Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln, das seine Klage auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abwies. Das OVG lehnte die Zulassung nach §78 Abs.3 AsylG ab, weil der Antrag keine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage konkret darlegte. Zudem stützte das VG seine Entscheidung selbständig tragend auf mehrere Begründungsstränge, sodass für jeden ein Zulassungsgrund hätte vorgetragen werden müssen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und konkreter Klärungsbedürftigkeit als unzulässig verworfen; Kläger trägt Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Antrag eine bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret darlegt und zur Klärungsbedürftigkeit sowie zur Übertragbarkeit über den Einzelfall hinaus Stellung nimmt.
Erhebt die Vorinstanz eine Entscheidung, die selbständig auf mehreren Begründungssträngen ruht, ist für jeden Begründungsstrang ein gesonderter Zulassungsgrund darzulegen, damit die Berufung zugelassen werden kann.
Allein erhebliche oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Bei Ablehnung des Zulassungsantrags entscheidet das Gericht nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG über die Kosten; der Antragsteller kann zur Tragung der Kosten des Zulassungsverfahrens verpflichtet werden.
Zitiert von (57)
55 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1089/26.A22.04.2026Zustimmendjuris Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 3358/25.A30.01.2026Zustimmendjuris Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 3396/25.A23.01.2026Zustimmendjuris Rn. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 3438/25.A21.01.2026Zustimmendjuris Rn. 2 f., m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 3068/25.A13.01.2026Zustimmendjuris Rn. 2 f., m. w. N.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 11323/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger formuliert schon keine fallübergreifende Frage. Er wirft auch nicht sinngemäß eine solche Frage auf, die sich in einem Berufungsverfahren stellen würde. Er wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehe eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne von § 3e AsylG entgegen. Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit einer hierauf bezogenen Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezogen auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr eigenständig tragend schon deshalb abgewiesen, weil der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen aus Pakistan ausgereist oder im Fall der Rückkehr derartigen Gefahren ausgesetzt zu sein; sein Vorbringen zu Bedrohungen durch Taliban sei nicht glaubhaft. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht weder davon überzeugt gesehen, dass angebliche Verfolgungsaktionen tatsächlich von Taliban verübt worden seien, noch davon, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine (etwaige) weitere Verfolgung durch Taliban drohe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 6, zweiter Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2018 – 4 A 1367/18.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Von dem Kläger geltend gemachte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.