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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 935/20.A·25.05.2020

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einer Asylsache. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3, 4 AsylG fehlt. Sachdienliche Zulassungsgründe sind nicht substantiiert vorgetragen; ebenfalls bestehen keine durchgreifenden Einwendungen gegen die tragenden Urteilsgründe. Kostenentscheidung trifft den Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt eine konkrete Darlegung voraus, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärt ist und der Klärungsbedarf über den Einzelfall hinausgeht.

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Für die Bejahung grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, dass die Rechts- oder Tatsachenfrage im Berufungsverfahren klärungsfähig ist und ihre Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts liegt.

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Reicht die Entscheidung der Vorinstanz auf mehreren selbständig tragenden Begründungssträngen, muss der Zulassungsantrag für jeden Begründungsstrang entsprechende Zulassungsgründe darlegen; fehlt dies, ist Zulassung nicht gerechtfertigt.

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Kosten trägt die unterliegende Partei entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3191/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage,

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"ob im Herkunftsland eine Verfolgungshandlung auch gegen den Sohn eines eigentlich mißliebigen Parteimitglieds zu befürchten ist",

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nicht. Der Kläger hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage nicht dargelegt. Er hält die aufgeworfene Frage lediglich im Einzelfall für erheblich, weil das Verwaltungsgericht die Glaubhafthaftigkeit des Klägervorbringens zu seinem Verfolgungsschicksal mit der Begründung verneint hat, dass der Kläger weder im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar habe dartun können, weshalb er wegen der behaupteten politischen Betätigung seines Vaters (in der mündlichen Verhandlung erweitert um eine politische Betätigung des Großvaters) von politischen Gegnern und auch der Polizei drangsaliert worden sein solle (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, zweiter Absatz).

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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend mit sorgfältiger Begründung darauf abgestellt, dass dem Kläger das behauptete fluchtauslösende Geschehen schon nicht geglaubt werden könne (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, zweiter Absatz). Hiergegen sind durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2019 – 4 A 1948/19.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.