Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt – keine grundsätzliche Bedeutung bei Pakistan-Frage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG. Das OVG NRW lehnt den Antrag ab, weil der Kläger die Erforderlichkeit und Klärungsfähigkeit der Frage nicht konkret darlegt und keine hinreichenden, subgroupenspezifischen Informationsquellen benennt. Pauschale Länderstatistiken genügen nicht zur Substantiierung eines Abschiebungsverbots.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Tatsachengrundlagen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bislang obergerichtlich oder höchstrichterlich offene Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung berufungsgerichtlicher Erörterung zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung bedarf und die konkret als klärungsbedürftig und klärungsfähig dargestellt wird.
Bei einer auf tatsächlichen Verhältnissen gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer konkrete Anhaltspunkte oder belastbare Erkenntnisquellen benennen, die zumindest die Wahrscheinlichkeit einer abweichenden Tatsachenwürdigung und damit Klärungsbedarf nahelegen.
Pauschale Länderstatistiken und allgemeine Sozialindikatoren sind nicht ausreichend, um für die Annahme eines Abschiebungsverbots (§60 Abs.5 bzw. Abs.7 AufenthG) die erforderliche Wahrscheinlichkeit fehlender Existenzsicherung für eine spezifische Personengruppe (z. B. seit Jahren außerhalb des Herkunftslandes lebende Rückkehrer) nachzuweisen.
Die Darlegungslast für die Benennung relevanter Informationen zur Begründung einer Zulassungsfrage trifft den Antragsteller; ohne die Nennung konkreter Informationsquellen ist die Zulassung zu versagen (§78 Abs.4 Satz 4 AsylG).
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; Entscheidungen über die Zulassung der Berufung sind gemäß §80 AsylG unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4091/21.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.12.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 6 ff., und vom 25.11.2016 – 4 A 2874/15.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage,
ob einem pakistanischen Staatsangehörigen, der bereits seit Jahren außerhalb Pakistans lebt, aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Lande Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG droht,
nicht. Der Kläger zeigt nicht auf, dass diese Frage in dieser Allgemeinheit einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung bedarf. Er benennt kein Erkenntnisquellen, die eine für das Bestehen von Abschiebungsverboten relevante generell fehlende Existenzsicherungsmöglichkeit für seit Jahren außerhalb von Pakistan lebende Rückkehrer, zu denen der Kläger zählt, naheliegend oder auch nur klärungsbedürftig erscheinen lassen. Die ohne Beleg aufgeführten Informationen, wonach laut einer Nationalen Ernährungsstudie etwa 58 % aller Haushalte unter Ernährungsunsicherheit litten und schätzungsweise 44 % der Minderjährigen in Pakistan unterentwickelt oder zu klein für ihr Alter seien, man als Tagelöhner in Pakistan umgerechnet zwischen 80 und 160 Euro verdiene, was kaum ausreiche, weil 80 % der Haushaltsausgaben für Lebensmittel aufgewendet würden, ein Großteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebe, letztlich es auf die Unterstützung der Familie ankomme, deuten nicht ansatzweise darauf hin, dass etwa auch arbeitsfähige, männliche Rückkehrer – wie der Kläger – in Pakistan generell nicht in der Lage sein könnten, ihr Existenzminimum zu sichern. Diese Personengruppe betreffende Informationen, auf die es für die Entscheidung über die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots allein ankommt, enthalten die Informationen gerade nicht. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.