Wertfestsetzung nach §30 RVG in Asylverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Minden setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Asylverfahren gemäß § 30 RVG auf 3.000 EUR fest und erklärt das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, die diese Wertfestsetzung für Asylanerkennungs- und Flüchtlingsfeststellungsverfahren vorgeben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 33 Abs. 9 RVG. Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswert auf 3.000 EUR festgesetzt; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet (Beschluss nach § 80 AsylVfG unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
In Klageverfahren über Asylanerkennung oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG in der Regel mit 3.000 EUR anzusetzen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, zu berücksichtigen und können untergeordnete Gerichte diese Wertfestsetzung übernehmen.
Die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Kostenentscheidung richten sich nach den Regelungen des RVG; Kostenfolgen können sich insbesondere aus § 33 Abs. 9 RVG ergeben.
Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar.
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,-- EUR in Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen.
Vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322.
Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand April 2009, § 80, Rdnr. 10 m.w.N.