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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2437/25.A·20.10.2025

Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, weil die aufgeworfenen Fragen zu unbestimmt, vielfach verflochten und nicht klärungsfähig dargetan sind. Es fehlen konkrete Erkenntnisquellen und Anhaltspunkte für abweichende Tatsachenbewertungen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG mangels darlegter Klärungsbedürftigkeit abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung konkret und klärungsfähig dargelegt wird.

2

Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, welche Fragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben und warum sie einer obergerichtlichen Klärung bedürfen; pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Nennung konkreter Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen (z. B. Auskünfte, Berichte, abweichende Rechtsprechung), die eine abweichende Würdigung gegenüber den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich erscheinen lassen.

4

Unspezifische Verweise auf allgemeine Lageberichte oder nicht näher bezeichnete 'vertretene Ansichten' erfüllen die Darlegungspflichten nicht und reichen für die Zulassung nicht aus.

5

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 1175/25.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

5

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

7

Daran fehlt es hier.

8

Der Kläger hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

9

ob einem (ggfs. auch unverfolgt ausgereisten) ägyptischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder in Verbindung mit auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen und möglichen exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung in sein Heimatland, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinn der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

10

Diese Frage ist schon nicht klärungsfähig. Sie betrifft verschiedene Aspekte, nämlich insbesondere mehrere unterschiedliche Ansprüche des Klägers, dies jeweils noch mit Abwandlungen oder Varianten, so dass angesichts einer Vielzahl von sich ergebenden Kombinationsmöglichkeiten nicht klar ist, was genau geklärt werden oder grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Insoweit ergibt sich auch keine nähere Konkretisierung aus der Begründung des Zulassungsantrags.

11

Abgesehen davon legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend dar. Er benennt keine konkreten Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die aufgeworfene Frage bzw. die darin enthaltenen Einzelfragen in seinem Sinne zu beantworten sein könnten. Die pauschale Behauptung, zu der aufgeworfenen Frage seien die vorliegenden Auskünfte gegensätzlich und einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich, genügt ebensowenig den Darlegungsanforderungen wie der unspezifische Verweis auf eine „vertretene Ansicht“ sowie die „durchgängigen Lageberichte von Amnesty International“.

12

Auch in Bezug auf die weiter formulierte Frage,

13

ob der ägyptische Staat Willens und - wenn ja - effektiv in der Lage ist, den Kläger landesweit effektiv vor einer Blutrache zu schützen,

14

legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Abgesehen davon, dass die Frage allein auf den Einzelfall des Klägers zugeschnitten ist, fehlt es auch an jeglicher Benennung von diesbezüglichen Erkenntnisquellen. Die Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit in der Antragsbegründung verhalten sich schon formal („die aufgeworfene Frage“ im Singular), aber auch inhaltlich nur zu der oben genannten ersten Frage.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).