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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1113/25.A·10.02.2026

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 AsylG verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Zulassungsbegründung den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht genügt. Es betont, dass Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung konkret und substantiiert darzulegen sind. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Zulassungsbegründung erfüllt die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 AsylG muss gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylG die inhaltlichen Gründe darlegen; die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes genügt nicht.

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Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) ist darzulegen, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig, klärungsfähig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist.

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Stützt sich eine Grundsatzrüge auf tatsächliche Verhältnisse, erfordert sie einen substantiierten, fall- und entscheidungsbezogenen Vortrag sowie die Benennung abweichender Erkenntnisquellen und eine Darlegung der Wahrscheinlichkeit abweichender Bewertungen.

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Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn die aufgeworfenen Fragen für das erstinstanzliche Urteil nicht entscheidungserheblich waren oder das Vorbringen bereits als offensichtlich unglaubhaft bewertet wurde.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 78 AsylG§ 3a Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­3 K 4586/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

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Die Berufung kann nicht wegen des von den Klägern allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen werden. Die gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgebliche Zulassungsbegründung genügt nämlich schon nicht den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Anforderungen an eine hinreichende Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.

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Nach der Grundnorm des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem (Zulassungs-)Antrag die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, „darzulegen“, weshalb die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes insoweit von vornherein nicht ausreicht. Darlegen im vorstehenden Sinne bedeutet vielmehr, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll durch die Darlegungen in die Lage versetzt werden, die Zulassungsfrage allein auf der Grundlage der Zulassungsbegründung und damit ohne weitere aufwändige Ermittlungen zu beurteilen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2026 - 1 A 3565/25.A -, juris, Rn. 2, und - zu der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186 und 194.

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Gemessen hieran genügt die Zulassungsbegründung nicht den Anforderungen, die an die Darlegung der Voraussetzungen der hier unter zwei Aspekten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu stellen sind.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3 f., mit umfangreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung und zur Literatur.

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Wird eine Grundsatzrüge i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, so ist den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung insbesondere der Klärungsbedürftigkeit und allgemeinen Bedeutung nicht schon dadurch genügt, lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils zu äußern oder nur zu behaupten, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen.

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Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 4. März 2024 - 24 ZB 24.30079 -, juris, Rn. 5, und Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris, Rn. 19; ferner etwa - zu der wortgleichen Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 214.

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Erforderlich ist insoweit vielmehr ein substantiierter fall- und entscheidungsbezogener Vortrag des Inhalts, dass und aus welchen Gründen die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder Rechtsprechung einer abweichenden Würdigung zugänglich sind. Insoweit obliegt es dem Rechtsmittelführer, anderslautende Erkenntnisquellen - z. B. Auskünfte oder Presseberichte - zu benennen und zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um anstelle des Rechtsmittelführers die für diesen günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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Vgl. aus der Senatsrechtsprechung zuletzt etwa den Beschluss vom 6. Februar 2026 - 1 A 3565/25.A -, juris, Rn. 5 f., m. w. N. zur Senatsrechtsprechung; ferner etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. März 2024 - 24 ZB 24.30079 -, juris, Rn. 5, und vom 14. Dezember 2023 - 6 ZB 23.30882 -, juris, Rn. 3, sowie Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris, Rn. 19; aus der Literatur vgl. etwa Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 28 und 37 bis 39, Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 78 Rn. 23 f., und - zu der wortgleichen Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 214.

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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht.

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1. An einer hinreichenden Darlegung fehlt es zunächst hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,

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ob den Klägern, „die aktiv an Demonstrationen gegen die Herrschaft des Präsidenten Kais Saied teilnehmen“ (gemeint: teilgenommen haben), „als Oppositionelle bei Rückkehr nach Tunesien eine politische Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG“ (gemeint: § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a) AsylG) droht.

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Die Kläger haben nämlich nichts dazu ausgeführt, dass und weshalb diese Frage im anhängigen Verfahren klärungsfähig im o. g. Sinne sein soll.

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Unabhängig davon könnte eine solche Darlegung auch nicht gelingen. Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob aus der behaupteten Vorverfolgung wegen mehrerer Teilnahmen der Kläger zu 1. und zu 2. an Demonstrationen für Demokratie und gegen den Präsidenten Saied der angestrebte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt, ist nämlich nicht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen. Diese Frage war für das angefochtene Urteil vielmehr - offensichtlich - nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht dieses Verfolgungsvorbringen bereits als insgesamt unglaubhaft bewertet hat (UA S. 8 f.), weshalb dessen Unterstellung als wahr in der formulierten Grundsatzfrage auch ersichtlich fehl geht. Zudem würde die aufgeworfene Frage voraussichtlich auch nicht für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein können, weil die Bewertung des Verfolgungsvorbringens als unglaubhaft wegen der wiederholten, nicht nachvollziehbar erläuterten Steigerungen des Vortrags offensichtlich zutreffend ist.

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2. Einer hinreichenden Darlegung fehlt es ferner in Bezug auf die im Übrigen nur noch als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

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ob den Klägern „mit tunesischer Staatsangehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach Tunesien wegen der aktuellen dortigen Lebensbedingungen und unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EUGRCh oder Art. 3 EMRK“ droht, „so dass für sie ein Abschiebungsverbot für Tunesien festzustellen ist“.

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Die Kläger haben nämlich nichts dazu vorgetragen, dass und aus welchen Gründen die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder Rechtsprechung einer abweichenden Würdigung zugänglich sein sollen. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere unter Heranziehung tatsächlicher Erkenntnisse aus dem „Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien“ vom 5. Februar 2025 zu der Bewertung gelangt, dass hier keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestünden, weil die Kläger auf soziale Unterstützungsleistungen sowie auf Hilfe der Großfamilie zurückgreifen könnten, weil die Kläger zu 1. und zu 2. als gesunde und noch relativ junge Menschen alsbald nach der Rückkehr nach Tunesien in der Lage sein würden, den notwendigen Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit zu sichern, und weil die Kläger schon selbst nichts zu etwaigen schweren Erkrankungen vorgetragen hätten (UA S. 14, letzter Absatz, bis S. 16, vorletzter Absatz einschließlich, und S. 17, vorletzter Absatz). Dem haben die Kläger mit ihrer allein in der formulierten Frage erfolgten Bezugnahme auf (irgendwelche) Lebensbedingungen und die nicht näher spezifizierte politische Lage nichts Konkretes entgegengehalten.

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Sollten die Kläger mit der in Rede stehenden Frage trotz deren klarer Formulierung auch die Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwerfen wollen, ob für sie wegen ihres Verfolgungsvorbringens (zumindest) ein Abschiebungsverbot festzustellen ist, hätten sie die Darlegungsanforderungen ebenfalls verfehlt. Für ein solches Verständnis der Frage könnte ihr mit einem Zitat aus der Wochenzeitung „Die Zeit“ unterlegter, undifferenziert zu beiden Grundsatzfragen erfolgter Zulassungsvortrag sprechen, ihnen „als Oppositionelle(n)“ drohe im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit großer Wahrscheinlichkeit „die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGRCh und Art. 3 EMRK“ (Zulassungsbegründungsschrift, S. 3, dritter Absatz, und S. 4, zweiter Absatz). Auch insoweit haben die Kläger nämlich nicht dargelegt, dass und weshalb die so verstandene Frage im anhängigen Verfahren klärungsfähig sein soll. Unabhängig davon wäre sie es auch nicht, weil das Verwaltungsgericht den Verfolgungsvortrag (zutreffend) als insgesamt unglaubhaft bewertet hat (s. o.).

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Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrag wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).