches RechtAsylrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Minden legt § 30 Satz 1 RVG aus und bestimmt den Gegenstandswert für Asylklagen. Nur wenn der Rechtsstreit (auch) die Asylanerkennung oder die Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs.1 AufenthG betrifft, ist der Wert mit 3.000 € festzusetzen; sonst gilt 1.500 €. Der Wortlaut sei eindeutig; Gesetzesänderungen änderten den Wert nicht automatisch.

Ausgang: Gegenstandswert gemäß § 30 Satz 1 RVG auf 1.500 € festgesetzt; Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

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§ 30 Satz 1 RVG begrenzt den Gegenstandswert auf 3.000 € nur für Klageverfahren, die (auch) die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen.

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In allen sonstigen Asylklageverfahren ist der Gegenstandswert nach § 30 Satz 1 RVG auf 1.500 € festzusetzen.

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Der eindeutige Wortlaut des § 30 Satz 1 RVG ist maßgeblich und lässt bei klarer Gesetzesregelung keine weitergehende Auslegung zu.

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Änderungen des Aufenthalts- oder Zuwanderungsrechts, die eine Angleichung von Schutzständen bewirken, rechtfertigen ohne ausdrückliche Anpassung des § 30 RVG nicht eine andere Gegenstandswertfestsetzung.

Relevante Normen
§ 30 Satz 1 RVG§ AsylVfG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ Zuwanderungsgesetz§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz§ Ausländergesetz

Tenor

Der

Rubrum

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Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 EUR. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass der Gegenstandswert nur dann auf 3.000,00 EUR festzusetzen ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - der Rechtsstreit (zumindest auch) die Asylanerkennung betrifft. Ist dies nicht der Fall, liegt ein sonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 Satz 1, 2. Halbsatz RVG vor, sodass der Gegenstandswert auf 1.500,00 EUR festzusetzen ist. Der Wortlaut des § 30 RVG ist eindeutig und nicht der Auslegung fähig. Aus diesem Grund vermag sich das erkennende Gericht nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 -,

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anzuschließen, sondern folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

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vgl. Beschluss vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A - ,

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die auch durch folgende Überlegung bestätigt wird: Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz (BGBl. 2004 I S. 1950) den Status des Asylberechtigten (Art. 16a GG) und den Status als anerkannter Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) weitgehend angeglichen. Jedoch hat der Gesetzgeber hieraus - bezogen auf den Gegenstandswert - keine weiteren Konsequenzen gezogen, obwohl er § 30 Satz 1 RVG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert und den Passus "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch "§ 60 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt hat. Dem entnimmt die Kammer, dass der Gesetzgeber es hinsichtlich des Gegenstandswertes bei der bisherigen Regelung und deren Auslegung durch die Rechtsprechung,

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vgl. - zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1994, 537,

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belassen wollte.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).