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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1054/25.A·17.06.2025

OVG NRW: PKH und Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht/Grundsatzrüge abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, körperlich behinderte Pakistaner gerieten generell in wirtschaftliche Not und begründeten damit ein Abschiebeverbot (§60 Abs.5,7 AufenthG). Das OVG lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab und wies den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass ein Abschiebeverbot nur bei extremer, nicht durch eigene Arbeit oder fremde Hilfe abwendbarer materieller Not greift und die vorgelegten Quellen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine über den Einzelfall hinausgehende Klärung liefern.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) setzt voraus, dass konkret darlegt und belegt wird, welche obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung bedarf.

3

Ein Abschiebeverbot nach §60 Abs.5,7 AufenthG in Verbindung mit Art.3 EMRK besteht nur bei extremer materieller Not, die den existenziellen Lebensunterhalt, Unterkunft oder Basis-Gesundheitsversorgung betrifft und sich nicht durch eigene Erwerbstätigkeit oder Unterstützungsleistungen Dritter abwenden lässt.

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Zur Begründung einer allgemeinen Rechts- oder Tatsachenfrage über die Lage behinderter Personen in einem Herkunftsland sind konkrete, aussagekräftige Erkenntnisquellen erforderlich; allgemeine Berichte oder auf andere Untergruppen (z.B. geistig Behinderte) bezogene Einzelfallstudien genügen regelmäßig nicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG§ Art. 3 EMRK§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2528/24.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. Y. aus R. wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.3.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Kläger aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2025 – 4 A 42/25.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

5

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage,

6

ob körperbehinderte pakistanische Staatsangehörige grundsätzlich in Pakistan in eine wirtschaftliche Notlage mit ihrer Familie geraten, da sie wegen der Behinderung nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, und deswegen ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG festzustellen ist,

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nicht. Ausgehend von der mit durchgreifenden Zulassungsgründen nicht angegriffenen Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach es sowohl für die Klägerin zu 2. als auch für den Kläger zu 1. trotz seiner körperlichen Behinderung möglich sein wird, berufstätig zu sein, haben die Kläger nicht aufgezeigt, dass sich die genannte Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.

8

Abgesehen davon zeigen die Kläger jenseits höchstrichterlich bereits geklärter Maßgaben nicht auf, dass diese Frage in dieser Allgemeinheit einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich ist.

9

Höchstrichterlich geklärt ist, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung im Herkunftsland die Rechte des Schutzsuchenden wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK gefährden und einer Abschiebung entgegenstehen können. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält, sich die betroffene Person also unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 – 1 B 49.21 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

11

Die Kläger benennen keine Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass körperbehinderte pakistanische Staatsangehörige mit ihrer Familie in Pakistan grundsätzlich und unabhängig von ihrer jeweiligen persönlichen Situation und individuellen Fähigkeiten in eine wirtschaftliche Notlage geraten, weil sie wegen der Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die von ihnen benannten Erkenntnisquellen deuten zwar teilweise daraufhin, dass behinderte Menschen in Pakistan allgemein erheblich diskriminiert und stigmatisiert werden sowie kaum Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben und in Armut leben, beziehen sich aber überwiegend auf die erhebliche Stigmatisierung, Diskriminierung und Ausbeutung insbesondere geistig behinderter Kinder in Pakistan oder stellen, wie auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.12.2020 – 6 K 1336.16.A –, Einzelfallbetrachtungen dar. Jedenfalls enthalten die angeführten Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte dafür, dass eine generelle rechtliche Klärung der aufgeworfenen Frage für Menschen mit körperlichen Behinderungen in Pakistan und ihre Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, möglich ist.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83 b AsylG.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.