AsylG: Berufungszulassung abgelehnt wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil des VG Köln. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Begründung weder grundsätzliche Bedeutung, noch Divergenz noch einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel substantiiert darlegte. Die vom Kläger thematisierte fortbestehende Bedrohung durch eine Familie (Ehrenmord/Blutrache) war nicht entscheidungserheblich, da das VG tragend auf internen Schutz in Tunesien (§ 3e AsylG) abgestellt hatte. Ein beantragter „Spurwechsel“ in Arbeitsmarkt/Ausbildung war im Zulassungsverfahren unerheblich und scheiterte zudem an § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur, wenn eine konkrete, über den Einzelfall hinaus bedeutsame und im Berufungsverfahren klärungsbedürftige sowie klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend dargelegt wird.
Wird die Grundsatzrüge auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, genügt es nicht, die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz zu kritisieren; erforderlich ist substantiierter Vortrag unter Benennung entgegenstehender Erkenntnisquellen und einer Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit.
Eine Divergenz i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nur hinreichend dargelegt, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz der Vorinstanz einem tragenden abstrakten Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts zu derselben Norm widerspricht und die abweichende Entscheidung konkret bezeichnet wird.
Ein behaupteter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet im Zulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG regelmäßig keinen Verfahrensmangel, weil § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG einen in § 138 VwGO bezeichneten Mangel verlangt; ein Aufklärungsmangel führt nur ausnahmsweise bei sich aufdrängender weiterer Aufklärung zu einem Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO).
Anträge, die auf einen Wechsel vom Asylverfahren in aufenthaltsrechtliche Erwerbs- oder Ausbildungszwecke zielen, sind im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 AsylG unerheblich, weil dort ausschließlich das Vorliegen der Zulassungsgründe zu prüfen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 4779/24.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vorgelegte Zulassungsbegründung, die für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblich ist, rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat (dazu 1.), dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Gerichts abweicht (dazu 2.) oder dass, wie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG verlangt, ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vorliegt (dazu 3.), und sie muss auch mit dem Vortrag zu einem „Umstieg Asylverfahren in Arbeitsmarkt bzw. Ausbildung“ ohne Erfolg bleiben (dazu 4.).
1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen werden.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3 f., mit umfangreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung und zur Literatur.
Wird eine Grundsatzrüge i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, so ist den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung insbesondere der Klärungsbedürftigkeit und allgemeinen Bedeutung nicht schon dadurch genügt, lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils zu äußern oder nur zu behaupten, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen.
Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 4. März 2024 - 24 ZB 24.30079 -, juris, Rn. 5, und Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris, Rn. 19; ferner etwa - zu der wortgleichen Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 214.
Erforderlich ist insoweit vielmehr ein substantiierter fall- und entscheidungsbezogener Vortrag des Inhalts, dass und aus welchen Gründen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder Rechtsprechung einer abweichenden Würdigung zugänglich sind. Insoweit obliegt es dem Rechtsmittelführer, anderslautende Erkenntnisquellen - z. B. Auskünfte oder Presseberichte - zu benennen und zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um anstelle des Rechtsmittelführers die für diesen günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. aus der Senatsrechtsprechung zuletzt etwa den Beschluss vom 6. Februar 2026 - 1 A 3565/25.A -, juris, Rn. 5 f., m. w. N. zur Senatsrechtsprechung; ferner etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. März 2024 - 24 ZB 24.30079 -, juris, Rn. 5, und vom 14. Dezember 2023 - 6 ZB 23.30882 -, juris, Rn. 3, sowie Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris, Rn. 19; aus der Literatur vgl. etwa Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 28 und 37 bis 39, Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 78 Rn. 23 f., und - zu der wortgleichen Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 214.
Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zukommt.
a) Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage auf,
„unter welchen Voraussetzungen eine fortbestehende Bedrohung im Rahmen eines Ehrenmordes als individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG oder jedenfalls als ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzusehen ist, wenn seit dem auslösenden Kapitaldelikt mehrere Jahre vergangen sind, der Konflikt jedoch nachweislich nicht beendet wurde und weiterhin Bedrohungen ausgesprochen werden.“
Zur Begründung macht der Kläger geltend: Dem angefochtenen Urteil liege erkennbar die Prämisse zugrunde, dass der zeitliche Abstand zu dem Ursprungsgeschehen (gemeint ist die behauptete Entdeckung der Schwangerschaft der seinerzeitigen Freundin des Klägers durch deren Familie im Jahr 2019) sowie das Ausbleiben bereits (durch den behaupteten Überfall auf den Kläger und seine Familie am 10. Juli 2020) realisierter Gewalt gegen den Kläger gegen eine aktuelle Gefährdung spreche. Damit habe das Verwaltungsgericht den rechtlichen Maßstab für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung in einer Weise (unzulässig) verengt, die der Struktur von „Blutrachekonflikten“ nicht gerecht werde. Diese seien nämlich kein bloß punktuelles Geschehen, sondern eine strukturierte, dauerhaft fortwirkende Konfliktform, die auch Phasen latenter Bedrohung kenne. Insbesondere sei klärungsbedürftig, ob Gerichte berechtigt seien, das bisherige Ausbleiben körperlicher Übergriffe als maßgebliches Gegenindiz zu werten oder ob dies dem spezifischen Charakter von Ehrenmord widerspreche.
Die aufgeworfene Frage ist schon nicht klärungsfähig im o. g. Sinne, weil ihre Beantwortung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung war. Es trifft nämlich nicht zu, dass das Verwaltungsgericht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verfolgung des Klägers durch die Familie seiner früheren Freundin im Falle seiner Rückkehr mit der bloßen, ggf. auch nur sinngemäßen Erwägung verneint hat, der Kläger sei bereits vor seiner Ausreise aus Tunesien seit geraumer Zeit keinen (gewalttätigen) Übergriffen dieser Familie mehr ausgesetzt gewesen, obwohl dies jederzeit möglich gewesen wäre. Es hat den Kläger vielmehr auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen (UA S. 7), also darauf, sich (erneut) in einem Landesteil bzw. in einer größeren Stadt Tunesiens niederzulassen, in welchem bzw. in welcher er mangels eines geeigneten Meldewesens von der Familie seiner früheren Freundin nicht gefunden und daher auch nicht bedroht werden könne. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger „zwei Jahre lang nicht von der Familie seiner Freundin behelligt worden“ sei, beruht ersichtlich allein darauf, dass diese Familie nach der vorgetragenen Flucht des Klägers von Manouba „an die Küste“ nach Mahdia (vgl. die Ortsangaben des Klägers in der Anhörung vom 4. August 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 70) - also von einem westlich von Tunis liegenden kleinen Ort in eine rund 220 Straßenkilometer hiervon entfernte Stadt südöstlich von Monastir - nicht mehr die Möglichkeit gehabt hatte, den Kläger ausfindig zu machen und auf ihn zuzugreifen. Der Kläger hat nämlich in seiner Anhörung vom 4. August 2023 selbst vorgetragen, in seinem neuen Wohnort an der Küste „Ruhe“ gehabt zu haben (Beiakte Heft 1 Bl. 74).
b) Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam ferner die (nahezu nahtlos aneinandergereihten) Fragen auf,
„welche Anforderungen an die Annahme einer internen Schutzalternative im Sinne des § 3e AsylG bei familiär organisierten Gewaltkonflikten zu stellen sind“,
„ob bei Bedrohungen aus familiären Netzwerken, die landesweit agieren und moderne Kommunikationsmittel nutzen, eine interne Schutzalternative überhaupt regelmäßig angenommen werden kann oder ob gerade in solchen Konstellationen erhöhte Anforderungen an die tatsächliche Nichterreichbarkeit des Betroffenen zu stellen sind“,
welche „Anforderungen an die richterliche Gefahrenprognose bei komplexen, nicht staatlich organisierten Verfolgungsszenarien“ bestehen und
„ob und in welchem Umfang eine solche Einordnung“ (d. h. eine „schematische“ Einordnung „solcher Konstellationen“ als „privater Konflikt“) „mit dem unionsrechtlichen Schutzkonzept vereinbar ist, insbesondere mit Blick auf Art. 6 und Art 7 der Qualifikationsrichtlinie.“
Zur Begründung führt er insoweit allein aus, das Verwaltungsgericht habe die Annahme eines wirksamen Schutzes des Klägers gegen die behauptete familiäre bzw. clanbasierte Bedrohung durch Ortwechsel in Tunesien (fehlerhaft) „nicht auf eine individuelle Gefahrenprognose“ gestützt, sondern nur auf abstrakte Erwägungen zur Größe des Landes und zur Funktionsfähigkeit staatlicher Melde- und Sicherheitsstrukturen.
Mit dieser überaus dürftigen Begründung, die die Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich inhaltlich kritisiert, verfehlt der Kläger bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Er führt nämlich nicht konkret aus, aus welchem Grund die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig und klärungsfähig sein und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben sollen. Unabhängig davon sind diese Fragen in dieser Allgemeinheit auch nicht klärungsfähig. Sie können nämlich nicht losgelöst von den Gesamtumständen des jeweiligen „familiär organisierten“ Gewaltkonflikts, der Bedrohungen „aus familiären Netzwerken“ bzw. der „komplexen, nicht staatlich organisierten Verfolgungsszenarien“ beantwortet werden.
Der Sache nach rügt der Kläger, wie seine Rechtsbehauptung des Fehlens einer individuellen Gefahrenprognose verdeutlicht, insoweit lediglich die der Rechtsanwendung dienenden einzelfallbezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts. Eine solche Rüge ist aber grundsätzlich ungeeignet, auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu führen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 5 B 19.23 -, juris, Rn. 12, m. w. N. und OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2025 - 5 A 1644/24. A -, juris, Rn. 13 f.
Unabhängig davon trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht keine auf den Einzelfall des Klägers bezogene Gefahrenprognose getroffen hat. Es hat seine Einschätzung, dem Kläger stehe interner Schutz zur Verfügung, nämlich (ohne weiteres nachvollziehbar und frei von Rechtsfehlern) sowohl mit Erwägungen zu objektiven Gegebenheiten in Tunesien (Vorhandensein größerer Städte, Fehlen eines dem deutschen Meldewesen vergleichbaren Meldewesens) begründet als auch aus dem auf den Kläger bezogenen Umstand abgeleitet, dass dieser schon nach eigenem Vortrag vor seiner Ausreise zwei Jahre lang in Tunesien (in Mahdia) gelebt hat, ohne von den behaupteten Verfolgern ausfindig gemacht worden zu sein.
Zu den für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit relevanten objektiven Gegebenheiten in Tunesien vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 1 A 1222/25.A -, juris, Rn. 9 bis 17.
2. Die Berufung kann auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zugelassen werden.
Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung bzw. Divergenz ist, falls sich die Divergenzrüge - wie hier - nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz aufgezeigt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines nach dieser Norm divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 1 A 3911/18. A -, juris, Rn. 50, und Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 19; jeweils zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2023 - 1 A 402/21 -, juris, Rn. 49, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158, 172.
Keine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt mit Blick auf den Zweck des Zulassungsgrundes, die Einheit der Rechtsordnung zu sichern, allerdings vor, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts übergangen, übersehen oder unrichtig angewendet oder insoweit den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 LA 128/24 -, juris, Rn. 10, und Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 19, jeweils m. w. N.; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 159, m. w. N.
Das weitere Erfordernis der Norm, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Abweichung beruht, ist erfüllt, wenn der abweichend gebildete abstrakte Rechtssatz nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist, also mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigerem Ergebnis gekommen wäre.
Vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 23; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 180 ff. (auch zur Prüfung der Erheblichkeit der Abweichung im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Berufungsgerichts, Rn. 182).
Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist schon hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Abweichung nicht hinreichend dargelegt.
Nach der grundsätzlichen Regelung des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Kel-ler, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Für das Tatbestandsmerkmal der Abweichung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bedeutet dies, dass der Rechtsmittelführer zum einen die Entscheidung des divergenzrelevanten Gerichts, von der abgewichen sein soll, benennen muss, was in der Regel mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle zu geschehen haben wird, und es ihm ferner obliegt, einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so zu bezeichnen, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen oder - soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist - herausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung von dem in der Entscheidung des divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift abweicht.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 215, m. w. N.
Diesen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers - offensichtlich - nicht. Der Kläger benennt schon keine konkrete ober- oder höchstgerichtliche Entscheidung, in Bezug auf die eine Divergenz vorliegen soll. Sein Zulassungsvorbringen beschränkt sich darauf, eine Abweichung von „der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der Oberverwaltungsgerichte“ (Zulassungsbegründung S. 4, zweiter Absatz) zu behaupten bzw. eine fehlerhafte Anwendung der „höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bewertung individueller Gefährdungslagen, zur Annahme internen Schutzes sowie zur „Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates“ (Zulassungsbegründung S. 4, dritter Absatz) durch das Verwaltungsgericht zu beanstanden.
Unabhängig davon sind die in diesem Zusammenhang wiederholten Rügen auch der Sache nach nicht geeignet, die angebliche Divergenz zu belegen. Das gilt zunächst für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe aus einem bloßen zeitlichen Abstand bzw. Zeitablauf und aus „abstrakten Erwägungen zur Größe des Landes“ schematisch das Fehlen einer aktuellen Verfolgungsgefahr abgeleitet, die Erreichbarkeit des Klägers durch seine Verfolger sowie die tatsächlichen Schutzmöglichkeiten nicht individuell geprüft und daher das Fortwirken der Bedrohungslage verkannt. Mit diesem (zudem unzutreffenden, s. o.) Vortrag macht der Kläger nämlich nur eine ggf. unrichtige Anwendung höchst- oder obergerichtlicher Rechtssätze oder eine ggf. fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts geltend. Nichts anderes gilt für das noch verbleibende Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe das Unterlassen einer Anzeige zu Unrecht, nämlich ohne Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, pauschal zu Lasten des Klägers gewertet, das im Übrigen eine nur noch ergänzend erfolgte und daher nicht entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts betreffen dürfte.
3. Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO erfolgen.
Der Kläger macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe „zentrale Aspekte der Gefährdungslage“ nicht vertieft aufgeklärt, nämlich durch Nachfragen zu der Häufigkeit, Intensität und zeitlichen Entwicklung der Bedrohungen, zu der Organisation und Reichweite der gegnerischen Familie, zu dem Beitrag sozialer Medien und familiärer Netzwerke zu der Nachverfolgbarkeit des Klägers, zu der (angeblichen) dauerhaften Sicherheit durch „frühere Ortswechsel“ und zu einem Ausscheiden eines weiteren internen Umzugs aus Klägersicht. Mit diesem Unterlassen habe es gegen seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, seine ablehnende Entscheidung auf nicht tragfähige Annahmen gestützt und ihm „faktisch die Möglichkeit genommen, den für die Entscheidung zentralen Sachverhalt vollständig darzulegen“. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich einen Verfahrensmangel i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO dar.
Mit diesem Zulassungsvorbringen ist der behauptete Verfahrensmangel i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Der Rüge des Klägers, das angefochtene Urteil leide mangels konkreterer Nachfragen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung an einer unzureichenden Sachaufklärung, steht grundsätzlich schon entgegen, dass es Sache des (hier auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen) Asylbewerbers ist, sein Verfolgungsschicksal ausreichend darzulegen und ggf. sämtliche verfahrensrechtlichen und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Etwaige Verstöße gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus § 96 VwGO sind aber jedenfalls keine in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, wie sie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG jedoch voraussetzt. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich auch keinen Gehörsverstoß.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2026 - 1 A 960/25.A -, juris, Rn. 10 f., und vom 8. November 2022 - 19 A 3092/21.A -, juris, Rn. 12 f., jeweils m. w. N.
Eine unterbliebene, allerdings nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, darstellen. Ein solcher Einzelfall ist anzunehmen, wenn ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter zwar keinen ausdrücklichen Beweisantrag gestellt hat, sich dem Verwaltungsgericht aber auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N., und vom 4. März 2014 - 3 B 60.13 -, juris, Rn. 7 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 1 A 760/25.A -, juris, Rn. 11,
wenn also das Gericht Anlass zu einer weiteren Aufklärung sehen musste, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt noch nicht geeignet waren, eine Entscheidung sicher zu tragen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 2018 - 1 S 1042/18 -, juris, Rn. 5, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 1 A 760/25.A -, juris, Rn. 13.
Hier musste es sich dem Verwaltungsgericht (ersichtlich) nicht aufdrängen, die Frage internen Schutzes weiter aufzuklären. Bereits aus dem (sinngemäßen) Asylvorbringen des Klägers, dass er durch seinen Wegzug „an die Küste“ schon vor der Ausreise trotz fortbestehender Bedrohungslage zwei Jahre lang nicht von der gegnerischen Familie aufgefunden worden sei und daher „Ruhe“ vor deren Nachstellungen gehabt habe, und aus den ferner berücksichtigten objektiven Gegebenheiten in Tunesien (kein geeignetes Meldewesen, Vorhandensein größerer Städte) durfte das Verwaltungsgericht vielmehr rechtlich fehlerfrei ableiten, dass der Kläger auch für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen sei.
Ob schließlich Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, wie sie der Kläger hier noch (sinngemäß) geltend macht, angesichts dessen, dass diese grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind, ausnahmsweise auf einen Verfahrensfehler in der Gestalt einer Gehörsrüge führen können, wenn die Ausführungen des Gerichts, die die angegriffene Entscheidung tragen, handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.
Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. die Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2026 - 1 A 960/25.A -, juris, Rn. 12 f. m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 - 1 A 2199/16. A -, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand; vgl. aus jüngerer Zeit ferner - bejahend - OVG Saarl., Beschluss vom 23. Januar 2025 - 2 A 126/23 -, juris, Rn. 19 („Umschlagen“ des Aufklärungsmangels in einen Gehörsverstoß), OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 - 1 LA 160/23 -, juris, Rn. 12, und Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 15 ZB 20.30194 -, juris, Rn. 10, sowie - verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 - A 2 S 873/19 -, juris, Rn. 19.
Die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung von subsidiärem Schutz stehe entgegen, dass der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen sei, ist nach den obigen Ausführungen nämlich ganz offensichtlich nicht handgreiflich objektiv willkürlich, sondern - ganz im Gegenteil - frei von Rechtsfehlern.
4. Der unter dem Gliederungspunkt „3.“ - dem ersten und einzigen Gliederungspunkt der Begründungsschrift - formulierte Antrag des Klägers, ihm die Möglichkeit zu gewähren, von seinem (durch Rücknahme des Asylantrags zu realisierenden) Recht auf Umstieg aus dem Asylverfahren in den Arbeitsmarkt bzw. in die Ausbildung Gebrauch zu machen, und ihm hierfür eine Frist von sechs Monaten zu gewähren, ist irrelevant. In dem von § 78 Abs. 2 bis 5 und 7 AsylG strukturierten Zulassungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit dem alsbald zu treffenden Beschluss allein darüber zu befinden, ob ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt ist und vorliegt. Mit diesem Prüfprogramm hat der insoweit geltend gemachte Aspekt aber nichts zu tun.
Vgl. bereits den der Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss des OVG NRW vom 1. Dezember 2025 - 21 A 2515/24.A -, BA S. 2, n. v.
Der Kläger hat sich entschieden, einen Zulassungsantrag zu stellen und dessen rechtskräftige Ablehnung zu riskieren, mit der, wie er ausweislich seines Vortrags (Zulassungsbegründung, S. 7, vierter Absatz) selbst erkannt hat, die Möglichkeit eines sog. „Spurwechsels“ vom Asylverfahren in den Arbeitsmarkt ohne Durchführung eines Asylverfahrens entfällt.
Vgl. die (von dem Kläger offenbar herangezogene) Kommentierung von Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 10 Rn. 61.
Unabhängig von dem Vorstehenden ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dem Kläger der behauptete Anspruch vor der Ablehnung seines Zulassungsantrags durch diesen Beschluss zugestanden haben könnte. Vielmehr ist das Gegenteil ist richtig. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 AufenthG darf einem Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 nur erteilt werden, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist. Die genannte zeitliche Voraussetzung erfüllt der Kläger offensichtlich nicht, weil er erst am 5. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. die Angaben des Klägers in dem Gespräch bzw. der Anhörung vom 26. Juni 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 43, und in der persönlichen Anhörung vom 4. August 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 70).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).