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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 976/25.A·04.02.2026

AsylG § 78: Keine Grundsatzbedeutung zur Prüfung behaupteter Homosexualität im Asylprozess

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil in einem asylrechtlichen Verfahren und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Er wollte geklärt wissen, nach welchen Kriterien Gerichte die behauptete sexuelle Orientierung im Rahmen der Anhörung feststellen. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil die Maßstäbe der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) und die unionsrechtlichen Grenzen der Befragung (EuGH C‑148/13) bereits geklärt seien und das Vorbringen im Übrigen nur die einzelfallbezogene Beweiswürdigung angreife. Eine Gehörsverletzung wurde nicht dargelegt; Gerichtskosten wurden wegen § 83b AsylG nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Gehörsrüge ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren fallübergreifende Bedeutung voraus.

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Die gerichtliche Überzeugungsbildung im Asylverfahren richtet sich nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; das Tatsachengericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des anspruchsbegründenden Vorbringens verschaffen, wobei dies bei Beweisschwierigkeiten auch allein aufgrund des glaubhaften eigenen Vortrags möglich ist.

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Bei behaupteter sexueller Orientierung als Verfolgungsgrund erfolgt die Glaubhaftigkeitsprüfung nach den allgemeinen Maßstäben, ist aber an menschen- und unionsrechtliche Grenzen gebunden; unzulässig sind insbesondere stereotype Befragungen, detaillierte Fragen zu sexuellen Praktiken sowie die Verwertung von „Tests“ oder Nachweisen durch sexuelle Handlungen.

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Die Rüge fehlerhafter Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründet grundsätzlich keinen Verfahrensfehler i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO und kann daher regelmäßig nicht als Verletzung rechtlichen Gehörs zur Berufungszulassung im Asylverfahren führen.

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Der Zulassungsgrund „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht eröffnet, da die dortigen Zulassungsgründe abschließend sind.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Satz 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 108 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­1 K 7758/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die Berufung kann nicht wegen des von dem Kläger allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen werden. Aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2025 – 1 A 1918/25.A –, juris, Rn. 34, vom 11. November 2025 – 4 A 945/25.A –, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schnei-der, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.

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Gemessen an diesen Vorgaben rechtfertigt die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

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anhand welcher Kriterien die sexuelle Identität, insbesondere die Frage, ob eine Prozesspartei homosexuell ist oder nicht, zu überprüfen ist bzw. anhand welcher Kriterien die sexuelle Orientierung einer Prozesspartei im Rahmen der informatorischen Anhörung im Verlaufe einer mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts festzustellen ist,

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die begehrte Zulassung der Berufung nicht.

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Diese Frage zielt ausweislich ihrer Formulierung und des Zulassungsvorbringens, es bedürfe einer ggf. auch (in der Anwendung) aufwendigen gesonderten Methode, um eine bestimmte sexuelle Orientierung festzustellen, und es sei gänzlich ungeklärt, wie die Gerichte sexuelle Identitäten zu „überprüfen“ hätten, (zunächst) auf eine Klärung der generell heranzuziehenden Kriterien bzw. der generell anzuwendende Methode, anhand derer die Verwaltungsgerichte im Asylprozess eine im Rahmen des Verfolgungsvortrags behauptete bestimmte sexuelle Identität festzustellen haben. Mit diesem Inhalt bedarf sie ungeachtet der Frage, ob der Kläger mit ihr eine mit der Grundsatzrüge nicht erreichbare gutachterliche Stellungnahme des Senats anstrebt, indes keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie, soweit dies fallübergreifend möglich ist, bereits hinreichend geklärt ist.

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Die grundsätzlichen Maßstäbe der gerichtlichen Überzeugungsbildung in Asylverfahren, die der Kläger mit der aufgeworfenen Frage anspricht, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unionsrechtlich geklärt.

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Nach der Regelung § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die auch in asylrechtlichen Streitigkeiten gilt,

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vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 –, juris, Rn. 37 und 46, vom 22. Mai 2019 – 1 C 10.18 –, juris, Rn. 28, Beschluss vom 5. März 2018 – 1 B 155/17 –, juris, Rn. 3, sowie Urteile vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 –, juris, Rn. 19, und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 20,

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entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, weshalb es die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – der anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt haben muss, sofern nicht ein (gesetzliches) abgesenktes Beweismaß Anwendung findet.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 6 B 20.24 –, juris, Rn. 14, und Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 108 Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht daher in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von dem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem dieser seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Dabei kann wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten schon allein der eigene Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zur Asylanerkennung führen, sofern dessen Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich die Richterin bzw. der Richter schlüssig wird, ob sie bzw. er dem Asylsuchenden glaubt. Daran kann sie bzw. er sich nicht nur wegen erheblicher, nicht überzeugend aufgelöster Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Asylbewerbers gehindert sehen, sondern auch dann, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Asylbegehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris, Rn. 2, m. w. N., und – zur Fortgeltung dieser grundsätzlichen Maßstäbe bezogen auf das unionsrechtlich harmonisierte Flüchtlingsrecht – BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 8.11 –, juris, Rn. 27; ebenso etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 4 A 3349/20.A –, juris, Rn. 8 f.; zu den möglichen Glaubhaftigkeitskriterien vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 –, juris, Rn. 14 f.

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Diese für die richterliche Überzeugungsbildung im Asylprozess maßgeblichen Grundsätze gelten – selbstverständlich – auch dann, wenn der Asylbewerber sein Verfolgungsvorbringen auf die tatsächliche Behauptung einer bestimmten sexuellen Orientierung oder Identität stützt. Es besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass das Gericht die Frage, ob eine solche Tatsachenbehauptung zu seiner vollen Überzeugung wahr ist, unter Beachtung der menschenrechtlichen Grenzen

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– dazu EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – C-148/13 –, juris, Rn. 45 ff., wonach es den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, dessen Antrag auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist, verboten ist,

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die Aussagen des Asylbewerbers und zur Stützung des Antrags vorgelegte Unterlagen oder sonstige Beweise anhand von Befragungen zu beurteilen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen,

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detaillierte Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchzuführen,

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Beweise der Art zu akzeptieren, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich „Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt, und

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im Rahmen der Prüfung allein deshalb zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat –

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anhand der notwendig auf die Gegebenheiten des Einzelfalls bezogenen Prüfung zu beantworten hat, ob diese Tatsachenbehauptung unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände „glaubhaft“ ist.

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Vgl. Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 2), in: ZAR 2016, 332, die für die Glaubhaftigkeitsprüfung auch einen Katalog möglicher Fragen an den Asylbewerber formulieren und abschließend für entscheidend halten, „dass die Schilderungen des Antragstellers authentisch wirken und nicht den Eindruck vermitteln, mit Blick auf einen günstigen Ausgang des Asylverfahrens vorbereitet worden zu sein“; ferner Hruschka/Mantel/Stern, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 3b Rn. 61 (Glaubhaftmachung der sexuellen Orientierung); aus der Rechtsprechung vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juli 2022 – A 13 S 733/21 –, juris, Rn. 26 f., OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 – 4 A 3787/19.A –, juris, Rn. 15 („bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung“) und Rn. 17, und Urteil vom 4. März 2020 – 16 A 809/16.A –, juris, Rn. 30 bis 33 und 34 („Ungeachtet der mangelnden Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers“), sowie VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2019 – 19 K 9238/17.A –, juris, Rn. 24.

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Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann auch nicht mit Blick auf das verbleibende (sinngemäße) Zulassungsvorbringen des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe sein – des Klägers – Asylvorbringen zu seiner Homosexualität mit einer fehlerhaften Begründung als asyltaktisch motiviert abgetan und als unglaubhaft bewertet. Zu dieser Überzeugung sei es „unter anderem gelangt“, weil er seine Homosexualität nicht schon in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und in der Klagebegründungsschrift vom 27. Mai 2024, sondern erstmals eine Woche vor der mündlichen Verhandlung offenbar habe; das aber sei richtigerweise mit seiner Herkunft aus dem bzw. Prägung durch den nordafrikanischen/arabischen Kulturkreis zu erklären, die ihm erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe, gegenüber anderen als ihm bereits vertrauten Menschen, zu denen auch sein Prozessbevollmächtigter erst nach einer längeren Dauer des Mandats gezählt habe, offen über seine Homosexualität zu sprechen.

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Dieses Zulassungsvorbringen kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen, weil der Kläger insoweit keine Grundsatzfrage ausformuliert hat und somit die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt. Unabhängig davon ist weder dargelegt noch erkennbar, dass eine entsprechende Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben könnte. Der Kläger wendet sich nämlich insoweit der Sache nach allein gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, und zwar gegen dessen notwendig auf die Gegebenheiten des Einzelfalls bezogene Einschätzung, (auch) das Asylvorbringen des Klägers, homosexuell zu sein, sei nicht glaubhaft.

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2. Aus der Behauptung des Klägers, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, folgt auch keine – allenfalls noch in Betracht kommende – Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Satz 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

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Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beige­brachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 – 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 37, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28.

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Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Be­schlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 f., m. w. N.

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Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die Ausführungen des Gerichts, die die angegriffene Entscheidung tragen, handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.

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Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand; vgl. aus jüngerer Zeit ferner – bejahend – OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 – 1 LA 160/23 –, juris, Rn. 12, und Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10, sowie – verneinend – VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 – A 2 S 873/19 –, juris, Rn. 19.

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Dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Es ist schon nicht einmal ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringen des Klägers zu seiner Homosexualität zu verneinen, überhaupt zu beanstanden sein könnte. Namentlich hat das Verwaltungsgericht sie nicht unionsrechtswidrig allein deshalb verneint, weil der Kläger seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Seine Einschätzung, der Vortrag des Klägers, homosexuell zu sein, sei unglaubhaft, hat es nämlich, wie auch der Kläger erkannt hat („unter anderem“, dritter Absatz auf S. 2 der Zulassungsbegründungsschrift), nicht nur auf die aus seiner Sicht nicht überzeugend erklärte Steigerung des Vortrags gestützt, sondern auch auf die weiteren Erwägungen, dass die diesbezüglichen Ausführungen farblos und oberflächlich geblieben seien, dass der Kläger den nun plötzlich eingetretenen Wegfall seiner Hemmung, frei von seiner Homosexualität zu berichten, nicht plausibel erklärt habe und dass schließlich der Vortrag zu der Zahl der angeblich verhafteten homosexuellen Freunde (zwei oder drei) unaufgelöst widersprüchlich geblieben sei (UA S. 12, Beginn des letzten Absatzes, bis S. 13, Ende des zweiten Absatzes). Zudem ist diese Einschätzung erkennbar in die Gesamtbewertung des (ferner auf eine Verfolgung als Christ und als Amazigh gestützten) Verfolgungsvorbringens als unglaubhaft eingebettet (UA S. 9, vorletzter Absatz).

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Der nach alledem nur noch verbleibende sinngemäße Zulassungsvortrag, die gerügte Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und des subsidiären Schutzes sei rechtswidrig bzw. ihre Richtigkeit unterliege ernstlichen Zweifeln, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der insoweit allein in Betracht kommende Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählt nämlich schon von vornherein nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Zulassungsgründen.

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Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 10. April 2024 – 2 A 136/24.A –, juris, Rn. 3, und OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 4 A 3349/20.A –, juris, Rn. 18; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 17, und Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrag wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).