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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 446/26.A·10.03.2026

AsylG: Berufungszulassung wegen Gehörsrüge abgelehnt – Akteneinsicht statt Hinweispflicht

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und stützte sich allein auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW verneinte einen Gehörsverstoß, weil sich aus der Zulassungsbegründung keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergebe und dem Kläger insbesondere Akteneinsicht bzw. Nachfrage zum Weigerungsgrund Griechenlands möglich und zumutbar gewesen sei. Eine (behauptete) unzureichende Sachaufklärung sei grundsätzlich kein Verfahrensmangel i.S.d. § 138 VwGO und trage die Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil wurde rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht hinreichend dargelegter Gehörsverletzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs nur zuzulassen, wenn die Zulassungsbegründung eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert aufzeigt.

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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, begründet aber keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der Rechts- oder Sachverhaltswürdigung eines Beteiligten folgt; die Gehörsrüge ist kein Mittel zur Beanstandung vermeintlich fehlerhafter Tatsachen- oder Rechtswürdigung.

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Eine Hinweispflicht zur Vermeidung einer (qualifizierten) Überraschungsentscheidung besteht nur, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nicht rechnen musste; regelmäßig besteht keine Pflicht, vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffs hinzuweisen.

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Wer eine Gehörsverletzung rügt, muss die nach Lage der Dinge eröffneten und tauglichen prozessualen Möglichkeiten zur Erlangung rechtlichen Gehörs ausschöpfen; unterlässt er insbesondere zumutbare Akteneinsicht oder Nachfrage, kann er sich grundsätzlich nicht auf Gehörsversagung berufen.

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Ein behaupteter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist grundsätzlich kein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel und begründet regelmäßig auch keinen Gehörsverstoß; nur ausnahmsweise kann sich ein Aufklärungsmangel im Einzelfall zu einer Gehörsverletzung verdichten.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Dublin III-Verordnung§ 86 Abs. 3 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 740/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung kann nicht wegen der von dem Kläger allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden, weil sich aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung eine solche Verletzung nicht ergibt.

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1. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Das mit dieser Norm statuierte prozessuale Grundrecht sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass diese ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten kön­nen und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen, weshalb die Gehörsrüge nicht geeignet ist, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Wür­digung zu beanstanden. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Ferners soll der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Zu einem vorherigen Hinweis ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aber ausnahmsweise dann verpflichtet, wenn es ansonsten zu einer sog. (qualifizierten) „Überraschungsentscheidung“ käme. Es bedarf daher dann eines vorherigen Hinweises, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. März 2024 - 2 BvR 184/22 -, juris, Rn. 28 f., und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45, BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2025 - 2 C 2.25 -, juris, Rn. 2, und vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 16. Januar 2025 - 1 A 2445/24.A -, juris, Rn. 4, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Das Gericht muss die Beteilig­ten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Wür­digung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungs­findung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungs­entscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Be­teiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozess­beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und vom 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 -, juris, Rn. 24; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2026 - 1 A 1222/25. A -, juris, Rn. 3, und vom 21. Juli 2021 - 1 A 1555/20.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

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Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Aus­schöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge taug­lichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gege­benen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 16. Januar 2025 - 1 A 2445/24.A -, juris, Rn. 6, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

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2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgemäß vorgelegten - Zulassungsbegründungsschrift vom 22. Februar 2026 einen Gehörsverstoß nicht auf.

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a) Das gilt zunächst für das Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt II. 1. der Zulassungsbegründungsschrift nebst dem dieses Vorbringen ergänzenden Vortrag unter dem Gliederungspunkt I. der Begründungsschrift.

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aa) Der Kläger führt zur Begründung seiner Gehörsrüge insoweit aus, er sei durch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil überrascht worden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) und das Gericht könnten die Anhaltspunkte, auf denen die unter dem 16. November 2017 erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland beruht habe, im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigen, weil er die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen vereitelt habe, weil die Weigerung Griechenlands, solche Unterlagen zu übersenden, auf die vor dem Bundesamt abgegebene Erklärung des Klägers vom 23. Juli 2024 zurückzuführen sei, mit dem Datenaustausch der Mitgliedsstaaten der Dublin III-Verordnung zu den Gründen, die seinem Asylantrag zugrunde lägen, und den Gründen für die bezüglich seines Asylantrags getroffene Entscheidung nicht einverstanden zu sein. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte ihrem Auskunftsersuchen vom 5. September 2025 seine Erklärung vom 23. Juli 2024 beigefügt und Griechenland aus diesem Grunde die Unterlagen nicht übermittelt habe. Das Gericht habe ihn auf diesen Umstand weder im gerichtlichen Verfahren noch in der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2026 aufmerksam gemacht und ihm sein entsprechendes Verhalten auch nicht vorgehalten, obwohl er - klar abweichend von der früheren Erklärung - mit der Klageschrift einen Nachweis über die gebotenen Ermittlungen bei den griechischen Behörden und mit einem weiteren undatierten, bei dem Verwaltungsgericht am 8. Dezember 2025 eingegangenen Schriftsatz die Hinnahme der griechischen Weigerung gerügt und die Einbeziehung der griechischen Schutzentscheidung in die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefordert habe. Das Verwaltungsgericht habe sein Urteil daher nicht auf die Annahme stützen dürfen, er habe die Beschaffung der Unterlagen aus Griechenland vereitelt. Es wäre vielmehr verpflichtet gewesen, die erforderlichen Unterlagen erneut (erfolgreich) anzufordern und sodann auszuwerten, um der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zu genügen. Mit seiner Annahme einer Vereitelung habe es seiner Entscheidung auch einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Er sei als im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretener und der deutschen Sprache nicht mächtiger Kläger auch nicht in der Lage gewesen, die in Griechenland vorhandenen Unterlagen und Beweismittel eigenständig beizubringen. Hätte das Verwaltungsgericht ihm die Rückmeldung aus Griechenland zur Kenntnis gegeben oder ihn über den Grund der Weigerung informiert, hätte er abermals erklärt, dass er mit der Einholung von Informationen und Unterlagen bei den griechischen Behörden (nunmehr) einverstanden sei. In diesem Fall wäre eine Auskunft Griechenland möglich gewesen und hätte die dortige Schutzentscheidung in sein hiesiges Verfahren einbezogen werden können.

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bb) Dieses Vorbringen greift nicht durch.

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(1) Zwar trifft es zu, dass der Kläger erst durch das angefochtene Urteil erfahren hat, dass die griechischen Behörden die Übersendung der angeforderten Unterlagen zu seiner dortigen Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vom 16. November 2017 in ihrer Antwort vom 16. September 2025 auf das Auskunftsersuchen des Bundesamtes vom 5. September 2025 mit der Erwägung verneint haben, dass er nach seiner dem Ersuchen beigefügten Erklärung - das ist nach der bundesamtsinternen „Verfügung an das Dublinzentrum“ (Beiakte 002, Bl. 324 bis 326) offensichtlich die Erklärung des Klägers vom 23. Juli 2024 - mit einer solchen Übersendung nicht einverstanden sei. Dem Schriftsatz der Beklagten vom 17. September 2025, den das Verwaltungsgericht dem Kläger am gleichen Tag zur Kenntnisnahme übersandt hat, war der Weigerungsgrund nicht zu entnehmen, da die Beklagte insoweit lediglich mitgeteilt hat, dass eine Übersendung von Unterlagen bezüglich des in Griechenland geführten Verfahrens „unterblieben“ sei. Es ist ferner richtig, dass das Verwaltungsgericht den Kläger weder in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2026 noch zuvor auf die von den griechischen Behörden gegebene Begründung für die Nichtübersendung der angeforderten Unterlagen hingewiesen hat, sondern diese erst in dem angefochtenen Urteil angeführt und bewertet hat. In dem Unterbleiben eines solchen Hinweises liegt aber kein Gehörsverstoß, weil es dem Kläger insoweit oblegen hätte, Akteneinsicht zu nehmen und auf der Grundlage der dadurch gewonnenen Erkenntnisse weiter vorzutragen. Mit der gerichtlichen Verfügung vom 17. September 2025 war ihm nicht nur eine Abschrift des Schriftsatzes der Beklagten vom 17. September 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt worden, sondern auch die Aufforderung des Gerichts an die Beklagte, die Rückmeldung Griechenlands zu übersenden bzw. den aktuellen Verwaltungsvorgang vorzulegen. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nachgekommen war, hat das Gericht dem Kläger unter dem 22. September 2025 mitgeteilt, dass der aktualisierte Verwaltungsvorgang der Beklagten bei Gericht eingegangen sei. In dieser Situation stand es dem Kläger offen und hätte es ihm zugleich oblegen, Einsicht in den Verwaltungsvorgang zu nehmen, mit dessen Auswertung durch das Gericht selbstverständlich zu rechnen war, um die näheren Umstände der in Rede stehenden Weigerung der griechischen Behörden zu erfahren und deren Gründen nachzugehen, oder zumindest bei dem Gericht entsprechend nachzufragen. Ein solches Verhalten hätte sich ihm angesichts zweier Umstände geradezu aufdrängen müssen. Zum einen hatte er schon in der Klageschrift vom 26. Januar 2025 (S. 2 und 9) gefordert, die griechische Schutzentscheidung in die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einzubeziehen, und diese Forderung auch nach Vorliegen der Antwort der griechischen Behörden aufrechterhalten (vgl. den undatierten, bei dem Verwaltungsgericht ausweislich des Eingangsstempels am 8. Dezember 2025 eingegangenen Schriftsatz). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht nach Eingang des aktualisierten Verwaltungsvorgangs für den Kläger ohne weiteres erkennbar nichts mehr unternommen, um eine Übersendung der griechischen Unterlagen doch noch zu erreichen. Letzteres musste angesichts des grundsätzlichen, dem Kläger ausweislich (auch) seines letzten Schriftsatzes aus Dezember 2025 bekannten Gebots, die Erkenntnisse aus dem früheren Verfahren in die anstehende Entscheidung einzubeziehen, aus dessen Sicht auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts schließen lassen, dass diese Unterlagen entweder schon nicht „erreichbar“ oder ausnahmsweise nicht (mehr) erforderlich seien. Hätte der Kläger durch Akteneinsicht oder auch durch eine schlichte Nachfrage bei dem Verwaltungsgericht Kenntnis von den Gründen der Nichtübersendung erlangt, hätte er vortragen können, dass seine Erklärung vom 23. Juli 2024 (natürlich) nicht mehr gelten solle, und ferner beantragen können, dass die Beklagte ein neues, mit einer zutreffenden Erklärung versehenes Auskunftsersuchen an die griechischen Behörden richtet.

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Dieser Bewertung kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger ausnahmsweise auf die Gründe der Weigerung der griechischen Behörden hinweisen müssen, weil dieser - wie die Zulassungsbegründung in anderem Zusammenhang geltend macht - nicht anwaltlich vertreten war und der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Zwar kann eine Gehörsverletzung auch dann vorliegen, wenn ein Gericht gravierend gegen die einfachrechtlich aus § 86 Abs. 3 VwGO abzuleitenden Gebote verstößt, die Klage nicht an der Unbeholfenheit eines Klägers bei der Wahrnehmung seiner Rechts scheitern zu lassen und einem Asylsuchenden einen geeigneten Hinweis zu geben, wenn Anhaltspunkten dafür bestehen, dass dieser für das Gericht erkennbar von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung ausgeht und deshalb nicht vorträgt, was zur Wahrnehmung seiner Rechte vorzutragen ist.

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Vgl. etwa Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Werkstand: 1. Oktober 2025, § 78 Rn. 287, m. w. N.

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Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar trifft es zu, dass der Kläger erstinstanzlich nicht anwaltlich vertreten war, und mag es auch richtig sein, dass er der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtig war. Die 11-seitige Klageschrift und der ebenfalls 11-seitige Schriftsatz aus Dezember 2025, die jeweils in perfektem Deutsch verfasst sind, zahlreiche asylrechtlich relevante Erkenntnisquellen benennen und insgesamt erhebliche asylrechtliche Kenntnisse erkennen lassen, verdeutlichen aber, dass der Kläger eine Unterstützung genoss, die einer anwaltlichen Vertretung (mindestens) gleichkam. Zudem lag auch kein Fall vor, bei dem der Kläger bei seiner Rechtsverfolgung erkennbar von falschen Voraussetzungen ausging. Schon vor dem 13. Januar 2026 nämlich wusste er bzw. konnte er zumindest wissen, dass die Unterlagen nicht vorgelegt worden waren und dass das Gericht ohne diese entscheiden werde.

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(2) Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem (sinngemäßen) Zulassungsvorbringen, dem Verwaltungsgericht hätte sich, um der hier einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs (und des Bundesverwaltungsgerichts) zu genügen, aufdrängen müssen, durch erneute Anforderung der maßgeblichen Unterlagen die Frage weiter aufzuklären, aus welchen Gründen die griechischen Behörden dem Kläger 2017 den Flüchtlingsstatus zuerkannt hatten. Dieses Vorbringen ist ungeeignet, eine Gehörsverletzung zu belegen. Mit ihm rügt der Kläger der Sache nach, das angefochtene Urteil leide an einer unzureichenden Sachaufklärung. Etwaige Verstöße gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus § 96 VwGO sind indes keine in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, wie sie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG jedoch voraussetzt. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich auch keinen Gehörsverstoß.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2026 - 1 A 960/25.A -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

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Eine unterbliebene, allerdings nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, darstellen. Ein solcher Einzelfall ist anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter zwar keinen ausdrücklichen Beweisantrag gestellt hat, sich dem Verwaltungsgericht aber auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen,

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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N., und vom 4. März 2014 - 3 B 60.13 -, juris, Rn. 7 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 1 A 760/25.A -, juris, Rn. 11,

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wenn also das Gericht Anlass zu einer weiteren Aufklärung sehen musste, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt noch nicht geeignet waren, eine Entscheidung sicher zu tragen.

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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 2018 - 1 S 1042/18 -, juris, Rn. 5, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 1 A 760/25.A -, juris, Rn. 13.

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Diese Grundsätze haben ebenso bzw. sogar erst recht zu gelten, wenn der Beteiligte nicht anwaltlich vertreten gewesen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 1 A 760/25.A -, juris, Rn. 15.

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Hier musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, die Frage weiter aufzuklären, aus welchen Gründen die griechischen Behörden dem Kläger 2017 den Flüchtlingsstatus zuerkannt hatten. Es sprach nämlich alles dafür, dass die Unterlagen, die im Rahmen der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus 2017 entstanden gewesen sein mögen, objektiv ungeeignet gewesen wären, dem von dem Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Zweck des Informationsaustauschs zu dienen, die mit dem neuen Antrag befasste Behörde (hier das Bundesamt bzw. im gerichtlichen Verfahren das Verwaltungsgericht) in die Lage zu versetzen, die Überprüfung auf eine volle Kenntnis der Sachlage zu stützen.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C 753/22 -, juris, Rn. 76 ff. (79); vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris, Rn. 24 f., auch zur Erstreckung der behördlichen Berücksichtigungspflicht auf ein sich anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren.

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Es war nämlich weder substantiiert vorgetragen noch nach Aktenlage auch nur ansatzweise erkennbar, dass die griechischen Unterlagen geeignet gewesen wären, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise zu vervollständigen. Der Kläger war nach eigenem Vortrag vor dem Bundesamt einige Jahre nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach Algerien zurückgekehrt, nämlich im April 2022, und hatte sich dort sodann (ungefähr) ein Jahr lang, nämlich bis zur erneuten Ausreise am 10. August 2023, aufgehalten (Beiakte 001, Bl. 21 und 64). Nachdem er am 7. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war (Beiakte 001, Bl. 21), hat er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 25. November 2024 u. a. ausgeführt, er hätte „vor sieben Jahren vor der letzten Einreise in Algerien“ (so die Niederschrift, Beiakte 001, Bl. 203; gemeint ist offensichtlich die Ausreise im Jahr 2017) „schon den Wehrdienst abgeleistet haben“ müssen, also - abhängig vom genauen Ausreisedatum - im Alter von 23 oder 24 Jahren. Weil er dies nicht getan habe, seien ihm „alle zivilen Rechte abgenommen“ worden, was insbesondere ein Arbeitsverbot zur Folge gehabt habe. Dieses Vorbringen entspricht abgesehen von den im hiesigen Asylverfahren vorgetragenen Ergänzungen zu späterem, aber ebenfalls auf die Wehrdienstentziehung bezogenen Geschehen exakt dem aktuellen, in dem angefochtenen Urteil gewürdigten Vortrag, mit dem eine Verfolgung bzw. Gefährdung weiterhin allein an der behaupteten Wehrdienstentziehung und den daran anknüpfenden Folgen festgemacht und zugleich betont wird, dass der Kläger in Algerien „überhaupt nicht“ politisch tätig gewesen sei (Beiakte 001, Bl. 203). Dass das Vorbringen gegenüber den griechischen Behörden mithin voll in dem jetzigen Verfolgungsvortrag aufgeht, hat der Kläger mit seiner Klageschrift bestätigt. Auf deren Seite 2 hat er nämlich ausgeführt, dass Deutschland seinen Asylantrag nicht ablehnen könne, „wenn Griechenland aufgrund derselben Faktenlage zu dem Ergebnis gekommen“ (Hervorhebung nur hier) sei, dass eine Rückführung (nach Algerien) nicht vertretbar sei.

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(3) Ob schließlich Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, wie sie der Kläger hier noch (sinngemäß) geltend macht, angesichts dessen, dass diese grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind, ausnahmsweise auf einen Verfahrensfehler in der Gestalt einer Gehörsrüge führen können, wenn die Ausführungen des Gerichts, die die angegriffene Entscheidung tragen, handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.

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Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. die Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2026 - 1 A 960/25.A -, juris, Rn. 12 f. m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 - 1 A 2199/16. A -, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand; vgl. aus jüngerer Zeit ferner - bejahend - OVG Saarl., Beschluss vom 23. Januar 2025 - 2 A 126/23 -, juris, Rn. 19 („Umschlagen“ des Aufklärungsmangels in einen Gehörsverstoß), OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 - 1 LA 160/23 -, juris, Rn. 12, und Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 15 ZB 20.30194 -, juris, Rn. 10, sowie - verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 - A 2 S 873/19 -, juris, Rn. 19.

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Dass die in diesem Zusammenhang gerügte Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Beschaffung der Unterlagen aus Griechenland durch seine Erklärung vom 23. Juli 2024 „vereitelt“, handgreiflich objektiv willkürlich ist, ist nämlich schon nicht dargelegt. Unabhängig davon ist dies auch nicht erkennbar. Zwar erweist sich diese Bewertung bei näherer Betrachtung als rechtsfehlerhaft, weil die Übersendung der Unterlagen nicht an einem aktuell fehlenden Einverständnis des die Übersendung gerade verlangenden Klägers gescheitert ist, sondern daran, dass das Bundesamt seinem Ersuchen dessen überholte „Erklärung im Dublin-Verfahren“ vom 23. Juli 2024 beigefügt hatte, statt, wie es geboten gewesen wäre, den griechischen Behörden eine geeignete aktuelle Erklärung des Klägers (ggf. nach Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) vorzulegen. Dass die genannte Bewertung aber nicht lediglich rechtlich fehlerhaft, sondern auf der Hand liegend objektiv willkürlich ist, wird angesichts der in den Akten vorhandenen (ursprünglichen) Verweigerung eines Datenaustausches durch den Kläger noch nicht gesagt werden können.

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b) Ferner ist auch das Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt II. 2. der Begründungsschrift nicht geeignet, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen.

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aa) Der Kläger macht insoweit zunächst geltend: Zunächst sei sein Vortrag zu den strafrechtlichen Konsequenzen einer Wehrdienstentziehung in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend gewürdigt worden. Das Verwaltungsgericht habe nämlich nicht berücksichtigt, dass er zweimal aus Algerien ausgereist sei. Aus diesem Grund bestehe aber die konkrete, vom Gericht indes nicht individualisiert bzw. vertieft geprüfte Möglichkeit, dass die algerischen Behörden sein Verhalten nicht als bloße Wehrpflichtsäumnis werteten, sondern als strafbare, dem militärstrafrechtlichen Sanktionsregime unterfallende Wehrdienstentziehung oder als qualifizierte Form der Dienstentziehung, welche insbesondere im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten verfolgt und mit Freiheitsstrafen geahndet werden könnten. Ferner habe er vorgetragen, dass ihm im Rahmen der Wehrpflicht ein Einsatz in einem sicherheitsrelevanten Grenzgebiet im Süden Algerien drohe, in welchem Militäroperationen gegen bewaffnete Gruppen durchgeführt würden. Insoweit befürchte er, an Kampfhandlungen beteiligt zu werden und im Falle einer Verweigerung strafrechtlich sanktioniert zu werden.

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Insoweit ist schon nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Kläger belässt es nämlich bei dem oben wiedergegebenen pauschalen Vortrag, statt das angeblich nicht gehörte Vorbringen konkret zu belegen und anhand der maßgeblichen Passagen des Urteils begründet aufzuzeigen, dass es trotz Entscheidungserheblichkeit schon nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht gewürdigt worden ist. Ein Gehörsverstoß liegt aber auch nicht vor. Soweit es um einen im Falle des Wehrdienstes drohenden Kampfeinsatz im Süden Algeriens geht, fehlt es schon an einem entsprechenden, ggf. zu hörenden Vortrag des Klägers. Entsprechende Ausführungen sind nämlich weder in der Klageschrift noch in dem Schriftsatz aus Dezember 2025 enthalten, und der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts Entsprechendes ausgeführt. Den verbleibenden Vortrag hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Ausführungen auf S. 7 f. des angefochtenen Urteils gewürdigt und ist dabei lediglich zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Kläger. Es hat im Kern ausgeführt, dass Flüchtlingsschutz nicht wegen der von dem (bei Ergehen des Urteils 32-jährigen) Kläger behaupteten Wehrpflicht, einer drohenden Einziehung oder einer an die behauptete Wehrdienstentziehung anknüpfenden Strafverfolgung gewährt werden könne, weil alle diese (denkbaren) Maßnahmen des algerischen Staates als bloße Einforderung staatsbürgerlicher Pflichten (bzw. als Folge einer vergeblichen solchen Einforderung) und in Ermangelung eines „Politmalus“ nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpften. Ausweislich dieser Würdigung geht das Zulassungsvorbringen, das auf die wiederholten Ausreisen (vor 2017 und 2023, zwischen denen nach Angaben des Klägers eine Vernehmung und Haft nach der Einreise 2022 lagen, aus der er wegen einer Geldzahlung seiner Familie entlassen worden sei) abhebt, im Übrigen an der entscheidungserheblichen Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei.

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Die damit verbleibende und auch so (vgl. etwa: „nicht hinreichend gewürdigt“, S. 6, letzter Absatz der Begründungsschrift) formulierte Rüge, dem Verwaltungsgericht seien Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung unterlaufen, kann der Gehörsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dies könnte nach den bereits dargestellten Grundsätzen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Ausführungen des Gerichts, die die angegriffene Entscheidung tragen, handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind. Dass ein solcher Fall hier gegeben ist, ist jedoch schon nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die - oben zusammengefasst wiedergegebene - Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht erscheint vielmehr ohne weiteres nachvollziehbar.

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bb) Der Kläger macht ferner - der Sache nach offensichtlich mit Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG - noch geltend: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wäre er im Falle einer Rückkehr nach Algerien in wirtschaftlicher Hinsicht „auf sich allein gestellt“, weil ihm wegen der Nichterfüllung der Wehrpflicht eine legale Erwerbstätigkeit faktisch verwehrt sei und weder die inzwischen hochbetagten Eltern noch seine Geschwister in der Lage seien, ihn finanziell zu unterstützen oder dauerhaft zu versorgen. Es sei auch fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht ihn darauf verwiesen habe, sich einen Militärnachweis z. B. durch Korruption zu beschaffen und so Zugang zum (regulären) Arbeitsmarkt zu erlangen, weil dies nicht die Prüfung rechtmäßiger und zumutbarer Möglichkeiten der Existenzsicherung ersetze.

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Mit diesem Vortrag rügt der Kläger der Sache nach Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend.

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Die zuerst genannte Rüge kann der Gehörsrüge jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil weder dargelegt noch erkennbar ist, dass die Ausführungen des Gerichts, die die angegriffene Entscheidung tragen, handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind. Soweit es darum geht, ob der Kläger in Algerien legal, d. h. im Besitz eines „Militärausweises“ bzw. eines Nachweisdokuments (Karte), mit dem die ordnungsgemäße Ableistung des Wehrdienstes oder die Befreiung von diesem bescheinigt wird,

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zu dieser Karte vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Algerien, vom 17. November 2025, S. 10 unten, und El Watan vom 20. Juni 2024 (Autor: Madjid Makedhi): „Service national: Les jeunes nés avant le 1er janvier 1995 dispensés“ (https://elwatan.dz/service-national-les-jeunes-nes-avant-le-1er-janvier-1995-dispenses/#google_vignette, abgerufen am 5. März 2026),

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eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, hat das Gericht seine Bewertung tragend auf die Annahme gestützt, der Kläger komme in den Genuss des „Gnadenerlasses“ (UA S. 12, vorletzter Absatz und nachfolgendes Zitat). Die Erwägung, der Kläger könne sich den Gegebenheiten des Landes entsprechend die erforderliche Karte „kaufen“, ist nur eine nicht tragende Hilfserwägung („Selbst wenn“). Nicht als handgreiflich von objektiver Willkür geprägt erweist sich in Ansehung des Zulassungsvorbringens auch die weitere, tragende Erwägung des Gerichts, der Kläger könne überdies auf familiäre Hilfe - die der Eltern, die ihn nach seinen Angaben bereits früher unterstützt hätten, der beiden Brüder und der Großfamilie - sowie auf die bereitstehenden Rückkehrhilfen zurückgreifen. Im Klageverfahren hat der Kläger lediglich geltend gemacht, seine Eltern seien bereits im fortgeschrittenen Alter und nicht mehr in Lage, „ihn langfristig zu unterstützen“ (Klageschrift, S. 7, dritter Absatz); dass die Eltern ihn nicht zumindest vorübergehend unterstützen könnten und dass die übrige Familie zu einer Unterstützung nicht in der Lage sei, hat er schon selbst nicht behauptet. Die daher erst im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung, auch die beiden Geschwister könnten ihn nicht unterhalten, kann ersichtlich nicht belegen, dass das angefochtene Urteil insoweit handgreiflich objektiv willkürlich ist. Sie ist schon substanzlos und als gesteigertes Vorbringen jedenfalls ohne nähere Erklärung auch nicht glaubhaft. Zudem blendet sie aus, dass der Kläger nach dem angefochtenen Urteil Unterstützung jedenfalls von der Großfamilie, dem wichtigsten sozialen Netz in Algerien,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. April 2025, S. 19 (Sozialfürsorge vornehmlich durch den Familienverband, im Süden des Landes auch durch den Stammesverband), und Auskunft an das VG Minden vom 28. September 2022, S. 2 (die Familie als „Auffangbecken für sozial Schwache“),

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und durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen erlangen kann.

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Mit Blick auf das (nicht belegte) Vorbringen in der Klageschrift (S. 5), der (im angefochtenen Urteil herangezogene) „Gnadenerlass“ aus dem Jahr 2011 gelte nicht mehr, sei - lediglich ergänzend - auf das den Erlass in der Sache fortschreibende „Décret présidentiel no. 24-184“ vom 11. Juni 2024 hingewiesen. Danach sind die vor dem 1. Januar 1995 geborenen Bürger - zu diesen zählt auch der nach seinen Angaben am 22. April 1993 geborene Kläger -, die noch nicht in der Armee sind („non encore incorporés“) oder einer Einberufung nicht Folge geleistet haben („déclarés insoumis“), von der Erfüllung der nationalen Dienstpflicht befreit („Sont dispensés de l’accomplissement des obligations du service national“).

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Vgl. die Veröffentlichung dieses Dekrets im Journal Officiel de la République Algérienne No. 42 vom 19. Juni 2024 (https://joradp.dz/FTP/jo-francais/2024/ F2024042.pdf), das entsprechende „Communiqué du Ministère de la Défense Nationale“ vom 19. Juni 2024 (https://www.mdn.dz/site_principal/sommaire/ actualites/fr/2024/juin/service19062024fr.php), und zwei der entsprechenden Medienberichte, nämlich in „L’Algérie aujourd’hui“ vom 19. Juni 2024 (Autor: Oussama Khitouche): „Dispense du service national: Annonce importante du MDN“ (https://lalgerieaujourdhui.dz/dispense-du-service-national-annonce-importante-du-mdn/), und in El Watan vom 20. Juni 2024 (Autor: Madjid Makedhi): „Service national: Les jeunes nés avant le 1er janvier 1995 dispensés“ (https://elwatan.dz/service-national-les-jeunes-nes-avant-le-1er-janvier-1995-dispenses/#google_vignette); El-Watan abgerufen am 5. März 2026, alle übrigen Dokumente abgerufen am 4. März 2026.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).