Zulassung der Berufung in Asylsachen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen in einer Asylsache. Zentral ist, ob die Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung hat. Das OVG weist den Antrag zurück, weil der Kläger die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht substantiiert darlegt und die glaubwürdigkeitsrelevanten Feststellungen des VG nicht erschüttert sind. Die Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Erschütterung der Glaubwürdigkeitsfeststellungen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich nicht oder uneinheitlich beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die sich im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dienen würde.
Es genügt nicht, eine abstrakte Rechts- oder Tatsachenfrage zu benennen; der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sie hat.
Hält das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit des Antragstellers für durchgreifend erschüttert und stützt die Entscheidung auf diese Feststellung, kann der Zulassungsantrag nur Erfolg haben, wenn substantielle, konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die diese Glaubwürdigkeitsbeurteilung in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren bemisst sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden.
Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar, sodass gegen eine Ablehnung des Zulassungsantrags kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1091/23.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.2.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügen die in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen,
inwieweit pakistanische Rückkehrer, die sich lange Zeit politisch aktiv bei der MQM-London engagiert haben, in der Lage seien, sich der Verfolgung durch andere politische Gruppierungen, insbesondere der MQM-Haqiqi, zu entziehen,
und,
inwieweit pakistanische Rückkehrer, die sich lange Zeit politisch aktiv bei der MQM-London engagiert haben, in der Lage seien, bei Rückkehr das Existenzminimum einer fünfköpfigen Familie zu erwirtschaften,
nicht. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage schon deshalb abgewiesen, weil es das Vorbringen des Klägers, er sei in Pakistan von offiziellen staatlichen Stellen und Anhängern der MQM-Haqiqi wegen seines Engagements für die MQM-London verfolgt worden, für unglaubhaft gehalten hat. Nachdem es die Glaubwürdigkeit des Klägers als durchgreifend erschüttert angesehen hat, greift seine Annahme nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seine Mitgliedschaft und sein Engagement für glaubwürdig gehalten. Mit seinem nicht näher erläuterten Einwand, die Ablehnung der Glaubwürdigkeit des Klägers sei auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln erfolgt, sind keine durchgreifenden Zulassungsgründe aufgezeigt, die die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten, der Kläger sei kein Rückkehrer, der sich lange Zeit politisch aktiv bei der MQM-London engagiert habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.