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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 301/22.A·10.05.2023

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg zur Aberkennung von Flüchtlingseigenschaft. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die Voraussetzungen des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG – insbesondere die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit einer grundsätzlichen Rechts- oder Tatsachenfrage – nicht schlüssig dargelegt hatte. Pauschale Quellenangaben und allgemein gehaltene Vorträge genügten nicht; konkrete Anhaltspunkte für abweichende Tatsachenbewertungen fehlten. Zudem wurde ausgeführt, dass bei mehreren tragenden Begründungssträngen für jeden ein Zulassungsgrund vorgetragen sein muss.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dient.

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Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage im Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. bestimmte Informationen, Auskünfte oder Erkenntnisquellen), die eine andere Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen wahrscheinlich machen.

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Soweit das erstinstanzliche Urteil mehrere selbständig tragende Begründungsstränge enthält, ist für jeden Begründungsstrang gesondert darzulegen, weshalb ein Zulassungsgrund vorliegt.

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Die Darlegungslast nach §78 Abs.4 Satz 4 AsylG trifft den Zulassungsbewerber; er muss die maßgeblichen Informationsquellen konkret benennen und ihre Relevanz für die aufgeworfene Frage erläutern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 AsylG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 3e AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 10067/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.12.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

5

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.12.2019 – 4 A 2126/18.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von dem Kläger sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

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„inwieweit ein von der MQM verfolgter Mann aus Pakistan sich bei einer Rückkehr dorthin in einem anderen Landesteil vor der Verfolgung schützen und eine Existenzgrundlage schaffen kann“,

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

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Im Hinblick auf die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zeigt er bereits nicht auf, wie sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen angeblicher Übergriffe durch Mitglieder der MQM jeweils eigenständig tragend deshalb verneint, weil der Kläger selbst bei Wahrunterstellung seines – zumindest bezogen auf seine eigene Verfolgung von tiefgreifenden Ungereimtheiten durchzogenen – Vorbringens zu den angeblich fluchtauslösenden Begebenheiten vor seiner Ausreise aus Pakistan nicht in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten flüchtlingsrelevanten Merkmale verfolgt worden sei (Urteilsabdruck, Seite 8, zweiter Absatz), und weil er sich jedenfalls auf eine innerstaatliche Schutzalternative verweisen lassen müsse (§ 3e AsylG) (Urteilsabdruck, Seite 9, erster Absatz).

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Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2022 – 4 A 1148/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Kläger nur hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, er müsse sich auf eine innerstaatliche Schutzalternative verweisen lassen, einen Zulassungsgrund geltend gemacht, die Wertung des Verwaltungsgerichts, er – der Kläger – sei in Pakistan nicht in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten flüchtlingsrelevanten Merkmalen verfolgt worden, hingegen nicht angegriffen hat.

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Auch im Übrigen legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht schlüssig dar. Soweit er mit dem ersten Teil der Fragestellung geklärt wissen möchte, ob ein von der MQM verfolgter Mann sich in einem anderen Landesteil vor deren Verfolgung schützen kann, liefern die von ihm angeführten Erkenntnismittel keine nach den vorstehend genannten Maßstäben für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bewertungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sein könnten. Nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger insbesondere in den weit von seinem letzten Aufenthaltsort entfernten Großstädten keine Verfolgung zu befürchten (Urteilsabdruck, Seite 9, dritter Absatz). Dies gelte insbesondere deswegen, weil nichts dafür spreche, dass der MQM der gegenwärtige Aufenthaltsort des Klägers bekannt sei. Auch ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse sei wegen der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Familie nicht zu erkennen, Vergeltung scheide als nachvollziehbares Motiv für fortbestehende Verfolgungsabsichten der MQM ebenfalls aus (Urteilsabdruck, Seite 9, letzter Absatz, bis Seite 11, erster Absatz). Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was die Annahme rechtfertigen würde, ein innerstaatlicher Schutz vor Verfolgung durch die MQM scheide aus. Die zur Zulassungsbegründung angeführten Quellen verhalten sich nicht zu einer Verfolgung durch die MQM sowie dem Fehlen von Möglichkeiten zum Schutz hiervor durch Umsiedlung in einen anderen Landesteil.

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Mit Blick auf die von dem Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob ein von der MQM verfolgter Mann im Falle einer Rückkehr in einem anderen Landesteil Pakistans eine Existenzgrundlage schaffen könne, zeigt der Kläger bereits nicht auf, inwieweit diese Frage in ihrer Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren zugänglich und bedürftig sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei dem Kläger als junger, arbeitsfähiger Mann ohne Unterhaltspflichten, der über eine für pakistanische Verhältnisse überdurchschnittliche Bildung verfüge, möglich, auch in einer weit von seinem Heimatort entfernten Großstadt eine Arbeitsstelle zu finden und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten (Urteilsabdruck, Seite 11, zweiter Absatz). Der Kläger zeigt mit seinem pauschalen und unspezifischen Zulassungsvorbringen nicht auf, dass diese für die Entscheidung im konkreten Einzelfall erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Die angeführten Berichte weisen größtenteils schon keinen hinreichenden Bezug zur hier relevanten Fragestellung auf. Dies gilt etwa für die Ausführungen zur Geschichte des indisch-pakistanischen Konflikts, zur allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage, dem Bevölkerungswachstum und zur Versorgung der Bevölkerung mit Corona-Impfstoffen. Soweit in den angeführten Berichten daneben in allgemeiner Form die schlechten Arbeitsbedingungen thematisiert werden, besteht auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kein Anhalt dafür, dass einem jungen, arbeitsfähigen und über eine für pakistanische Verhältnisse überdurchschnittliche Bildung verfügenden Rückkehrer nach Pakistan die Sicherstellung seines Existenzminimums generell nicht möglich sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2022 – 4 A 2494/21.A –, juris, Rn. 10.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.