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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1222/25.A·10.02.2026

Ablehnung der Berufungszulassung im Asylverfahren wegen fehlender Überraschungsrüge

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren ab. Der Kläger machte ausschließlich eine Gehörsverletzung durch angebliche Überraschungsentscheidung geltend; diese genügte nicht zur Zulassung. Das Gericht stellte dar, dass eine Überraschungsentscheidung nur bei unvorhersehbaren, nicht erkennbaren Gesichtspunkten vorliegt und bestätigte die Nachvollziehbarkeit der Bewertung zum internen Schutz in Tunesien.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt nicht automatisch zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO.

2

Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt entscheidet, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

3

Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung hinweisen, da sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt.

4

Fehler der Tatsachen- und Beweiswürdigung begründen regelmäßig keine Zulassungsgründe nach § 138 VwGO; nur bei handgreiflicher objektiver Willkür kommt eine Ausnahme in Betracht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG§ 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4585/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der allein behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

4

Ein Gehörsverstoß unter dem - hier ausschließlich geltend gemachten - Aspekt einer Überraschungsentscheidung kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteilig­ten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Wür­digung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungs­findung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungs­entscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und vom 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 -, juris, Rn. 24; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 70 ff., und vom 21. Juli 2021 - 1 A 1555/20.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

6

Gemessen an diesen Vorgaben musste der Kläger ohne weiteres damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG mit der auf § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e AsylG gestützten Erwägung verneinen werde, es könne nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die von den Gläubigern des Vaters bzw. des Onkels des Klägers ausgehende Gewalt dem Kläger landesweit drohe, und es könne von diesem daher vernünftigerweise erwartet werden, sich nach seiner Rückkehr nach Tunesien - wie schon seine durch die Gläubiger bislang nicht ausfindig gemachten Familienangehörigen (Mutter und Schwester) - an einem sicheren Ort niederzulassen. Das gilt schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt internen Schutzes in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen (und der Kläger sich insoweit auch geäußert) hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung (S. 4) belegt, dass die Einzelrichterin dem Kläger vorgehalten hat, dass er jetzt als Volljähriger „auch woanders in Tunesien Fuß fassen könne, Bruder, Schwester und Mutter seien doch auch da“. Auf die Einlassung des Klägers, er wisse „von den Leuten aus dem Stadtviertel“, dass auch seine Schwester bedroht und verfolgt werde, dass man wissen wolle, in welcher Schule sie sei, dass die Gläubiger zu ihnen nachhause kämen und die Sachen durchwühlten und dass sie seine Kontaktdaten „von Leuten aus dem Training“ hätten, hat die Einzelrichterin dem Kläger schließlich vorgehalten, dass er jetzt seit fast zwei Jahren in Deutschland lebe und die Gläubiger die Schwester, die Mutter und den kleinen Bruder nicht gefunden hätten. Dem hat der Kläger nur noch entgegengehalten, dass er noch immer Angst vor diesen Leuten habe.

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Zudem musste ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf bereits deshalb mit der gerügten Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechnen, weil schon der angefochtene Bescheid vom 13. Mai 2024 auf entsprechende Erwägungen gestützt war. Darin hatte die Beklagte ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor, weil dem (nach eigenem Vortrag) nicht von staatlichen Stellen verfolgten Kläger zugemutet werden könne, sich nicht in Kairouan, sondern in einem für ihn sicheren Landesteil Tunesiens niederzulassen, „so wie es ihm seine Geschwister bereits vorgemacht“ hätten (Bescheid S. 5, dritter und vierter Absatz).

8

Auch das weitere Zulassungsvorbringen rechtfertigt die begehrte Zulassung nicht. Der Kläger trägt noch vor, die behauptete Gefahr drohe ihm entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in ganz Tunesien, weil er mittels des Internets bzw. spezieller Computerprogramme leicht aufgespürt werden könne und weil es in seinem Heimatland schon grundsätzlich nicht möglich sei, in der Anonymität zu leben. Die damit (sinngemäß) behaupteten Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung gehören nämlich grundsätzlich - und so auch hier - nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die gerügten tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.

9

Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. zuletzt den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 31 f., m. w. N. zum Streitstand.

10

Dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist schon nicht dargelegt. Unabhängig davon ist solches auch nicht erkennbar. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe interner Schutz zur Verfügung, ist vielmehr ohne weiteres nachvollziehbar. Bereits der Umstand, dass die Mutter und die Schwester des Klägers schon seit zwei Jahren nicht von den Gläubigern ausfindig gemacht werden konnten und unbehelligt leben, belegt dies, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, deutlich. Gestützt wird die Einschätzung im Übrigen durch die objektiven Gegebenheiten in Tunesien, nämlich die Bevölkerungszahl, die Größe des Landes und die Größe vor allem der Stadt Tunis. Laut verschiedenen, im Internet allgemein zugänglichen Quellen (Wikipedia, Bundeszentrale für politische Bildung u. a.) hat Tunesien eine Fläche von ca. 163.000 km² und etwas über 12 Millionen Einwohner. Es ist damit ungefähr doppelt so groß wie das etwas dichter bevölkerte Land Österreich (knapp 84.000 km² Fläche, fast 9,2 Millionen Einwohner, Quellen wie vor). Zudem und vor allem gibt es in Tunesien mehrere Großstädte mit deutlich über 100.000 Einwohnern, so neben Sfax und Sousse vor allem die Stadt Tunis, die - ohne dass es insoweit auf Details ankäme - aktuell bereits „intra muros“ mindestens 600.000 Einwohner haben dürfte.

11

Vgl. etwa https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1324550/umfrage/groesste-staedte-in-tunesien/ („Tunesien: Die zehn größten Städte im Jahr 2023“), https://www.citypopulation.de/de/tunisia/mun/tunis/admin/tuni/1111_tunis („Tunis“, Zensus 2024) und https://fr.wikipedia.org/wiki/Tunis („Tunis“, Zahl aus 2014).

12

Die aus den vier Gouvernorats (Gouvernements) Tunis, Ariana, Ben Arous und Manouba bestehende Agglomeration Tunis, die le Grand Tunis bildet, hat insgesamt sogar - je nach Angabe - 2,6 bis 2,9 Millionen Einwohner.

13

Vgl. etwa den französischsprachigen Eintrag zu Tunis auf wikipedia (https://fr.wikipedia.org/wiki/Tunis, zuletzt modifiziert am 24. Januar 2026, 10:55 Uhr) und das „Bulletin Mensuel des Statistiques“ des Institut National de la Statistique, Tunis, Juli 2025, S. 7 (https://www.ins.tn/sites/default/files-ftp3/files/publication/pdf/bms%20juillet%202025.pdf); ferner https://www.citypopulation.de/de/tunisia/tunis/admin/ („Tunesien: Agglomeration Tunis“, Zensus 2024) und https://news.gnet.tn/population-tunisienne-le-grand-tunis-en-tete-avec-pres-de-25-des-habitants/ („Population Tunisienne: Le Grand Tunis en tête avec près de 25% des habitants“, 22. August 2024). Seiten jeweils geladen am 9. Februar 2026.

14

(Auch) vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass sich der Kläger in keinem Landesteil unbemerkt von den Gläubigern seines Vaters bzw. seines Onkels niederlassen könnte.

15

Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Auswärtige Amt zeitweilig ausgeführt hat, in Tunesien sei ein Leben in der Anonymität, auch in Großstädten, nicht möglich.

16

So noch der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, Stand Mai 2023, S. 14; anders jetzt der Bericht mit dem Stand Oktober 2024, der an entsprechender Stelle - das ist jetzt S. 16 - keine solche Feststellung mehr enthält.

17

Nach dieser - offenbar nicht mehr aufrechterhaltenen - Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist zwar eine Niederlassung auch in Großstädten nicht möglich, ohne dass eine Person und ihre Identität von anderen dort lebenden Personen wahrgenommen werden. Das besagt aber nicht, dass Informationen über die Person und ihre Identität auch an solche Personen gelangen, die in anderen Landesteilen leben. Selbst wenn also der in einer anderen Großstadt Tunesiens als Kairouan lebende Kläger in seiner Nachbarschaft und bei der Arbeit wahrgenommen würde, wäre kein Grund ersichtlich, wie und warum diese Informationen an die Gläubiger gelangen könnten, zumal der Kläger nicht zur Preisgabe sensibler Informationen gezwungen wäre. Im Übrigen würden die Gläubiger des Vaters bzw. Onkels des Klägers ohne Kenntnis von dessen Rückkehr nicht einmal eine Grundlage für gezielte (nach dem Vorstehenden aller Voraussicht nach ohnehin erfolglose) Nachforschungen in einer bestimmten Stadt haben.

18

Vgl. insoweit auch schon die Bewertung des VG Regensburg, Urteil vom 8. August 2024 - RO 14 K 24.30758 -, n. v., UA S. 9 f., in einem Fall, der insoweit dem vorliegenden Fall entsprach.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).