Zulassung der Berufung im Asylverfahren zu innerstaatlicher Fluchtalternative abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden im Asylverfahren. Streitpunkt ist insbesondere, ob für pakistanische Ahmadis in Rabwah eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Vorinstanz die Entscheidung vorwiegend auf das Fehlen einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung stützt und die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ausschließlich geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 AsylG ist nur gegeben, wenn die behauptete Grundsatzwirkung für das Ergebnis der Vorentscheidung tragend ist.
Ist eine Entscheidung der Vorinstanz durch mehrere selbständig tragende Begründungsstränge gestützt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn für jeden dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.
Eine behauptete innerstaatliche Fluchtalternative ist nur dann entscheidungserheblich im Zulassungsverfahren, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung darauf stützt oder die Frage der internen Schutzmöglichkeit für das Ergebnis maßgeblich ist; steht das Urteil überwiegend auf der Feststellung fehlender mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung, ist die Rüge der innerstaatlichen Fluchtalternative unbeachtlich.
Die Kostenverteilung in zulassungsrechtlichen Asylverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; gerichtliche Kosten werden insoweit nicht erhoben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 7989/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob für pakistanische Ahmadis in Rabwah eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist,
führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht (ausschließlich) wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt. Vielmehr hat es eigenständig tragend ‒ und in erster Linie ‒ darauf abgestellt, dass dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung und Gefährdung droht (Urteilsabdruck Seite 8, letzter Absatz, bis Seite 11, erster Absatz, sowie Seite 12, erster und zweiter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2019 ‒ 4 A 259/19.A ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.