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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 244/24.A·13.01.2025

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen nicht substantiierten Gehörsrügen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO). Das Gericht lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine besonderen Umstände vorgetragen sind, die eine Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Vorträge belegen. Insbesondere genügen Vorwürfe zur Nichtvereidigung des Dolmetschers, zur unvollständigen Niederschrift und zur Einführung von Herkunftserkenntnissen nicht der substantiierten Darlegungspflicht; Protokollberichtigungen sind gesondert geltend zu machen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung einer Gehörsverletzung ist substantiiert darzulegen, dass konkretes entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

2

Die Nichtvereidigung eines Dolmetschers begründet nur dann eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs, wenn daraus in entscheidungserheblichen Punkten unrichtige, unvollständige oder sinnentstellende Übersetzungen folgen.

3

Unvollständige oder rudimentäre Sitzungsniederschriften sind kein Verfahrensmangel nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG; für deren Rüge ist ein Antrag auf Protokollberichtigung (§105 VwGO i.V.m. §164 ZPO) erforderlich.

4

Die Verwertung von Erkenntnissen zum Herkunftsland setzt voraus, dass diese den Beteiligten zugänglich gemacht oder in das Verfahren eingeführt wurden; Beanstandungen zur Aktualität oder Vollständigkeit begründen nicht ohne weiteres eine Gehörsverletzung, sondern sind überwiegend als Verletzung der Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) zu prüfen.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 105 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 6082/23.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger allein - unter verschiedenen Gesichtspunkten - geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung.

3

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 ‑ 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.

5

Solche besonderen Umstände legt der Kläger nicht dar.

6

a. Mit dem Vortrag, der Dolmetscher sei in der mündlichen Verhandlung nicht vereidigt worden und es müsse auch davon ausgegangen werden, dass er zu der Zeit nicht allgemein beeidigt gewesen sei, zeigt der Kläger keine Gehörsverletzung auf.

7

Selbst wenn man eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung des Dolmetschers unterstellt, ist diese als solche nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Nur wenn Übersetzungsfehler des zugezogenen Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen.

8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 1 B 16.04 ‑, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 A 2106/17.A -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 15 ZB 17.30545 -, juris Rn. 21.

9

An der danach erforderlichen Darlegung, dass dem Kläger aus dem geltend gemachten Verfahrensfehler eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erwachsen ist, fehlt es hier. Der Vortrag, wegen der fehlenden Vereidigung sei nicht sichergestellt, dass im Verhandlungstermin eine ordnungsgemäße Übersetzung stattgefunden habe, zeigt nicht auf, welche Fehler dem Dolmetscher bei seinem Tätigwerden im Einzelnen unterlaufen sein sollen und in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Erklärungen des Klägers deshalb unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen.

10

b. Eine Gehörsverletzung ergibt sich ferner nicht aus der Rüge, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sei dem Kläger weder übersetzt noch vorgespielt worden, so dass er nicht habe nachvollziehen können, ob seine Aussagen richtig übersetzt worden seien. Auch insoweit fehlt es, gemessen an den obigen Maßstäben, an jeglicher Darlegung, inwieweit es dadurch zu einer Gehörsverletzung gekommen sein soll. Die bloße Mutmaßung, die im angefochtenen Urteil angeführten Widersprüche hinsichtlich verschiedener Daten könnten sich aufgrund fehlerhafter Übersetzung ergeben haben, reicht dafür nicht aus.

11

c. Erfolglos bleibt auch die Rüge des Klägers, das Protokoll sei unvollständig, weil die rudimentäre Protokollierung kaum Inhalte der Verhandlung enthalte.

12

Eine fehlerhafte Protokollierung - hierzu gehört auch eine etwaige Unvollständigkeit des Protokolls - kann nicht als Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG beanstandet werden, sondern nur mit einem - bei dem Verwaltungsgericht zu stellenden - Antrag auf Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO).

13

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2023 - 10 A 2035/22.A -, juris Rn. 26, und vom 22. November 2022 - 2 A 2495/21.A -, juris Rn. 16 f., m. w. N.

14

d. Auf eine Gehörsverletzung führt schließlich nicht das Vorbringen, die Erkenntnisse zum Herkunftsland des Klägers seien nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden.

15

Zwar verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt dementsprechend voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse.

16

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 21. Juli 2021 - 1 A 1555/20.A -, juris Rn. 30 f., und vom 18. Dezember 2018 ‑ 4 A 910/18.A -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.

17

Der Kläger legt aber bereits nicht dar, dass Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zum Herkunftsland Ägypten nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt wurden. Ausweislich der Ladungsverfügung ist er auf die aktuelle Erkenntnisliste hingewiesen worden, die auf der Homepage des Gerichts einsehbar sei.

18

Vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens OVG NRW, Beschlüsse 21. Juli 2021 - 1 A 1555/20.A -, juris Rn. 33, vom 27. März 2020 - 9 A 717/20.A -, juris Rn. 22, und vom 18. Januar 2019 - 4 A 967/18.A -, juris Rn. 6.

19

Ferner hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls diese Erkenntnisse zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

20

Die Kritik, die Erkenntnisse seien weder aktuell noch vollständig, vermag von vornherein keine Gehörsverletzung zu begründen. Der Kläger rügt damit vielmehr eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht, die grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehört, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist.

21

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 4 A 2657/15.A -, juris Rn. 14.

22

Der Einwand, es sei dem erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretenen Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht angeboten worden, die Erkenntnisse einzusehen, greift nicht durch. Ausreichend ist die für den Kläger aufgrund des Hinweises in der Ladungsverfügung bestehende und zumutbare Möglichkeit, sich über die dem Gericht vorliegenden und bei diesem einsehbaren relevanten Erkenntnisquellen Kenntnis zu verschaffen.

23

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2020 - 9 A 717/20.A -, juris Rn. 22, und vom 18. Januar 2019 - 4 A 967/18.A -, juris Rn. 6.

24

Abgesehen davon läge ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhte. Es fehlt aber an jeglichen Darlegungen, welcher konkrete Vortrag dem Kläger durch eine - ver-meintlich - nicht ordnungsgemäße Einführung einer konkreten Erkenntnisquelle, auf die das angefochtene Urteil gestützt ist, abgeschnitten wurde.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).