Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen eine asylrechtliche Entscheidung; der Antrag wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylG für grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegen. Insbesondere fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und an der über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedürftigkeit. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Klägern zur Hälfte auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels darlegter grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dient.
Der Zulassungsantrag muss die konkret zu klärende Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Bedeutung über den Einzelfall hinaus substantiiert darlegen.
Die bloße Angriffsrichtung gegen die erstinstanzliche Würdigung des Vorbringens begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind demgegenüber kein ersetzender Grund für die Zulassung der Berufung.
Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn nicht aufgezeigt wird, dass eine behauptete Tatfrage (etwa die Zeitpunktwirkung einer Übersetzung auf die Glaubhaftigkeit) für die erstinstanzliche Entscheidung entscheidungserheblich war und einer obergerichtlichen Klärung bedarf.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 741/24.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger trägen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob aus dem Zeitpunkt der Vorlage einer Übersetzung eines ausländischen Gerichts- oder Behördenakts auf einen Widerspruch oder eine fehlende Glaubhaftigkeit des asylrelevanten Vorbringens geschlossen werden darf, wenn die Übersetzung erst nach der Ausreise durch eine später nachgereiste Angehörige aus nachvollziehbaren finanziellen Gründen im Herkunfts- bzw. Drittstaat gefertigt wurde?
Sie legen aber schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klä-gerin in Bezug auf die Ereignisse nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht mit dem Zeitpunkt der Vorlage der Übersetzung begründet. Vielmehr hat es - neben zahlreichen weiteren Aspekten - darauf abgestellt, dass die Klägerin die Anzeige ihres Ehemanns vom 9. Februar 2022, welche sie ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung noch im Libanon erhalten und nach ihrer Ausreise in ihrem Gepäck in V. verwahrt haben will, nicht spätestens im Rahmen ihrer Anhörung am 27. November 2023 (im Original) vorgelegt habe, sondern erst im gerichtlichen Verfahren.
Weiter legen die Kläger die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage, die überdies ersichtlich auf ihren Einzelfall zugeschnitten ist, nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend dar. Vielmehr machen sie mit dem Angriff gegen die Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2021 - 10 A 666/21.A -, juris Rn. 5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m.§ 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).