Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – keine Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, da der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt blieb. Differenzen in Sach- oder Rechtsauffassung begründen keine Gehörsverletzung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung als unbegründet verworfen; keine hinreichende Darlegung einer Gehörsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt eine substantielle Darlegung voraus, aus der ersichtlich wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.
Bei der Prüfung einer Gehörsverletzung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht die vorgetragenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; es besteht keine Pflicht, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden.
Dass das Gericht dem vorgetragenen Sachvortrag nicht folgt und zu einer anderen rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung gelangt, begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn die Entscheidung willkürlich ist.
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nur zu gewähren, wenn ein Verfahrensmangel in Gestalt einer konkret dargelegten Gehörsverletzung vorliegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1153/25.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.5.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.
Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe den Sachvortrag, den er zur Begründung seines Schutzbegehrens vorgetragen habe, weder ausreichend zur Kenntnis genommen noch angemessen erwogen und gewürdigt.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2024 ‒ 4 A 2067/22.A –, juris, Rn. 24 f., und vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A – juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2019 – 4 A 2526/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Gemessen daran ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör.
Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des Urteils den vom Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung geschilderten Sachverhalt wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 3 ff., S. 12 ff.). Es hat hierbei insbesondere auch auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder und Flyer sowie die vorgetragenen glaubensbezogenen Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet Bezug genommen (Urteilsabdruck, S. 12, letzter Absatz). Ausgehend von dem klägerischen Vorbringen hat es sodann ausgeführt, der Kläger habe dem Gericht nicht die volle Überzeugung vermitteln können, die Glaubensausübung in der Öffentlichkeit sei für ihn ein zentrales persönliches Anliegen und unverzichtbares Element seiner religiösen Identität. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich das Gericht hierbei unter Anwendung der obergerichtlich und höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan einer Verfolgung ausgesetzt seien (Urteilsabdruck, S. 10 ff.). Besondere Umstände, die darauf hindeuten, es habe bei seiner Entscheidungsfindung wesentlichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen, liegen nicht vor. Dies gilt namentlich auch für einen von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Schriftsatz vom 10.5.2022, der sich weder in der Gerichtsakte noch in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang befindet.
Dass das Verwaltungsgericht – insbesondere mit Blick auf seinen Rechtsstandpunkt – zu einer anderen Bewertung als der Kläger gelangt ist, führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit seinem Vorbringen, für seine Qualifizierung als bekennender Ahmadi sei nicht erforderlich, dass er in sehr offener und offensiver Weise seinen Glauben gegenüber Nicht-Ahmadis erläutere und bekannt mache, erhebt der Kläger letztlich Einwände gegen die Rechtsauffassung sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Solche rechtfertigen, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 ‒ 4 A 2067/22.A –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.