Asylrecht: Berufungszulassung mangels Gehörsverstoß und Grundsatzbedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil und rügte u.a. eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie grundsätzliche Bedeutung. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil das Zulassungsvorbringen keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß aufzeigte und im Kern nur die Sachverhalts- und Beweiswürdigung angriff. Ein behaupteter Dolmetsch-/Protokollfehler sei nicht rechtzeitig gerügt bzw. nur im Protokollberichtigungsverfahren geltend zu machen. Auch die formulierten Fragen begründeten keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich so nicht stellten oder nicht hinreichend klärungsbedürftig dargelegt wurden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Gehörsverstoßes und fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge setzt die substantiierte Darlegung besonderer Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.
Mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann eine vermeintlich fehlerhafte Tatsachenfeststellung oder Beweiswürdigung grundsätzlich nicht angegriffen werden; solche Einwände betreffen das sachliche Recht.
Übersetzungsmängel durch einen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung sind grundsätzlich dort unverzüglich zu rügen; andernfalls geht das Rügerecht nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren.
Die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls als öffentliche Urkunde wird nicht durch die bloße Behauptung eines abweichenden Geschehensablaufs erschüttert; eine Berichtigung ist vorrangig im Protokollberichtigungsverfahren (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO) geltend zu machen.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Zulassungsverfahren ist nur dargetan, wenn eine konkrete, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung formuliert und mit belastbaren Anhaltspunkten (insb. Erkenntnismitteln) untermauert wird.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 1312/23.A02.02.2025Zustimmendjuris Rn. 16
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 688/23.A20.01.2025Zustimmendjuris Rn. 14
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 244/24.A13.01.2025Zustimmendjuris Rn. 16 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 2035/22.A26.09.2023Zustimmendjuris Rn. 16
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1402/22.A30.07.2023Zustimmendjuris Rn. 16
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8265/18.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO [1.]) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG [2.]).
1. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht entnehmen.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 A 3388/19.A – juris Rn. 3 f. m. w. N.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 4 A 710/20.A -, juris Rn. 5 f. m. w. N.
Die Ausführungen auf Seiten 2 bis 13 der Zulassungsbegründung lassen nicht hervortreten, dass ausgehend von diesen Grundsätzen das angefochtene Urteil unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen wäre.
Sie enthalten in der Sache im Wesentlichen Ausführungen, mit denen der Kläger seine Sicht der Dinge – insbesondere was die vom Verwaltungsgericht angenommene Widersprüchlichkeit bzw. Steigerung seiner Angaben angeht – an die Stelle der Ausführungen des angegriffenen Urteils zu setzen versucht. Hierfür steht die Gehörsrüge aber nicht zur Verfügung, denn sie ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung, die dem sachlichen Recht zuzurechnen sind, zu beanstanden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 13 A 1861/18.A -, juris Rn. 10 f. m. w. N.
Auch sonst lässt die Zulassungsbegründung nicht hervortreten, dass das Verwaltungsgericht maßgebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte.
Hierbei macht die Zulassungsbegründung (dort S. 6 und 7) geltend, "das Gericht oder der Dolmetscher" habe den Vortrag des Klägers fehlerhaft wiedergegeben, weil im Protokoll davon die Rede sei, dass die Menschen, die den Programmen [im Protokoll: P(r)ogromen] ausgesetzt gewesen seien, überwiegend der Volksgruppe der Mbochi angehört hätten, der auch der Präsident angehöre; richtig sei, dass die Menschen, die die "Programme" ausgeführt hätten, überwiegend dieser Volksgruppe angehört hätten (Hervorhebungen im Original).
Dem Vorwurf der fehlerhaften Wiedergabe durch das Gericht steht indes bereits die Beweiskraft der Niederschrift als öffentliche Urkunde entgegen, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 VwGO den vollen Beweis des durch das Gericht beurkundeten Vorgangs erbringt. Einen Gegenbeweis zur Widerlegung der Richtigkeit des Inhalts dieser Urkunde hat der Kläger nicht angetreten (§ 415 Abs. 2 ZPO). Die bloße Behauptung der Möglichkeit eines anderen als des in der Urkunde angegebenen Geschehensablaufs reicht hierzu nicht aus.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 8 ZB 17.31372 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 1 LA 13/20 –, juris Rn. 6.
Der Verweis auf einen Übersetzungsfehler seitens des Dolmetschers führt auf keine andere Bewertung. Zwar kann rechtliches Gehör verletzt werden, wenn die Übersetzung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung an erheblichen Mängeln leidet. Übersetzungsfehler müssen aber grundsätzlich schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gerügt werden, ansonsten verliert der Asylsuchende sein Rügerecht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 13 A 1861/18.A - juris Rn 3; VGH BW, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 2 S 1745/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.
Das Erheben einer solchen Rüge gemäß § 173 VwGO i. V. m § 295 Abs. 1 ZPO ist nur dann entbehrlich, wenn dem Asylkläger der gerügte Übersetzungsmangel in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden wäre und auch nicht hätte bekannt sein müssen. Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr war der Kläger in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten. Angesichts der von ihm nunmehr hervorgehobenen zentralen Bedeutung dieses Übersetzungsfehlers hätte es sich aufgedrängt, diesen vermeintlichen Mangel unverzüglich bei dem Diktat auf Tonträger oder aber jedenfalls bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zu rügen. Auch nachdem das Protokoll der mündlichen Verhandlung – gemeinsam mit dem angefochtenen Urteil - seiner (damaligen) Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist, ist ein Antrag auf Berichtigung der Niederschrift (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 Abs. 1 ZPO) nicht gestellt worden. Warum dies unterblieben ist, lässt sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen. Eine fehlerhafte Protokollierung kann nicht nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bzw.) § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG beanstandet werden, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung nach § 105 VwGO i. V m. § 164 Abs. 1 ZPO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 4 A 710/20.A -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 8 ZB 17.31372 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 4. September 2019 – 2 LA 289/18 -, juris Rn.35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. April 2006 – 3 Q 60/05 –, juris Rn. 15; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 124 Rn. 67; a.A. wohl OVG Bremen, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 1 LA 13/20 -, juris Rn. 6.
Unabhängig davon lässt sich die von der Zulassungsbegründung für richtig gehaltene – und vermeintlich unrichtig wiedergegebene - Angabe, es seien überwiegend Mbochi gewesen, die die Pogrome ausgeführt (und dabei die Lari verfolgt) hätten, den Angaben des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. Juni 2018, die von der Zulassungsbegründung auszugsweise (und selektiv) wiedergegeben werden, so auch nicht entnehmen, zumal er wiederholt erklärt hat, die Einheit sei "gemischt" gewesen (S. 5 des Protokolls der Bundesamtsanhörung). Er hat dabei zwar angegeben, das Militär verfolge die Lari. Allerdings war der Kläger als Lari selbst Teil dieses Militärs und hat nach seinen Angaben in dieser Funktion diesem "Völkermord" nicht nur zugesehen, sondern hat erklärt, er habe "während der Vernehmung Leute geschlagen und getreten" (S. 7 unten des Anhörungsprotokolls) und sei auch an Plünderungen beteiligt gewesen (S. 2 unten des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht). Die Angaben des Klägers dazu, er sei Teil einer "Rettungsaktion" gewesen mit dem Ziel, das Militär an der Verfolgung der Lari zu hindern bzw. seine Volksgruppe zu schützen bzw. ihr die Flucht zu ermöglichen, erscheinen ohne weitere plausible Erklärungen, die die Zulassungsbegründung – die weitgehend die Bundesamtsanhörung des Klägers zitiert - nicht liefert, wenig substantiiert. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung angegeben habe, er sei bereits eine Woche nach seinem Beitritt zum Militär einer Spezialeinheit zugewiesen worden, die Straftaten der Ninja vorgetäuscht habe, sie seien in der Region Pool eingesetzt worden, wo sie schwerste Menschenrechtsverletzungen an der dort lebenden Volksgruppe der Lari verübt hätten. Dieses Vorbringen erscheine nicht nachvollziehbar, da der Kläger selbst dieser Volksgruppe angehört habe und es daher eher unwahrscheinlich sei, dass das herrschende Regime im Kongo gerade Angehörige der Volksgruppe der Lari auswähle, um gerade an dieser Volksgruppe Tötungen und andere schwere Menschrechtsverletzungen zu begehen. Im Fall des Klägers sei dies noch unwahrscheinlicher, weil er für solche Spezialeinsätze bereits nach einer Woche ausgewählt worden sein wolle und damit in einem Zeitraum, in dem er seine Loyalität gegenüber dem Regime bzw. Illoyalität gegenüber seiner eigenen Volksgruppe kaum unter Beweis habe stellen können. Die Zulassungsbegründung gibt diese Urteilspassage zwar wieder, setzt ihr aber lediglich das Vorbringen des Klägers beim Bundesamt entgegen.
Auch die weiteren Ausführungen (S. 8 der Zulassungsbegründung) zur vermeintlichen fehlenden Steigerung des Vortrags zeigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auf. Die Zulassungsbegründung meint insoweit, der Kläger sei zur Armee gegangen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, offiziell hätten die Laris geschützt werden sollen und hierbei habe er helfen wollen; als er dann aber in die Sondereinheit gekommen sei, hätte er "die Verbrechen mitbekommen und teilweise auch mitgemacht (jedoch nicht bei Tötungen), später konnte er so nicht weiter machen und entschied sich aus dem Dilemma raus zu kommen." Entgegen der Darstellung der Zulassungsbegründung hat der Kläger dies so beim Bundesamt nicht vorgetragen. Dort hat er angegeben, er habe "von Anfang an" gewusst, dass das Militär Völkermord an den Lari begehe, er habe aber deswegen zum Militär gewollt, damit er an der "Rettungsaktion" habe teilnehmen können (S. 7 des Anhörungsprotokolls).
Im Übrigen bildeten ausweislich des Bundessamtsbescheides (dort S. 4), auf den sich das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG bezogen hat, zwar die Lari einen Großteil der von Frédéric Bintsamou alias Pastor N`tumi geführten Ninjas, gegen die im Laufe des Jahres 2017 staatlicherseits Militäroperationen durchgeführt wurden, doch unterzeichneten im Dezember 2017 die Regierung des Kongo und die von N´Tumi geführten bewaffneten Gruppen ein Waffenstillstandsabkommen. Von daher erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum der Kläger nach seinen Angaben (erst) danach, nämlich am 21. April 2018 geflohen sein will.
Die Zulassungsbegründung lässt auch hinsichtlich der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht behandelten Dokumente einen Gehörsverstoß nicht hervortreten.
Die Zulassungsbegründung (dort S. 2/3) meint, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht "die Sterbeurkunde seines Vaters, welcher wegen Folter gestorben war, sowie seine Vorladungen und Haftbefehl im Original und beglaubigte Übersetzung" vorgelegt, und das Gericht habe sie weder beigezogen noch in seine Begründung einbezogen. Sie weist allerdings selbst darauf hin, dass aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung hervorgehe, dass diese Unterlagen dem Gericht vorgelegt worden sind. Die Berufung des Klägers z. B. auf den Haftbefehl ist im Tatbestand des Urteils (dort S. 2) erwähnt. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen hat, ein weiteres Eingehen hierauf aber für rechtlich nicht erforderlich hielt, da es die Darstellungen des Klägers zu seiner Ausbildung bzw. Tätigkeit beim Militär für nicht schlüssig hielt und den Vortrag des Klägers zum Kerngeschehen, mit dem er seine Verfolgungsfurcht begründete, bei seiner Bundesamtamtsanhörung und in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung als in nicht aufgelöster Weise widersprüchlich bewertet hat. Soweit die Zulassungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgelegten "Urkunden" bzw. Bescheinigungen vermisst, kam es hierauf angesichts der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags aus Rechtsgründen nicht an.
Unabhängig davon bestehen auch nicht unerhebliche Zweifel an der Authentizität der Dokumente: Dies gilt insbesondere für den im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten "Vorführungsbefehl" des "Appellationsgerichts Pointe-Noire" vom 10. Mai 2018. Dieser wurde am 10. Mai 2018 ausgestellt, und zwar für eine Tat, die der Kläger am 10. Mai 2018 - also am selben Tag - begangen haben soll; zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger aber nach eigenen Angaben schon gar nicht mehr im Kongo, da er am 21. April 2018 sein Heimatland verlassen hatte (S. 2 unten des Anhörungsprotokolls). Bei der im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 vorgelegten Sterbeurkunde seines Vaters vom 10. Mai 2017, die der Kläger vor dem mündlichen Verhandlung per Post erhalten haben will, fällt auf, dass dieser Todesfall von seinem Onkel angezeigt worden sein soll, der nach seinen Angaben in der erstinstanzlichen Klagebegründung (S. 3 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019) und bei der Bundesamtsanhörung (dort S. 5) offenbar zeitgleich mit seinem Vater inhaftiert (und gefoltert) worden sein soll ; außerdem verwundert es, dass bei dieser von einer staatlichen kongolesischen Stelle (zum Zeitpunkt der Einführung in das Verfahren bereits mehr als 4 Jahre alten) ausgestellten "Urkunde" als Todesursache an erster Stelle "Folter" angegeben wird, die nach Angaben des Klägers auf eine staatliche Verfolgung seines Vaters (wegen der Desertion des Klägers) zurückzuführen sein soll.
Angesichts dessen kann – abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine Frage des materiellen Rechts handelt – weder von "prozessordnungswidrig festgestellten tatrichterlichen Feststellungen" noch von einer "unterlassene [n] Beweiserhebung sowie offensichtlich fehlerhafte[n] Beweiswürdigung" die Rede sein, zumal auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der durchweg anwaltlich vertretene Kläger sich mit den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln (z. B. durch Stellung entsprechender Beweisanträge) rechtliches Gehör verschafft hätte.
2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärte Frage von allgemeiner Bedeu-tung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Vorausset-zungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und –fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeu-tung eingeht.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 A 2573/18.A -, juris Rn. 2 f. m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. In-soweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten zuverlässigen Informationen, Auskünften, Presseartikeln oder sonstigen Erkenntnis-sen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs-verfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2021 – 2 A 1318/21.A -, juris Rn. 5 f. m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden mit den Fragen:
"1. Kann ein zurückgekehrter, vermögensloser Mann, der in der Armee gedient hatte, die u.a. Verbrechen an die Menschlichkeit begangen hat, vom Staat als Deserteur gesucht wird, ohne familiäre Verbindung, ein Leben am Rande des Existenzminimums in den Großstädten von Kongo bestreiten ohne Verletzung des Art. 3 EMRK?
2. Ist aufgrund der aktuellen Lage in Kongo (Covid-19-Pandemie, Ebola-Ausbruch), insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Machtverhältnisse und rivalisierende Gruppen das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des art. 15 c EU-Qualifikations- Richtlinie betroffen?
3. Ist bei der gegenwärtigen Sicherheits- und Versorgungslage in Kongo eine Abschiebung nach dorthin allgemein zulässig, insbesondere wenn der Betroffene besonderen Schutzbedarf aufweist, da er Deserteur ist."
nicht solche von grundsätzlicher Bedeutung im genannten Sinne aufgeworfen.
Frage 1 würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Denn der Kläger verfügt über familiäre Bindungen in seiner Heimat, z. B. leben dort nach seinen Angaben bei der Bundesamtsanhörung (S. 3 des Protokolls) seine Schwester, seine Mutter, mehrere Onkel (von denen einer offenbar die Sterbeurkunde des Vaters des Klägers beantragt hat) und Cousins. Auch sonst bestehen offenbar über Freunde des Vaters Kontakte in das Heimatland; so hat der Kläger nach seinen Angaben über einen Freund seines Vaters die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden bekommen. Unabhängig davon hat er vor seiner Ausreise mehrere Arbeitstätigkeiten (z. B. als Kranfahrer) verübt, so dass nicht erkennbar ist, dass er bei einer Rückkehr am Rande des Existenzminimums leben müsste. Frage 2 würde sich bei einem wörtlichen Verständnis hier schon deshalb nicht stellen, weil hier eine Ausreise bzw. Abschiebung nach Afghanistan nicht in Rede steht. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass es sich insoweit um einen Schreibfehler handelt und die Frage 2 der Sache nach auf die Republik Kongo abzielt, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Der Kläger hat schon keine konkreten Erkenntnisquellen benannt, die dafür sprächen, dass das "gesamte Staatsgebiet" der Republik Kongo von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 c EU-Qualifikations- Richtlinie betroffen sein könnte. Ein Klärungsbedarf erschließt sich auch nicht, soweit eingangs der Frage die "Covid-19-Pandemie" bzw. der "Ebola-Ausbruch" angeführt werden. Auch in diesem Zusammenhang benennt der Kläger keinerlei konkrete Auskünfte , die von den Bewertungen der allgemeinen Gesundheitslage in dem Bundesamtsbescheid und in dem angegriffenen Urteil abweichen und die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass die Sichtweise des Verwaltungsgerichts unzutreffend und die des Klägers zutreffend sein könnte.. Der zuletzt genannte Aspekt (fehlende Hinweise auf eine unzutreffende Bewertung durch das Verwaltungsgericht) gilt gleichermaßen für die Bewertung der gegenwärtigen Sicherheits- und Versorgungslage in der Republik Kongo und steht auch der Annahme entgegen, dass Frage 3 eine solche grundsätzlicher Bedeutung wäre. Abgesehen davon, kann aus den unter 1. im Zusammenhang mit der Widersprüchlichkeit des Vortrages des Klägers genannten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass er Deserteur ist, so dass sich die Frage in einem Berufungsverfahren auch so nicht stellen würde bzw. für ihn (deswegen) "besonderer Schutzbedarf" bestünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).