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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 666/21.A·11.04.2021

Ablehnung von PKH für Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Stellung eines Zulassungsantrags zur Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG NRW lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Kläger keinen der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe innerhalb der Frist des §78 Abs.4 AsylG auch nur in groben Zügen dargelegt hat. Eine bloße pauschale Bezugnahme auf Vorbringen genügt nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Darlegung eines Zulassungsgrundes verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

In einem PKH-Verfahren für ein Berufungszulassungsverfahren im Asylrecht muss der Antragsteller innerhalb der Frist des §78 Abs.4 AsylG zumindest in groben Zügen darlegen, welcher der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe vorliegt.

3

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) setzt Anhaltspunkte für eine bisher ober- oder höchstrichterlich nicht geklärte Rechts- oder Sachfrage voraus, die einer obergerichtlichen Klärung im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortentwicklung des Rechts bedarf.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind im Asylklageverfahren keine eigenständigen Zulassungsgründe im Sinne des abschließenden §78 Abs.3 AsylG.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6360/19.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2021 wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. In einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich (noch) nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erfolgen.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015            – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2019 – 4 A 3205/19.A –, juris, Rn. 8.

5

Daran fehlt es hier. Im Hinblick auf den geltend gemachten Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage oder einer bisher obergerichtlich nicht geklärten tatsächlichen Frage von allgemeiner Bedeutung, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Der Kläger nimmt zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags lediglich pauschal und ohne jegliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug auf sein bisheriges Vorbringen.

6

Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache kann der Kläger den beabsichtigten Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe.

7

Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.