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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2573/18.A·17.07.2018

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Streitpunkt ist die Frage der grundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, u.a. ob Taliban-Gewalt staatlicher Bedrohung gleichzustellen ist. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und der Antrag die Entscheidungserheblichkeit nicht schlüssig darlegt. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, deren Klärung der Fortentwicklung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedarf.

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Ein Zulassungsantrag muss konkret darlegen, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt.

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Ist eine erstinstanzliche Entscheidung durch mehrere selbständig tragende Begründungsstränge gestützt, ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn für jeden dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargetan und gegeben ist.

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Das Gericht kann im Zulassungsverfahren dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen; die Kostenentscheidung richtet sich insoweit nach §154 Abs. 2 VwGO und §83b AsylG.

Zitiert von (13)

12 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ Art. 16a GG§ 4 AsylG§ 3e AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 8079/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Frage,

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ob die seitens der Taliban gegenüber dem Kläger ausgeübte Gewalt und Bedrohungssituation gleichzusetzen ist mit einer staatlichen Bedrohung,

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hat schon keine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung. Im Übrigen legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG eigenständig tragend auch deshalb abgelehnt, weil für ihn eine inländische Fluchtalternative bzw. die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne von § 3e AsylG bestehe; deshalb hat es auch die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG, die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Urteilsabdruck, Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 10, dritter Absatz). Diesbezüglich macht der Kläger keine Zulassungsgründe geltend. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2017 – 4 A 1149/17.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.