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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1904/17.A·16.08.2017

Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem alleinigen Vorwurf, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (§78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO). Zentrale Frage war, ob das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat. Das OVG verneint dies, weil das VG das Ermessensvorbringen zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgenommen und begründend zurückgewiesen hat. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Versagung des rechtlichen Gehörs abgelehnt; Zulassungsgrund nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG, namentlich die behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs, erfordert die substantielle Darlegung, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.

2

Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden; grundsätzlich wird angenommen, dass die Gerichte die vorgebrachten Argumente zur Kenntnis nehmen und erwägen.

3

Ein Ermessensvorwurf (Ermessensausfall) kann zurückgewiesen werden, wenn die Verwaltungsbehörde hinreichende Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens darlegt und der Betroffene keine konkreten, durchgreifenden Umstände vorträgt.

4

Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind gemäß §80 AsylG unanfechtbar; die Kostenverteilung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG.

Zitiert von (68)

66 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1300/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31.5.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

4

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2016 – 4 A 2604/15.A –, juris, Rn. 3 f.

5

Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

6

Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass in der Klagebegründung geltend gemacht worden sei, das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat den Einwand des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 3, dritter Absatz, S. 10, erster Absatz). Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist dieser ausdrücklich wiedergegeben mit den Sätzen:

7

„Zudem ist er der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig sei. Das Bundesamt habe kein Ermessen ausgeübt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Zeitraum der Befristung zustande gekommen sei. Die Befristungsentscheidung sei daher wegen Ermessensausfalls rechtswidrig.“

8

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Verwaltungsgericht das von ihm zur Kenntnis genommene Argument, es liege ein Ermessensausfall vor, lediglich nicht für durchgreifend gehalten hat, weil es die Ausführungen des Bundesamts hierzu für ausreichend erachtet hat. Es hat hierzu ausgeführt:

9

„Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Beklagte hat sich mit ihrer Fristbestimmung am Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu 5 Jahren orientiert, nachdem der Kläger in seiner Anhörung einzelfallbezogene berücksichtigungsfähige Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen hat.“

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.