Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt – keine grundsätzliche Bedeutung oder Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) noch eine rechtsstaatswidrige Gehörsverletzung (§78 Abs.3 Nr.3 i.V.m. §138 VwGO) dargelegt wurde. Reine Angriffe auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungswürdigung genügen nicht.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 AsylG abgelehnt; weder grundsätzliche Bedeutung noch Gehörsverletzung dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
Im asylrechtlichen Zulassungsverfahren sind bloße Rügen der materiellen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung—insbesondere die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an deren Ergebnis—als Zulassungsgrund ausgeschlossen.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn das Gericht offensichtlich wesentliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
Ein allgemeiner Aufklärungs- oder Ermittlungsmangel zu gesundheitlichen Umständen begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1371/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen zu je 1/4 die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2023 - 10 A 639/21.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ärztliche Atteste, die nicht dem Maßstab des § 60a Abs. 2c S. 2 und S. 3 AufenthG entsprechen, bei der Prüfung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Die Kläger legen bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dar. Sie meinen, im angefochtenen Urteil trage nur die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 1. die Feststellung, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor, andere, unabhängig hiervon allein tragende Gründe seien nicht aufgeführt. Das trifft so bereits nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die Kläger in der Lage sein werden, ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern, nicht allein darauf gegründet, dass der Kläger zu 1. arbeitsfähig ist. Vielmehr ist es zusätzlich davon ausgegangen, dass auch die Klägerin zu 2. arbeitsfähig ist und die Kläger darüber hinaus im Libanon über Vermögenswerte wie ein Auto und Grundstücke verfügen, die sie verwerten könnten. Weiter könnten die Kläger auf die Hilfe ihrer nahen Verwandten - die Kläger zu 1. und 2. haben zusammen zehn Geschwister - die Unterstützung der Großfamilie, humanitäre Hilfsangebote und Rückkehrhilfen zurückgreifen. Zu alldem verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2025- 10 A 244/24.A -, juris Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 - 4 A 2067/22.A -, juris Rn. 24 f., m. w. N.
Solche besonderen Umstände zeigen die Kläger nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger zu der gesundheitlichen Situation des Klägers zu 1. zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt (vgl. Seite 4, 13 und 14 der Urteilsabschrift). Mit den weiteren Einwänden machen die Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hiermit sind sie im asylrechtlichen Zulassungsverfahren indes von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Der von den Klägern (wohl auch) geltend gemachte Aufklärungsmangel hinsichtlich der Erkrankungen des Klägers zu 1. gehört schon grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen wäre. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2025- 10 A 430/24.A -, juris Rn. 14, und vom 13. Juli 2022 - 4 A 3474/19.A -, juris Rn. 15 f., beide m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).