Asyl: Berufungszulassung wegen Belutschistan-Exilpolitik und Rückkehrgefahr nach Pakistan abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Asylverfahren mit Bezug zu belutschischen Organisationen und exilpolitischen Aktivitäten. Er berief sich auf grundsätzliche Bedeutung zur Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr über pakistanische Flughäfen sowie auf eine Gehörsverletzung. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil die aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend klärungsbedürftig/-fähig dargelegt und insbesondere keine tragfähigen Anhaltspunkte für Gruppenverfolgung bzw. generelle Gefährdung von Rückkehrern aufgezeigt wurden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG lag nicht vor; eine Überraschungsentscheidung und ein beachtlicher Verfahrensmangel wurden verneint.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung voraus.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert konkrete Anhaltspunkte, dass entscheidungserhebliche Tatsachen angesichts abweichender Erkenntnismittel oder Rechtsprechung einer anderen Würdigung zugänglich sind.
Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist eine ausreichende Verfolgungsdichte erforderlich; pauschale Hinweise auf Gefahrenlagen oder einzelne Berichte genügen für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn ein Beteiligter prozessuale Möglichkeiten zur Äußerung nicht ausschöpft oder das Gericht nicht jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandelt.
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem Prozessverlauf mit der maßgeblichen Würdigung nicht zu rechnen brauchte.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 3358/25.A30.01.2026Zustimmendjuris Rn. 24 f., m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 1760/25.A30.10.2025Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 2181/25.A23.10.2025Zustimmendjuris Rn. 24 f., m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 586/24.A22.06.2025Zustimmend4 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1237/25.A03.06.2025Zustimmendjuris Rn. 24 f., m. w. N.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2655/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.8.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2023 – 4 A 301/22.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
1. ob (ehemalige) Mitglieder der Baloch Students Organisation (BSO) sowie des Free Balochistan Movement bzw. der Baloch Republican Party in Pakistan politische Verfolgung befürchten müssen,
2. ob für belutschische Asylantragsteller aufgrund ihrer Ethnie und/oder nachgesagter separatistischer Einstellung nach längerem Auslandsaufenthalt im Falle einer Rückkehr oder einer zwangshaften Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einlasskontrolle Eingriffe i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegaler Tötung im Wege des sog. „Verschwindenlassens“ durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein,
3. ob für belutschische Asylantragsteller, die sich während eines längeren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch die regelmäßige Teilnahme an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen (wie Baloch National Movement, Free Balochistan Movement, Baloch Republican Party, Baloch Students Organisation) organisierte Demonstrationen und Protestaktionen exilpolitisch gegen den pakistanischen Staat, gegen das sog. Verschwindenlassen von belutschischen Bürgern und für ein freies Belutschistan engagiert haben, unabhängig davon, ob sie sich bereits im Herkunftsland nachweislich politisch im Rahmen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung engagiert haben, im Falle einer Rückkehr oder einer zwanghaften Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einlasskontrolle Eingriffen i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sog. „Verschwindenlassens“ durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein,
4. ob exilpolitische Aktivitäten von belutschischen Asylantragstellern aus Pakistan wie die Teilnahme an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen (wie Baloch National Movement, Free Balochistan Movement, Baloch Republican Party) organisierten Demonstrationen und Protestaktionen in der Bundesrepublik Deutschland, im Falle einer besonders herausragenden Stellung im Rahmen der politischen Aktivitäten bzw. unabhängig von dem Maß an exilpolitischen Aktivitäten und der Stellung bei diesen Aktivitäten den pakistanischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und daher im Falle einer Rückkehr nach Pakistan die Gefahr politischer Verfolgung besteht,
5. ob für Belutschen, die sich (exilpolitisch) für die Unabhängigkeit Belutschistans einsetzen oder eingesetzt haben, eine inländische Fluchtalternative innerhalb Pakistans besteht,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
Der Kläger legt schon die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht schlüssig dar. Ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht den Kläger für unglaubwürdig und seinen Vortrag zu seinem politischen Engagement und zu seiner Entführung in Gänze für unglaubhaft gehalten hat, zeigt er nicht auf, dass die in den Fragen 1 und 2 enthaltenen Fragen, ob Belutschen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen oder Parteien bzw. wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnten. Aus dem Zulassungsvorbringen und den darin wiedergegebenen Erkenntnisquellen ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, insbesondere die erforderliche Verfolgungsdichte,
vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff., und vom 5.7.1994 – 9 C 158.94 –, juris Rn. 17 ff.,
bezogen auf eine Gruppe, der der Kläger angehört, vorliegen könnten. Dafür reicht es nicht aus, dass der als unglaubwürdig angesehene Kläger eine fehlende Auseinandersetzung mit einem Bericht des „Human Rights Committee“ von Juni 2017 beanstandet, wonach Personen, die Mitglieder von Organisationen seien, die sich gegen die pakistanische Zentralregierung wendeten, unmittelbar Gefahren für Leib und Leben befürchten müssten.
Generell hat der Kläger nicht durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift, namentlich eine generelle Gefährdung von im Ausland agierenden belutschischen Aktivisten, zutreffend sind. Den Bericht Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Pakistan: Baluchere I Norge – kritiske ytringer om forhold I Pakistan, 23. Jänner 2019, S. 4, den der Kläger nach „VG Berlin, Urteil vom 28.05.2019 – 6 K 829.17.A, Rn. 47“ zitiert, hat der Kläger bloß als Quelle dafür angeführt, dass der pakistanische Staat an sämtlichen belutschischen Aktivisten im westlichen Ausland kein generelles Interesse habe. Auch die von ihm als Beleg für eine grundsätzliche Gefährdung von belutschischen Aktivisten angeführte Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 20.2.2019, S. 2, a. E., bietet keine aussagekräftige Faktenbasis, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass jedem Rückkehrer, der während eines längeren Aufenthalts in Deutschland regelmäßig an Demonstrationen für eine belutschische Unabhängigkeit und gegen den pakistanischen Staat teilgenommen oder sich anderweitig niedrigschwellig engagiert habe, eine Verfolgung drohe. Dies hat das Gericht ebenso wie andere Obergerichte bereits mehrfach ausführlich dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.8.2023 – 10 A 3217/21.A –, juris, Rn. 18 ff., m. w. N., und vom 22.5.2023 – 4 A 2584/19.A –, Rn. 14 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 6.9.2022 – 11 LB 198/20 –, juris, Rn. 64 ff., 92 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 26.7.2021 – 3 A 393/20.A –, juris, Rn. 34, m. w. N.
Auf die vom Kläger unter Hinweis auf die Auskunft von amnesty international vom 20.2.2019 aufgezeigte Auskunftslage zur Frage der inländischen Fluchtalternative kommt es schon deshalb nicht an, weil sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zur Frage der inländischen Fluchtalternative des Klägers nicht verhalten hat.
2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2017 – 5 C 5.17 D u. a. –, juris, Rn. 8, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2020 ‒ 4 A 798/20.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2020 – 4 A 2430/19.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
Ebenso wenig begründet das Recht auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 – 5 B 21.09 u. a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2020 – 4 A 3425/19.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht vor. Angesichts des bisherigen Prozessverlaufs musste der Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihn zu seinem Verfolgungsschicksal, namentlich zu der von ihm behaupteten Entführung und zu den von ihm vorgetragenen politischen Aktivitäten im Heimatland sowie in Deutschland in der mündlichen Verhandlung befragen, ihm Widersprüche zu seinem bisherigen Vorbringen vorhalten und schließlich anders würdigen werde, als er dies erwartet haben mag. Schon das Bundesamt hatte die Angaben des Klägers zu einer Vorverfolgung als unglaubhaft angesehen und war unter Hinweis auf die bereits erwähnte norwegische Landinfo davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen in oder außerhalb Pakistans keine prominente Stellung in der BRP hatte und deswegen von keiner Verfolgungsgefahr auszugehen sei. Entsprechend musste der Kläger auch mit der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote rechnen, wobei dies gerade nicht vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen ist.
Ein Gehörsverstoß ergibt sich nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Unabhängig davon, ob die Angaben des Klägers zur Veröffentlichung eines Rap-Songs hätten überprüft werden können, begründet ein – hier nicht einmal ersichtlicher – Aufklärungsmangel grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 – 4 A 710/20.A –, juris, Rn. 17 f., m. w. N.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die Würdigung der aktenkundigen Demonstrationsfotos durch das Verwaltungsgericht. Insoweit erhebt er lediglich Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Solche rechtfertigen, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2024 – 4 A 2646/21.A –, juris, Rn. 30 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.