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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3358/25.A·30.01.2026

Zulassungsantrag in Asylsache: Gegenbeweis Postzustellungsurkunde und Gehörsfrage abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung und Gehörsverletzung, insbesondere zum Gegenbeweis gegen eine Postzustellungsurkunde und zur Verlegung des Termins wegen Krankheit. Das OVG verneint die grundsätzliche Bedeutung und eine Gehörsverletzung. Es betont die Darlegungspflichten für Klärungsbedarf, die Anforderun­gen an den Gegenbeweis nach § 418 ZPO sowie die Voraussetzungen für eine Terminsverlegung. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren ergeht.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und ohne begründete Gehörsverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung besteht und einer obergerichtlichen Klärung bedarf.

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Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist darzulegen, inwiefern die Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sie hat.

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Der Gegenbeweis gegen die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde unterliegt den Anforderungen an den Beweisantritt nach § 418 Abs. 2 ZPO; besondere Zustellformen (z. B. Sammelbriefkästen) ändern grundsätzlich nichts an diesen Anforderungen, da es um ein Fehlverhalten des Postzustellers und eine mögliche Falschbeurkundung geht.

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Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn für die beantragte Verlegung ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vorlag und daraus folgte, dass ohne Verlegung die Möglichkeit der Sachvortragserstattung in entscheidendem Umfang eingeschränkt gewesen wäre.

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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen; eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig entscheidungserhebliche, zum Kern gehörende Gesichtspunkte unbeachtet lässt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 418 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2415/24.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

5

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

6

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

7

unter welchen Voraussetzungen der Gegenbeweis gegen die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde im Asylverfahren als erbracht oder zumindest als substantiell angeboten gilt.

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Er legt aber schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, welche Anforderungen an den Beweisantritt nach § 418 Abs. 2 ZPO zu stellen sind.

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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1996 ‑ 4 B 181.96 -, juris Rn. 7 f., m. w. N.

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Dass sich weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf Sammelbriefkästen oder besondere Zustellbedingungen in Asylverfahren ergäbe, zeigt der Kläger nicht auf. Dies gilt schon deshalb, weil die Umstände zur Erbringung des Gegenbeweises sich auf ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde beziehen müssen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 ‑ 9 C 23.84 -, NJW 1985, 1179 (1180); sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 ‑ 4 B 181.96 -, juris Rn. 7.

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Dafür ist die Art des Briefkastens und der zugehörigen Wohnung oder Unterkunft unerheblich.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemach­ten Verletzung seines Anspruchs auf rechtli­ches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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a. Ein Gehörsverstoß ergibt sich nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt, obwohl der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung aufgrund medizinischer Notfallbehandlung im Krankenhaus nicht persönlich habe erscheinen können, wodurch sein Anspruch auf persönliche Anhörung vereitelt worden sei.

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Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO kann eine Verhandlung (nur) aus erheblichen Gründen verlegt werden. Daraus folgt, dass eine Versagung des rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung eines Verlegungsantrags nur dann angenommen werden kann, wenn für die beantragte Verlegung ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist. Auch in Asylverfahren ist ein erheblicher Grund für eine Verlegung nicht immer dann anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger etwa wegen Krankheit verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist in einer solchen Situation jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob der Kläger ohne die beantragte Verlegung des Termins in seinen Möglichkeiten, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern, beschränkt würde. Das bloße Interesse eines anwaltlich ausreichend vertretenen Klägers, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wird durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2021 - 10 A 296/21.A -, juris Rn. 3, und vom 26. Oktober 2017 - 4 A 2368/17.A -, juris Rn. 3.

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Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht hier von einem erheblichen Grund für eine Terminsverlegung hätte ausgehen müssen. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet. Der Kläger hat zudem nicht nur bereits im Klageverfahren schriftlich zur Zustellung und zum Zugang des Bescheids vorgetragen, sondern ferner über seine im Termin anwesende Prozessbevollmächtigte Gelegenheit gehabt, die aus seiner Sicht maßgeblichen Tatsachen vorzutragen. Mit der Antragsbegründung wird nicht dargelegt, mit welchem Inhalt er in der mündlichen Verhandlung sein bisheriges Vorbringen hätte ergänzen wollen.

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Auch sonst legt der Kläger nichts dafür dar, dass seine persönliche Befragung in einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich gewesen sein könnte. Entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung hat das Verwaltungsgericht nicht negative Schlüsse aus seiner Abwesenheit gezogen, indem es maßgeblich darauf abgestellt habe, dass der Kläger nicht die tatsächlichen Umstände zur Zustellung und zum Zugang des Bescheids persönlich geschildert habe. Vielmehr war für das Verwaltungsgericht der persönliche Eindruck vom Kläger insoweit nicht maßgeblich, sondern der Umstand, dass die Behauptung, den Bescheid erst durch die Ausländerbehörde erhalten zu haben, pauschal geblieben und nicht substantiiert worden sei. Dass hierzu die Prozessbevollmächtigte nicht näher hätte vortragen können, wird mit der Antragsbegründung nicht dargelegt.

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b. Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen.

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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro­zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzel­fall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erheb­liche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 ‑ 10 A 244/24.A -, juris Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 - 4 A 2067/22.A -, juris Rn. 24 f., m. w. N.

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Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag zum Zugang des Bescheids ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen (Urteilsabdruck S. 3) und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (Urteilsabdruck S. 6 und S. 7). Dass es sich hierbei nicht mit jedem Aspekt des Vorbringens ausdrücklich auseinandergesetzt hat, begründet nach den vorstehenden Maßstäben keine Gehörsverletzung.

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c. Der Hinweis auf die gerichtliche Aufklärungspflicht verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein Verstoß gegen die dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).