Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt: fehlende grundsätzliche Bedeutung, kein Gehörsmangel
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung in einer Asylsache abgelehnt. Es verneint die grundsätzliche Bedeutung, weil die vorgelegten Quellen keine landesweite Gefährdung im Libanon oder eine generelle Unmöglichkeit der Lebenssicherung belegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht festgestellt, da relevantes Vorbringen protokolliert wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in einer Asylsache abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder eine nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, deren Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich ist.
Der Zulassungsantrag muss konkret auf Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Frage eingehen.
Bei tatsachenbezogenen Grundsatzrügen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die eine unterschiedliche Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen wahrscheinlich erscheinen lassen; dazu sind bestimmte Informationsquellen oder Erkenntnismittel anzugeben.
Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn besondere Umstände erkennbar machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; das bloße Ausbleiben einer ausdrücklichen Erwähnung in der Urteilsbegründung reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 772/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 ‑ 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 5, und vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Daran gemessen zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen,
ob für den Libanon aktuell ein bewaffneter Konflikt anzunehmen ist, in dessen Rahmen infolge willkürlicher Gewalt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson droht,
ob Libanesen, die nicht zur Schule gegangen sind, bei Rückkehr in den Libanon ihren existenziellen Lebensunterhalt sichern können,
und ob Libanesen, die weder Arabisch lesen noch schreiben können, bei Rückkehr in den Libanon ihren existenziellen Lebensunterhalt sichern können,
nicht auf.
a. Aus seinem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die erste Frage in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Die von ihm angeführten Quellen beschäftigen sich im Wesentlichen mit Einzelfällen israelischer Luftangriffe (Deutschlandfunk, Libanon, Tote bei israelischen Luftangriffen, 8. November 2025; Nau.ch, Intensive Angriffe Israels in mehreren Teilen des Libanons, 10. November 2025) sowie Maßnahmen zur Unterbindung der finanziellen Unterstützung der Hisbollah durch den Iran (euronews, „Maximaler Druck“: USA wollen Einfluss Irans im Libanon zurückdrängen, 10. November 2025). Die dabei genannten Zahlen ziviler Todesopfer lassen nicht ansatzweise erkennen, dass im Libanon landesweit die geltend gemachte Gefahrenlage für Zivilpersonen bestehen könnte.
Aus den in dem von ihm zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2025 - VG 34 K 328/23 A - angeführten Erkenntnismitteln ergibt sich dies ebenfalls nicht. Im Übrigen hebt auch das Gericht hervor, dass gerade nicht im gesamten Libanon ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt gegenüber der dortigen Zivilbevölkerung angenommen werden könne, dass jede Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt ist (dort S. 8 und 10). Vielmehr bestehe in einigen Landesteilen nur eine geringe Gefahrendichte.
b. Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger auch mit den beiden weiteren von ihm aufgeworfenen Fragen nicht auf. Die Frage, ob Rückkehrer in den Libanon ihren existenziellen Lebensunterhalt sichern können, ist einer verallgemeinernden Klärung von vornherein nicht zugänglich. Vielmehr sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Erkenntnismitteln, die in dem einzig von ihm zum Beleg angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Juni 2025 - 5 K 817/23.KS.A - genannt sind. Auch das Gericht ist nicht davon ausgegangen, dass Libanesen, die nicht zur Schule gegangen sind bzw. weder Arabisch lesen noch schreiben können, bei einer Rückkehr in den Libanon generell ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können. Es hat dies nur in dem konkreten Einzelfall einer Libanesin unter den dort gegebenen besonderen Umständen angenommen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2025 - 10 A 1281/24.A -, juris Rn. 13, und vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.
Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht auf.
Er meint, nicht mit seinem Vortrag gehört worden zu sein, dass er nie eine Schule besucht habe und nicht Arabisch lesen und schreiben könne. Zwar ist das Verwaltungsgericht darauf nicht ausdrücklich in seinem Urteil eingegangen. Dies erfordert der Anspruch auf rechtliches Gehör nach den vorstehenden Grundsätzen aber auch nicht. Angesichts des Umstands, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag selbst in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass es ihn nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).