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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1089/26.A·22.04.2026

Asylverfahren: PKH und Zulassung der Berufung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe sowie die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab: PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO), die Berufungszulassung, weil keine grundsätzliche Bedeutung und keine substantiiert dargelegte Gehörsverletzung vorgetragen wurde. Die Kostenentscheidung wurde nach §154 VwGO, §83b AsylG getroffen.

Ausgang: Antrag auf PKH und Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass konkret eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts dargelegt wird.

3

Zur Zulassung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO) muss substantiiert aufgezeigt werden, dass tatsächliches Vorbringen vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu behandeln; für die Annahme einer Gehörsverletzung müssen besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen entscheidungserheblich übergangen wurde.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2656/23.A

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulas­sungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho­ben werden.

Gründe

1

Die Anträge haben keinen Erfolg.

2

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

4

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts­sache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. Septem­ber 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

7

Daran fehlt es hier. Der Kläger formuliert nicht einmal sinngemäß eine über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.

8

Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sein Fluchtgeschehen fehlerhaft beurteilt und er könne im Fall der Rückkehr nach Ägypten sein Existenzminimum nicht sichern, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund.

9

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten Verlet­zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen.

10

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteilig­ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Ge­hörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

11

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2025 - 10 A 1281/24.A -, juris Rn. 13, und vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.

12

Mit der Zulassungsbegründung wird nicht ansatzweise aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen bzw. erwogen hat. Seine pauschale Behauptung, das Gericht habe verkannt, dass sich seine tatsächlichen Umstände geändert hätten, lässt schon offen, welche damit gemeint sein sollen. Der Verweis auf eine Passage in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 22, in der es um die Rückkehrsituation für Familien in Italien geht, hilft nicht weiter.

13

Dem Vorbringen in der Zulassungsschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen worden ist, seine Asylgründe darzulegen. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2026. Danach hatte der Kläger Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äußern (vgl. S. 2 ff. des Protokolls), und seine Prozessbevollmächtigten Gelegenheit, Fragen an diesen zu richten, auf die dieser auch antworten konnte (S. 4 des Protokolls).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).