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Verwaltungsgericht Minden·7 K 3488/08.A·04.10.2009

Festsetzung des Gegenstandswerts in Asylklage auf 3.000 EUR

Öffentliches RechtAsylrechtKostenrecht (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Minden setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Asylklage gemäß § 30 Abs. 1 RVG für eine Person auf 3.000 EUR fest. Streitgegenstand war die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. sonstiger Abschiebungshindernisse. Das Gericht folgte der Rechtsprechung von BVerwG und OVG NRW, wonach Anerkennungsfragen mit 3.000 EUR zu veranschlagen sind. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Person auf 3.000 EUR gemäß § 30 RVG stattgegeben; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Streitigkeiten nach dem AsylVfG, die die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, ist der Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 30 Satz 1 RVG auf 3.000 EUR festzusetzen.

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Für jede weitere im Klageverfahren vertretene Person erhöht sich der Gegenstandswert um 900 EUR gemäß § 30 Satz 3 RVG.

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Klagen, die allein auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf die Feststellung sonstiger Abschiebungshindernisse gerichtet sind, sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls dem höheren Gegenstandswert zuzuordnen.

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Kosten- und Gebührenentscheidungen in solchen Verfahren richten sich nach § 33 Abs. 9 RVG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und die Kostenerstattung unterbleibt.

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Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstandswerts in Asylverfahren sind, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar (vgl. § 80 AsylVfG).

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 RVG§ 30 Satz 1 RVG§ AsylVfG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 30 Satz 3 RVG§ 33 Abs. 9 RVG

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 RVG auf 3.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem AsylVfG in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500 EUR. Zwar spricht danach vieles dafür, dass es sich bei einer Klage, mit der wie hier allein die Verpflichtung der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten begehrt wird, um ein sonstiges Klageverfahren im Sinne dieser Regelung handelt.

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Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dieser folgend der Entscheidung des OVG NRW

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Beschluss vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A -

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ist nunmehr jedoch davon auszugehen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG - ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren - betreffen, mit 3.000 EUR zu veranschlagen sind, ggf. mit einer Werterhöhung für jede weitere Person im Klageverfahren um 900 EUR, vgl. § 30 Satz 3 RVG.

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Demzufolge ist hier der Gegenstandswert - wie von den Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt - für eine Person auf 3.000 EUR festzusetzen.

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Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.